Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl D***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. April 2008 in Graz, Leoben und Judenburg vorsätzlich sein Vermögen wirklich „oder zum Schein“ verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger, etwa der R***** und der B***** AG, „vereitelt oder geschmälert“, wodurch ein Schaden in einer nicht näher feststellbaren, jedenfalls 50.000 Euro übersteigenden Gesamthöhe herbeigeführt wurde und herbeigeführt werden sollte, indem er mit Notariatsakt vom selben Tag
1./ seine 1/4 - Gesellschaftsanteile an der D***** GmbH ohne Gegenleistung an seine Ehegattin Brigitta D***** abtrat und die Eintragung dieser Abtretung im Firmenbuch des Landesgerichts Leoben veranlasste, wodurch ein Schaden in einer nicht näher feststellbaren Höhe herbeigeführt wurde,
2./ seine Einwilligung zur Einverleibung eines unentgeltlichen Belastungs- bzw Veräußerungsverbots zu Gunsten seiner Ehegattin Brigitta D***** ob seiner (ideellen) 1/2 Miteigentumsanteile (BLNr. 3) an der Liegenschaft EZ ***** samt dem darauf befindlichen Einfamilienhaus mit der Anschrift *****, erteilte und die Eintragung dieses Belastungs- bzw Veräußerungsverbots im Grundbuch des Bezirksgerichts Judenburg veranlasste, wodurch ein Schaden in einer nicht näher feststellbaren, jedenfalls 50.000 Euro übersteigenden Gesamthöhe herbeigeführt werden sollte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.
Soweit die Rechtsrüge (Z 10) zum Schuldspruch 1./ releviert, dass die Tat mangels Schadenseintritts im Versuchsstadium verblieben sei, macht sie der Sache nach eine fehlerhafte Beurteilung einer Strafzumessungstatsache (Z 11 zweiter Fall) geltend (verstärkter Senat 12 Os 119/06a; RIS-Justiz RS0122138). Sie verfehlt aber eine Ausrichtung am Verfahrensrecht, indem sie sowohl die aus den Erwägungen zweifelsfrei abzuleitende Annahme der grundsätzlichen Werthaltigkeit der Geschäftsanteile der D***** GmbH (US 12) als auch die Konstatierungen übergeht, wonach den Schulden des Angeklagten (demnach ausschließlich) seine Gesellschaftsanteile an der D***** GmbH sowie seine Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** samt dem darauf befindlichen Einfamilienhaus mit der Anschrift *****, als Vermögen gegenüber standen (US 6) und demnach vor allem die R***** aufgrund der Taten endgültig daran gehindert war, zur exekutiven Hereinbringung ihrer Forderung in der Gesamthöhe von 169.958,37 Euro auf diese Vermögenswerte zu greifen (US 9).
Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Tatvollendung im Fall tatsächlicher Schmälerung des Befriedigungsfonds (hier: Verschenken von Vermögenswerten) bereits mit dem Ausscheiden der betreffenden Sache aus dem wirtschaftlichen Bereich des Schuldners eintritt, wenn der Angeklagte die Verbindlichkeiten aus seinem sonstigen Vermögen nicht mehr abdecken kann (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 19a; Fabrizy, StGB9 § 156 Rz 2; vgl 14 Os 141/01).
Die auf den Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch abzielende Rechtsrüge (Z 9 lit b) verfehlt ebenfalls eine prozessordnungskonforme Darstellung materieller Nichtigkeit, indem sie die Feststellung vernachlässigt, wonach die im Firmenbuch eingetragene Rückabtretung der 1/4-Anteile und die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots am 20. November 2009 (US 7, 14), demnach erst nach Einbringen der Anklageschrift am 14. Oktober 2009 (ON 1 S 10), veranlasst wurde.
Im Übrigen ist zum Schuldspruch 1./ der Erfolg bereits eingetreten, sodass ein Rücktritt vom Versuch begrifflich nicht in Betracht kommt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Da der Angeklagte den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bezeichnet hat, gelten seine Ausführungen gemäß § 290 Abs1 letzter Satz StPO auch als Berufung, über die nach § 285i StPO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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