OGH 11Os141/86

OGH11Os141/8630.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Rudolf K*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. K***, Dr. M*** und Dr. S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Mai 1984, GZ 3 d Vr 3.769/81-1071, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 8.Februar 1915 geborene Dr.Rudolf K*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs.1 und Abs.2 (zweiter Fall) StGB (A des Schuldspruches) und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.3 StGB als Beteiligter nach dem § 12 StGB (D des Schuldspruches), der am 21.Dezember 1943 geborene Dr.Hannes M*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs.1, Abs.2 (zweiter Fall) StGB und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.3 StGB jeweils als Beteiligter nach dem § 12 StGB (B und D des Schuldspruches) und der am 12.Juli 1933 geborene Dr.Dieter S*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs.1, Abs.2 (zweiter Fall) StGB als Beteiligter nach dem § 12 StGB (B des Schuldspruches) und des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.3 StGB (C des Schuldspruches) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben in Wien und anderen Orten zu nachgenannten Zeiten

A/ Dr.Rudolf K*** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, als Mitglied (Sprecher) des Vorstandes der E***-U*** AG über das Vermögen der E***-U*** AG zu verfügen und die E***-U*** AG zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch der E***-U*** AG einen Vermögensnachteil in Höhe von 32,2 Millionen S zugefügt, indem er am 14.Juli 1980 (zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes der E***-U*** AG) in der Generalversammlung der Ö*** K***-T*** GesmbH (auch kurz: ÖKG) die Erhöhung des Stammkapitals dieser Gesellschaft von 22 Millionen S (um einen von der E***-U*** AG mit 110 %igem Agio zu übernehmenden Erhöhungsbetrag von 2 Millionen S) auf 24 Millionen S sowie weiters von 24 Millionen S (um einen von der E***-U*** AG und der Dipl.Ing.Erwin T*** GesmbH zu übernehmenden Erhöhungsbetrag von 56 Millionen S) auf 90 Millionen S bewirkte und indem er am 15. Juli 1980 sowie am 23.September 1980 die Übernahmsbeträge einzahlen ließ, nachdem er die für den Anteilserwerb seitens der E***-U*** AG erforderlichen Zustimmungen des Aufsichtsrates am 8. Mai 1980 und der Ö*** I***-AG (kurz: Ö***) am 8.Juli 1980 durch Täuschung über entscheidungswesentliche Umstände, nämlich durch Verheimlichung der schlechten wirtschaftlichen Lage der ÖKG erschlichen hatte;

B/ Dr.Hannes M*** und Dr.Dieter S*** im

einverständlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Dipl.Ing.Erwin T*** zur Ausführung der unter A beschriebenen strafbaren Handlungen des Dr.Rudolf K*** dadurch beigetragen, daß sie am 29.Mai 1980 in einem zur Weiterleitung an die Ö*** bestimmten Schreiben unrichtige Behauptungen des Inhaltes aufstellten, die ÖKG treffe fast kein technisches Risiko, Unterpreisrückstellungen und zusätzliche Garantierückstellungen seien nicht notwendig, bei der Bilanzerstellung für das Jahr 1979 seien die Forderungen des Unternehmens entsprechend geprüft und Ausbuchungen von 15 Millionen S vorgenommen worden, wobei durch diese Formulierungen vorsätzlich die wahre wirtschaftliche Situation der ÖKG verschwiegen wurde, dies nachdem Dr.Dieter S*** am 3. Dezember 1979 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ÖKG gemeinsam mit den anderen Geschäftsführern Dipl.Ing.Erwin T*** und Dipl.Ing.Hans L*** einen unrichtigen Jahresabschluß der ÖKG für das Geschäftsjahr 1978 gemäß dem § 22 GesmbHG erstellt hatte, Dr.Dieter S*** und Dr.Hannes M*** am 18.Dezember 1979 in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Gesellschafter der ÖKG (E***-U*** AG und Dipl.Ing.Erwin T*** GesmbH) den unrichtigen Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1978 gemäß dem § 35 GesmbHG genehmigt hatten, Dr.Hannes M*** im April 1980 in seiner Doppelfunktion als Geschäftsführer der ÖKG einerseits und als Prokurist der E***-U*** AG anderseits sowohl dem Aufsichtsrat der E***-U*** AG als auch der Ö*** die vorläufige Bilanz der ÖKG für das Geschäftsjahr 1979 unter Verschweigung der ihm bekannten Fehlerhaftigkeit vorgelegt hatte, Dr.Hannes M*** in der Zeit zwischen Anfang 1980 und Juli 1980 in seiner Doppelfunktion als Geschäftsführer der ÖKG einerseits und als Prokurist der E***-U*** AG anderseits bei mehreren schriftlichen und mündlichen Berichterstattungen den Aufsichtsrat der E***-U*** AG bzw die Ö*** durch Verschweigung der von ihm erkannten schlechten Wirtschaftslage der ÖKG in Irrtum geführt hatte;

