Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mirsolav M***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 6. April 2007 des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 (zu ergänzen:) und Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt (ON 105).
Danach hat er im einverständlichen Zusammenwirken mit weiteren Tätern anderen gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen weggenommen, nämlich 1./ am 16. Juni 2006 Verfügungsberechtigten der E***** KG durch Aufzwängen eines Fensters drei Tresore samt Bargeld, Gold- und Silbermünzen sowie durch Aufbrechen einer Registrierkassa Bargeld im Betrag von 15.193 Euro und Münzen unbekannt gebliebenen Wertes, 2./ in der Nacht zum 9. Mai 2006 Verfügungsberechtigten des A*****s durch Aufzwängen eines Fensters einen Tresor samt Bargeld im Betrag von rund 8.000 US-Dollar und
3./ in der Nacht zum 13. September 2006 dem Josef C***** durch Einschlagen eines Fensters zwei Stangen Zigaretten im Wert von 92 Euro.
Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 18. Oktober 2007 zurück (ON 136), seiner Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck am 12. Dezember 2007 nicht Folge (ON 146).
Mit Beschluss vom 25. März 2008 gab das Landesgericht Innsbruck dem Antrag des Verurteilten, das Strafverfahren wiederaufzunehmen (ON 153), teilweise Folge und hob das Urteil vom 6. April 2007 in den Schuldsprüchen 2./ und 3./ sowie im Strafausspruch auf (ON 160). Wenngleich nicht ausdrücklich angeführt, schloss diese Entscheidung auch die Kassation des gleichzeitig mit dem zum Teil aufgehobenen Urteil gefassten Widerrufsbeschlusses in sich (vgl RIS-Justiz RS0101064; Lewisch, WK-StPO § 358 [aF] Rz 11).
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Miroslav M***** im wiederaufgenommenen Verfahren von den Vorwürfen des Diebstahls zum Nachteil des A***** s und Josef C*****s (Fakten 2./ und 3./ des Urteils vom 6. April 2007) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und wegen der dem durch die Wiederaufnahme unberührt gebliebenen Schuldspruch zu Grunde liegenden Tat 1./ nach dem vierten Fall des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 (zu ergänzen:) lit a (der Sache nach Z 10) des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Rüge, die sich gegen die Anwendung der Qualifikationsnorm des § 130 StGB richtet, bekämpft einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass Gewerbsmäßigkeit - der Beschwerde zuwider - nicht voraussetzt, dass der Täter die strafbare Handlung auch tatsächlich wiederholt hat. Vielmehr genügt schon eine einzige (auch nur versuchte) Tat, sofern eine § 70 StGB entsprechende Zielsetzung - wie hier - im festgestellten Tatsachensubstrat Deckung findet (Jerabek in WK² § 70 Rz 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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