OGH 11Os155/75 (RS0082681)

OGH11Os155/7521.1.1976

Rechtssatz

Ein Wirtschaftstreuhänder ist im gerichtlichen Strafverfahren nur in Ansehung dessen, was ihm von seinen Vollmachtgeber anvertraut worden ist, was also unter dem Begriff der "Information" fällt, von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Die Frage des Zeitpunktes der Zustellung von Steuerbescheiden an den Wirtschaftstreuhänder an Stelle des flüchtigen Abgabenschuldners fällt nicht unter den Begriff der "Information" und daher auch nicht unter die Privilegierung nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO. (§ 27 Abs 3 WTBO).

Normen

StPO §152 Abs1 Z4
WTBO §27 Abs3

11 Os 155/75OGH21.01.1976

Veröff: EvBl 1976/222 S 439 = JBl 1977,159 (ablehnende Anmerkung von Pfersmann) = RZ 1976/87 S 158 = SSt 47/7

15 Os 68/95OGH29.06.1995

nur: Ein Wirtschaftstreuhänder ist im gerichtlichen Strafverfahren nur in Ansehung dessen, was ihm von seinen Vollmachtgeber anvertraut worden ist, was also unter dem Begriff der "Information" fällt von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. (T1)

11 Os 99/95OGH17.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Durch das Zeugnisentschlagungsrecht (ua) des Wirtschaftstreuhänders nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO werden nur die ihm von seinem Mandaten erteilten Informationen geschützt, nicht aber seine außergerichtlichen Mitteilungen an den Vollmachtgeber oder an andere Personen immunisiert. (T2)

11 Os 52/05iOGH13.06.2006

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19760121_OGH0002_0110OS00155_7500000_001

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