C/ Dr.Dieter S*** als Gesellschafter und Geschäftsführer der ÖKG mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten die ÖKG unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte nachgenannter Kreditinstitute durch Täuschung über die schlechte wirtschaftliche Lage der ÖKG in Irrtum geführt und zu Handlungen, nämlich zur Einräumung von Krediten an die ÖKG, verleitet, wodurch diese Kreditinstitute an ihrem Vermögen jeweils einen 100.000 S übersteigenden Schaden erleiden sollten und in nachgenannter Höhe tatsächlich erlitten haben, und zwar:

I. Dr.Dieter S*** in Gesellschaft mit dem gesondert verfolgten Dipl.Ing.Erwin T*** am 24.Jänner 1980 Verfügungsberechtigte der Ö*** L*** AG durch

Gewährung eines Kredites von 25 Millionen S,

II. Dr.Dieter S*** allein

1. Anfang 1980 Verfügungsberechtigte der Z***

und K*** W*** (kurz: Z***) zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von 70 Millionen S, eines weiteren in der Höhe von 10 Millionen S (soll richtig heißen: 10 Millionen Saudi-Rial) und zur Abgabe einer Garantie gegenüber der S***

B*** in der Höhe von 2 Millionen Saudi-Rial,

2. Mitte 1980 Verfügungsberechtigte der Z*** zur Gewährung eines weiteren Kredites von 45 Millionen S; D/ Dr.Rudolf K*** und Dr.Hannes M*** zur Ausführung der unter C angeführten strafbaren Handlungen des Dr.Dieter S*** und des gesondert verfolgten Dipl.Ing.Erwin T*** dadurch beigetragen, daß sie Ende des Jahres 1979 übereinkamen,

a) den von den Geschäftsführern der ÖKG Dipl.Ing.Erwin T***, Dr.Dieter S*** und Dipl.Ing.Hans L*** gemäß dem § 22 GesmbHG erstellten Jahresabschluß der ÖKG für das Jahr 1978 am 18. Dezember 1979 in ihrer Eigenschaft als Vertreter der ÖKG-Gesellschafterin E***-U*** AG gemäß dem § 35 GesmbHG zu genehmigen und

b) ab diesem Zeitpunkt im Jahr 1980

aa) Dr.Rudolf K*** in seiner Doppelfunktion als Vertreter der ÖKG-Gesellschafterin E***-U*** AG und Mitglied des Beirates der ÖKG,

bb) Dr.Hannes M*** in seiner Doppelfunktion als Prokurist der E***-U*** AG und neuer Geschäftsführer der ÖKG das Unternehmen ÖKG unter dem falschen Anschein eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens weiterzuführen.

Dieses Urteil wird von allen Angeklagten im Schuldspruch mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, die jeweils auf die Z 3, 4, 5, 9 lit.a, vom Angeklagten Dr.M*** überdies auch auf die Z 1, 9 lit.b und c sowie die Z.11 des § 281 Abs.1 StPO gestützt werden.

