OGH 11Os150/68 (RS0065743)

OGH11Os150/6821.11.1968

Rechtssatz

Für die vorschriftsmäßige Verwahrung der Ladung ist immer der Lenker eines Fahrzeuges verantwortlich, auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat.

Auto — Arbeitnehmer

 

Normen

KFG 1967 §102 Abs1
StVO §61 Abs1

11 Os 150/68OGH21.11.1968

Veröff: ZVR 1969/241 S 210

2 Ob 279/71OGH09.03.1972

Veröff: ZVR 1973/61 S 79

8 Ob 190/78OGH20.12.1978
8 Ob 248/78OGH01.03.1979
8 Ob 41/81OGH04.06.1981

Auch

8 Ob 224/81OGH03.12.1981

Auch; Beisatz: Ladung mit Strohballen. (T1)

4 Ob 578/81OGH14.09.1982

Veröff: SZ 55/123

8 Ob 12/86OGH19.06.1986

Beisatz: Keine Verpflichtung des Dritten zur Kontrolle der Ladung, wenn sich sein mit der Beladung betrauter Dienstnehmer dabei den Anweisungen des Lenkers fügt und wenn der Dritte keinen Anlaß hat, an der Befähigung der Verantwortlichen zu zweifeln. (T2) Veröff: ZVR 1987/104 S 318

1 Ob 603/95OGH04.06.1996

Auch; Beisatz: Dabei handelt es sich um eine Pflicht des öffentlichen Rechts, nicht jedoch um eine solche aus einem Beförderungsvertrag. (T3)

4 Ob 318/00vOGH24.04.2001

Vgl auch

2 Ob 99/06gOGH30.11.2006

Beisatz: Sie umfasst auch die Verpflichtung, für eine die Verkehrs-und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung zu sorgen; muss doch jeder Kraftfahrer wissen, dass eine ungleichmäßige Verteilung schwerer Lasten unter anderem die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigen und die Schleudergefahr erhöhen kann (hier: „Huckepack-Beladung"). (T4)

2 Ob 13/14xOGH11.09.2014

Beisatz: Es trifft ihn auch die Verpflichtung, für eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung zu sorgen; muss doch jeder Kraftfahrer wissen, dass eine ungleichmäßige (hier: nicht formschlüssige) Verteilung schwerer Lasten ua die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigen, die Schleudergefahr erhöhen und sogar zum Umstürzen des Fahrzeugs führen kann. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19681121_OGH0002_0110OS00150_6800000_001

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