OGH 11Os157/14v

OGH11Os157/14v3.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Dr. Tiefenthaler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. November 2014, GZ 51 Hv 75/14t‑31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00157.14V.0203.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Freisprüche von gleichartigen Vorwürfen enthält, wurde Roland S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen November 2013 und 10. Juli 2014 in W***** ‑ verkürzt wiedergegeben ‑ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von auch schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Karl F***** und weitere im Ersturteil namentlich genannte Personen durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit teilweise durch Vorlage einer Totalfälschung eines Bankzertifikats in Verbindung mit unterschiedlichen wahrheitswidrigen Behauptungen zur Zahlung von teils 3.000 Euro übersteigenden Beträgen verleitet, wobei der Schaden insgesamt 50.000 Euro übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 (zweiter und dritter Fall) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Zur prozessordnungsgemäßen Ausführung einer Sanktionsrüge nach dem zweiten Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bedarf es des Hinweises auf eine sich aus den Urteilsgründen ergebende unrichtige rechtliche Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhalts. Insoweit könnte gegebenenfalls auch ein Feststellungsmangel Nichtigkeit bewirken, wenn dieser einer rechtsrichtigen Bewertung der betreffenden Strafzumessungstatsache entgegensteht.

Mit der bloßen Behauptung hingegen, bestimmte Strafbemessungsgründe seien im Urteil überhaupt nicht berücksichtigt worden, macht der Rechtsmittelwerber aber nur Berufungsgründe geltend (RIS‑Justiz RS0116960, RS0100043, RS0099920; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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