Ihnen kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Sinngemäß zusammengefaßt stellte das Schöffengericht zunächst allgemein fest, daß sich die E***-U*** AG unter maßgeblichem persönlichem Einsatz des Erstangeklagten als damaligem (insbesondere auch für Konzernangelegenheiten zuständigem) "Sprecher des Vorstandes" im Dezember 1976 nach Zustimmung des Vorstandes der Ö*** mit einem Anteil von 45,45 % an der ÖKG, die zuletzt im Alleineigentum des Dipl.Ing.Erwin T*** stand, beteiligte. Zugleich erwarb der Drittangeklagte Dr.Dieter S*** einen Anteil von rund 9 % des genannten Unternehmens, während sich Dipl.Ing.T*** auf einen dem Beteiligungsverhältnis der E***-U*** AG entsprechenden Anteilsrest zurückzog. Schon zu dieser Zeit war geplant, weitere Unternehmen mit ähnlicher Betriebsausrichtung, nämlich die sogenannte T***-Gruppe, die von einem gewissen Bela S*** gehalten wurde, in das Unternehmenskonzept einzubeziehen und mit der ÖKG zu verbinden. Diese Fusion wurde nach Zwischenstationen (zunächst treuhändiger Erwerb durch den Zweitangeklagten Dr.M***, später Übernahme durch die "D***-Feindrahtwerke GesmbH", ein Tochterunternehmen der E***-U*** AG) schließlich am 16.Juni 1978 rückwirkend zum 31. Dezember 1977 realisiert. Die unternehmerischen Transaktionen der E***-U*** AG im Zusammenhang mit den erwähnten Beteiligungen hatten ihre Motivation darin, daß das Unternehmen dadurch nicht nur Fertigung und Vertrieb fördern, sondern auch die risikoreiche Erarbeitung eigenen "know-hows" überspringen wollte, wobei gerade das Gebiet der Klima-Abwässer- und Luftreinigungstechnik als chancenreich eingestuft wurde.

Die ÖKG, die praktisch ausschließlich mit - von der Ö*** L*** AG und der Z*** zur Verfügung gestelltem (Urteil S 575) - Fremdkapital arbeitete, war zum 31.Dezember 1978 überschuldet. Das Rechnungswesen der ÖKG war so mangelhaft, daß die Wirtschaftsprüfer (A*** I***-S***) dem Jahresabschluß per 31.Dezember 1978 den Bestätigungsvermerk verweigern mußten. Ungeachtet dessen und in Kenntnis des Inhaltes des Berichtes der genannten A*** "prüften" und "genehmigten" die Gesellschafter der ÖKG, und zwar die Dipl.Ing.Erwin T*** GesmbH (vertreten durch Dipl.Ing.Erwin T*** und Dr.Dieter S***) und die E***-U*** AG (vertreten durch den Sprecher des Vorstandes Dr.Rudolf K*** und den Prokuristen Dr.Hannes M***), den Jahresabschluß der ÖKG für 1978 und erteilten den Geschäftsführern am 8.Dezember 1979 gemäß dem § 35 Abs.1 Z 1 GesmbHG die Entlastung (Urteil S 244 und 573). Der Vorstand der E***-U*** AG hatte bereits am 4.Dezember 1979 beschlossen, Dipl.Ing. Hans L***, der in den Jahren 1976 bis 1978 bei der ÖKG die Interessen der E***-U*** AG repräsentiert (sich aber für eine effiziente Kontrolle des Dipl.Ing.T*** als ungeeignet erwiesen) hatte, per

31. Dezember 1979 in seiner Funktion als Geschäftsführer der ÖKG durch Dr.Hannes M*** zu ersetzen (Urteil S 249). Die drei Angeklagten sowie Dipl.Ing.Erwin T*** vereinbarten, den (die nachteilige wirtschaftliche Lage des Unternehmens offenbarenden) Inhalt des Prüfberichtes der A*** I***-S*** nicht bekannt werden zu lassen (Urteil S 576).

Eine Erhöhung des von vornherein zu niedrigen Stammkapitals der ÖKG (unter gleichzeitiger Aufstockung der Beteiligung der E***-U*** AG auf 50 %) war bereits seit längerer Zeit in Aussicht genommen worden. Dazu benötigte der Vorstand der E***-U*** AG allerdings nicht bloß die Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft, sondern auch die der Ö*** (§ 6 Abs.3 Ö***-Gesetz). Bei Kenntnis der im Prüfbericht der A*** I***-S*** vom November/Dezember 1979 aufgezeigten Mängel, insbesondere daß in der Bilanz zum 31.Dezember 1978 nicht realisierte Gewinne ausgewiesen, die Anlagen in Ausführung eindeutig und erheblich überhöht beurteilt und nicht einbringliche Forderungen aktiviert wurden, vor allem aber auch, daß nicht feststellbar war, ob die von der ÖKG mit "enormen Krediten" (Urteil S 582) begonnenen Generalunternehmergeschäfte und Anlagebauten kostendeckend zu Ende geführt werden konnten, wäre eine Zustimmung weder des Aufsichtsrates der E***-U*** AG noch der Ö*** zu erwarten gewesen. Denn diese Mängel waren derart gravierend, daß sie eine genaue Prüfung der Ursachen erfordert hätten und eine Sanierung der (objektiv bereits überschuldeten und konkursreifen) ÖKG von vorneherein nur unter Ergreifung entsprechender Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ursachen und mit einem wesentlich höheren Sanierungsbetrag als der geplanten Kapitalerhöhung Aussicht auf Erfolg haben konnte (Urteil S 582 f).

Die Angeklagten und Dipl.Ing.Erwin T*** beabsichtigten daher, die erforderlichen Zustimmungen seitens des Aufsichtsrates der E***-U*** AG und seitens der Ö*** zu erwirken, indem sie die aufgezeigten Mängel verschwiegen und solcherart dem Aufsichtsrat der E***-U*** AG und auch der Ö*** gegenüber eine wesentlich günstigere Situation der ÖKG vortäuschten:

"Es war ein mühevoller Weg, voller Lügen und Halbwahrheiten, den insbesondere die beiden Vertreter der

E***-U*** AG, Dr.Rudolf K*** und Dr.Hannes M***,

gehen mußten, um schließlich die Zustimmung aller entscheidungswichtigen Gremien der E***-U*** AG zur Kapitalerhöhung bei der ÖKG bzw. zur Beteiligungsaufstockung seitens der E***-U*** AG zu erlangen!" (Urteil S 584).

Am 14.Juli 1980 beschloß die Generalversammlung der ÖKG die Erhöhung des Stammkapitals von 22 Millionen S um (von der E***-U*** AG mit einem Agio von 110 % zu übernehmende) 2 Millionen S auf 24 Millionen S sowie darüber hinaus von 24 Millionen S auf 80 Millionen S, wobei die E***-U*** AG und die Dipl.Ing.Erwin T*** GesmbH je zur Hälfte zur Übernahme des Erhöhungsbetrages von 56 Millionen S zugelassen wurden. Für die E***-U*** AG schritten Dr.Rudolf K*** und Dipl.Ing.Hans S*** ein. Die von ihr übernommenen Teile der Kapitalerhöhungen von insgesamt 32,2 Millionen S zahlte die E***-U*** AG am 15.Juli 1980 (im Betrag von 14,2 Millionen S) und am 23.September 1980 (im Betrag von 18 Millionen S) ein (Urteil S 597).

Die Kreditabteilung der Ö*** L*** AG erkannte

bereits im März 1979, daß das ÖKG-Engagement zu groß war. So ist

einem an den Vorstand der Ö*** L*** AG gerichteten

Aktenvermerk des Kreditdirektors Dr.S*** vom 21.März 1979 zu entnehmen, daß die Auftragszessionen und Bundesgarantien keine bankmäßigen Sicherheiten darstellen und in Wahrheit somit Blankokredite vorliegen. Doch zog der Vorstand der Bank daraus keinerlei Konsequenzen (Urteil S 960). Die letzte kreditordnungsgemäße Regelung des Engagements der Ö*** L*** AG bei der ÖKG geschah mit Protokoll vom 10.Oktober 1979 (Gesamtrahmen 1.005 Millionen S, Laufzeit bis 29.Februar 1980). Nach Kreditablauf wurden wiederholt Kreditprotokolle entworfen, die jedoch keine Genehmigung fanden. Nach einem internen Revisionsergebnis der Ö*** L*** AG bestand zum Kreditablaufdatum eine durch Direktor Dr.Johann S*** am 24. Jänner 1980 genehmigte Blankoüberziehung punkto 25 Millionen S, wobei die Rückführung durch Kreditflüssigstellung in gleicher Höhe seitens der Z*** aus dem Projekt M*** vorgesehen

war. Eine weitere Überziehung in Höhe von 25 Millionen S bestand zum 12. Mai 1980 und sollte mit Protokoll gleichen Datums unter dem Titel "Bevorschussung wegen Kapitalerhöhung auf rund 80 Millionen S in Höhe der Bareinzahlung" geregelt werden. Dieses Protokoll wurde jedoch nicht genehmigt. Erst mit Aktenvermerk des Ressorts Kredite vom 20.Juni 1980 liegen für die Genehmigung dieser Überziehung die Unterschriften von Dr.Johann S*** und Dr.Bruno T*** vor. Mit Datum 9.Oktober 1980 wurde seitens des Ressorts Kredite bei einem Debetsaldo von 118,779 Millionen S seit Kreditablauf 29.Februar 1980 und bei andauernden Limitüberschreitungen eine Überziehungsmeldung erstellt. Es wurde auf die bestehenden genehmigten Überziehungen über je 25 Millionen S hingewiesen. Die Meldung ist von Dr.Johann S*** abgezeichnet. Ausgehend vom Saldo 118,779 Millionen S am 9. Oktober 1980 wurden in der Folge (abgesehen von geringen Rückführungen temporärer Natur) stets steigende Überziehungen toleriert (Urteil S 1033 und 1034).

Das Verhalten der Verantwortlichen der ÖKG hinsichtlich des inkriminierten Kreditbetruges an der Ö*** L*** AG

beurteilte das Schöffengericht zusammenfassend wie folgt:

"Weder die Verantwortung von Dr.Dieter S***

..., wonach dem Kredit vom 24.Jänner 1980 zum Vorhaben

M*** überhaupt keine Zuzählung flüssiger Mittel

zugrundegelegen sei und dieser Kredit lediglich wesentlich

früher und ohne seine Mitwirkung vorgenommene Überziehungen

gegebener Kredite formell bereinigen sollte, weshalb es

grundsätzlich am Tatbild fehle, wobei überdies die

Besicherung des Kredites in Form einer Anzahlung gegeben

gewesen wäre, noch die Verantwortung von

Dr.Rudolf K***

und Dr.Hannes

M*** ..., wonach

diese beiden

Angeklagten als

Beitragstäter im

Sinne der Anklage

schon deshalb nicht

angesehen werden

könnten, weil ihnen

die Beschlußfassung

zum Jahresabschluß

der ÖKG zum

31.Dezember 1978 am

18.Dezember 1979

angelastet würde,

wohingegen der

obzitierte Kredit

von 25 Millionen S

bei der

Ö***

L*** laut

Kreditprotokoll vom

10.Oktober 1979 - dem

eine ganz andere

Bilanz der ÖGK 1978

als die von ihnen

am 18.Dezember 1979

'genehmigte' Bilanz

zugrundegelegen

wäre, das heißt,

das ihnen zur Last

gelegte Verhalten

für einen Betrug an

der

Ö***

L*** nicht

kausal gewesen sein

könne - treffen den

Kern der Sache.

Diese Verantwortung der Angeklagten ist durch die

Ergebnisse des Beweisverfahrens eindeutig widerlegt.

Die inkriminierte Kreditaufnahme vom

24.Jänner 1980 darf nämlich nicht isoliert betrachtet

werden, sondern muß im Rahmen des gesamten

Kreditengagements der ÖKG bei verschiedenen Bankinstituten

betrachtet werden.

Die Entwicklung des Engagements der

Ö*** L*** an der ÖKG war nach Überzeugung

des Gerichtes sowohl dem Vertreter der

Gesellschaf

terin

E***-U***

AG,

Dr.Rudolf

K***,

als auch

den

beiden

Geschäftsfü

hrern der

ÖKG,

Dr.Hannes

M***

und

Dr.Dieter

S***,

aus

zahlreichen

Geschäftsfä

llen wohl

bekannt"

(Urteil S

1022 und

1023).

In den Jahren 1978 bis 1981 gab es auch umfangreiche Geschäftsbeziehungen zwischen der ÖKG einerseits und der Z*** anderseits. Am 25.Oktober 1979 brachte die ÖKG ein Kreditansuchen zwecks Finanzierung des Auftrages Commercial Center Riyadh ein, dem mehrere Besprechungen mit Organen der Sparkasse vorangegangen waren, die für die ÖKG Dr.Dieter S*** und der Leiter der Buchhaltung Dkfm.Gerhard M*** führten. Mit Schreiben vom 15.November 1979 erklärte die Z*** sich

grundsätzlich zur Finanzierung dieses Projekts bereit, stellte aber weitere Bedingungen. Nach weiteren Besprechungen erstellte die Z*** schließlich am 14.Februar 1980 ein Kreditangebot für den Exportkredit Nr.132.275 mit einer Kreditsumme von 70 Millionen S. Dieses Angebot wurde von der ÖKG mit Schreiben des Dr.Dieter S*** und des Dkfm.Gerhard M*** vom 15. Februar 1980 angenommen. Den bewilligten Betrag stellte die Z*** der ÖKG in drei Teilbeträgen zur Verfügung, und zwar am 15.Februar 1980 50 Millionen S, am 20.Februar 1980 5 Millionen S und am 14.April 1980 die restlichen 15 Millionen S. Diese Beträge wurden jeweils auf dem Geschäftsgirokonto Nr 696 037 001 gutgeschrieben. In der Folge verfügte die ÖKG darüber (Urteil Seite 1147). Mit Fernschreiben vom 29.Februar 1980 ersuchten Dr.Dieter S*** und Dkfm.Gerhard M*** für die ÖKG,

zusätzlich zum bewilligten Exportkredit von 70 Millionen S 10 Millionen Saudi-Rial als Anzahlung an die Firma H*** in München zu leisten, welches Unternehmen für die Errichtung eines Bauteiles des Commercial Center Riyadh verantwortlich sei. Mit Schreiben der Z*** vom 14.März 1980 wurde der ÖKG die Zurverfügungstellung dieses Betrages bestätigt. Er wurde am 18. März 1980 auf ein Konto der Firma H*** bei der B*** L*** in J*** überwiesen. Mit Anbot vom 26.März 1980 räumte die Z*** der ÖKG auch antragsgemäß einen Garantiekredit bis zum Betrag von 150 Millionen S ein, welches Anbot seitens der ÖKG durch Dr.Dieter S*** und Dkfm.Gerhard M*** am 31. März 1980 angenommen wurde. Mit Telex-Bestätigung vom 27. März 1980 erklärte die Z*** der S***

B***, die "Rückgarantie" für einen Kredit von maximal 2 Millionen Saudi-Rial zu übernehmen. Eine weitere Garantieerklärung gab die Z*** gegenüber der Ö***

L*** AG für deren Anzahlungsgarantie an Prinz Abdullah in Höhe von 10 Millionen Saudi-Rial am 13.Mai 1980 ab (Urteil S 1148). Mit Kreditbewilligungsschreiben vom 18.Dezember 1980 wurde schließlich der Exportkredit Nr 132.275 von ursprünglich 70 Millionen S um 45 Millionen S aufgestockt, das heißt auf insgesamt 115 Millionen S erhöht. Der Erhöhungsbetrag wurde von der Z*** mit Valuta 23.Dezember 1980 dem Konto Nr.696.037 gutgeschrieben, womit gleichzeitig der auf diesem Konto ausgewiesene Debetsaldo abgedeckt wurde (Urteil S 1153).

Am 13.Mai 1980 wurde der Z*** die "vorläufige Bilanz per 31.Dezember 1979" der ÖKG übermittelt. Am 2.Juni 1980 ersuchte die Z*** um Übersendung der endgültigen Bilanzen per 31. Dezember 1978 und per 31.Dezember 1979 sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Z*** erhielt daraufhin von der ÖKG einen "Bericht zum Jahresabschluß vom 31.Dezember 1978", der in der Wiedergabe des Prüfberichtes der A*** I***-S*** vom 3. Dezember 1979, allerdings unter Weglassung aller nicht bestätigten Positionen bzw des Hinweises auf die Verweigerung des Bestätigungsvermerkes, bestand. Es wurden insgesamt ca 66 Wahrnehmungen der A*** I***-S*** weggelassen. Dieses "Falsifikat" war im Auftrag von Dr.Dieter S*** und Dkfm.Gerhard M*** zum Zweck der Verwendung als Täuschungsmittel bei Kreditansuchen angefertigt worden und stand der Betriebswirtschaftlichen Abteilung der Z*** zumindest ab 9. Juni 1980 zur Verfügung, wobei nicht geklärt werden konnte, auf welchem Weg (persönlich oder postalisch) bzw durch wen (Dr.S*** oder Dkfm.M***) es zur Z*** gelangte

(Urteil S 1149). Der relevante Schaden im Faktum Z*** ist mit ca 160 Millionen S anzusetzen (Urteil S 1153). Am 16.März 1981 stellten die Geschäftsführer der ÖKG Dipl.Ing.Erwin T***, Dr.Dieter S*** und Dr.Hannes M*** beim Kreisgericht Wr.Neustadt als Handelsgericht den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die ÖKG. Das Kreisgericht Wr.Neustadt eröffnete über die ÖKG zunächst am 20.März 1981 das Ausgleichsverfahren (AZ Sa 4/81) und schließlich am 6.Mai 1981 das Konkursverfahren (AZ S 16/81). Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr.Norbert W*** bestellt (Urteil S 473).

In subjektiver Hinsicht stellte das Erstgericht insbesondere fest, daß den Angeklagten die (jedenfalls per 1978 eingetretene) Überschuldung der ÖKG, bzw. der Verlust ihres Stammkapitals (§ 36 Abs.2 GesmbHG) bekannt war. Sie hätten daher unverzüglich die Eröffnung des Konkurses veranlassen müssen. Gerade dies wollten sie jedoch vermeiden. Für die Angeklagten galt es nämlich zu verhindern, daß als eine der Ursachen für die Schwierigkeiten der ÖKG die Fusion mit der schwer verschuldeten T***-GesmbH bekannt wurde, zumal Dr.Hannes M*** und Dr.Dieter S*** als Geschäftsführer für deren wirtschaftliche Situation verantwortlich waren und weder der Aufsichtsrat der E***-U*** AG noch die Ö*** über die von Dr.Rudolf K*** und Dr.Hannes M*** im Zusammenhang mit der T***-Gruppe entfalteten Aktivitäten direkt informiert worden waren. Durch die bewußt unrichtige Erstellung bzw durch die Genehmigung des Jahresabschlusses 1978 seitens der Gesellschafter sollten die Kreditinstitute über die mangelnde Kreditwürdigkeit der ÖKG getäuscht und zu weiteren Kreditgewährungen verleitet werden. Die Angeklagten wußten, daß durch die gravierenden im Prüfbericht der A*** I***-S*** vom 3.Dezember 1979 aufgezeigten Mängel die Weiterführung der ÖKG selbst in Frage gestellt war und daß jederzeit, insbesondere bei Bekanntwerden der Lage des Unternehmens und bei Einstellung der Kreditgewährung, der wirtschaftliche Zusammenbruch (verbunden mit dem Unterbleiben von Kreditrückzahlungen) eintreten könnte (Urteil S 574 und 575). Der Schöffensenat vertrat die Auffassung, es wäre lebensfremd anzunehmen, Dr.Rudolf K*** habe es für gewiß gehalten, daß die Kapitalerhöhung wirtschaftlich sinnlos und das dafür verwendete Geld für die E***-U*** AG mit Sicherheit verloren sei. Dr.Rudolf K*** habe vielmehr gehofft, daß trotz aller Schwierigkeiten einige Großgeschäfte vielleicht doch (wie Dipl.Ing.Erwin T*** es in Aussicht stellte) gewinnbringend abgeschlossen werden könnten. Die Aussichten waren jedoch gering, weil Organisation und Rechnungswesen des Unternehmens (wie dem Prüfbericht der A*** I***-S*** zum Abschluß 1978 der ÖKG im November 1979 entnommen werden konnte) schwerwiegende und grundsätzliche Mängel aufwiesen und bei Bekanntwerden der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens mit dem Einstellen jeglicher Kreditgewährung zu rechnen war. Dr.Rudolf K*** hielt es (kraft seiner Intelligenz und langjährigen wirtschaftlichen Erfahrung) jedenfalls ernstlich für möglich, daß das Unternehmen jederzeit zusammenbrechen konnte und in diesem Fall die Aufwendungen der E***-U*** AG für die Kapitalerhöhung verloren waren. Er fand sich ("wohl in Sorge um das eigene Prestige und die gut dotierte Position in der Verstaatlichten Industrie") damit ab. Er hielt es ferner ernstlich für möglich, daß bei einem Zusammenbruch der ÖKG die kreditgewährenden Bankinstitute geschädigt würden und nahm dies gleichfalls auf Grund der vorerwähnten Motive in Kauf (Urteil S 746-748).

Aus denselben Gründen wurde auch ein Handeln des Angeklagten Dr.Hannes M*** mit bedingtem Schädigungsvorsatz angenommen (Urteil S 751).

Den Prüfbericht der A*** I***-S*** erachtete das Gericht als den "archimedischen Punkt des gesamten Beweisverfahrens" (Urteil S 1191). Das erkannten auch die Angeklagten (ebenso wie Dipl.Ing.Erwin T***) nach Ansicht des Erstgerichtes im Herbst 1979 ganz klar. Deshalb "taten sie" ab Herbst 1979 "alles", um die Existenz dieses Wirtschaftsprüfungsberichtes konsequent zu verheimlichen (Urteil S 1191 f).

Wörtlich wird in den Entscheidungsgründen dazu ausgeführt:

"Warum?

Aus bloßer Selbstherrlichkeit und der manchen

Managern der Verstaatlichten Industrie nachgesagten Mentalität, daß man ja im Notfalle auf eine Sanierung aus Steuermitteln hoffen dürfte?

Aus Angst vor der Blamage?

Aus Angst vor einem 'Köpferollen'? (Dr.Rudolf

K*** hatte im Aufsichtsrat der E***-U*** AG bzw in der Ö*** sicherlich nicht nur 'Freunde'.)

Das Mitglied des Aufsichtsrates Dr.Rupert

Z*** hat unmißverständlich erklärt, daß er im Falle der Kenntnis des Prüfberichtes der A*** I***-S*** mit Sicherheit die 'Ablösung' des Konzernschefs verlangt hätte.

Der Vorstand der Ö*** Dr.Oskar G***

formulierte etwas eleganter, daß es 'möglicherweise

personelle Konsequenzen gegeben hätte'.

Zweifellos war es eine Mischung aus all diesen Motiven, die die Angeklagten ab Herbst 1979 daran hinderte, den wahren Zustand der ÖKG zu offenbaren, bzw (zu ergänzen: veranlaßte,) das Unternehmen 'unter dem Anscheine eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens' fortzuführen.

Es wäre viel Schaden verhindert worden, hätten

die verantwortlichen Geschäftsführer der ÖKG bzw Vertreter der Gesellschaftergruppen E***-U*** AG und Ing.Erwin T*** GesmbH den Aufsichtsrat der E***-U*** AG bzw. die Ö*** und das zuständige Bundeskanzleramt über den wahren Zustand der ÖKG rechtzeitig informiert, zumal man ein Jahr früher seriöse Sanierungsmaßnahmen (wozu im übrigen auch die Beschneidung der Machtbefugnisse des Dipl.Ing.Erwin T*** gehört hätte) hätte einleiten können.

Praktisch war die gesamte Gestion der Verantwortlichen der ÖKG ab dem Herbst 1979 bis zum Ausgleich/Konkurs im Jahre 1981 kriminell.

...

Das Gericht gelangte in der Summe aller

Beweismittel zur Überzeugung, daß die Angeklagten Dr.Rudolf

K***, Dr.Hannes M*** und Dr.Dieter S*** den Schaden an der E***-U*** AG bzw. an der Ö***

L*** bzw. an der Z*** DER G*** W***

(ebenso wie in allen anderen abgesondert zu prüfenden Fakten) zwar nicht mit Absicht herbeigeführt haben, daß sie aber auf Grund ihrer Kenntnis über die wahre Situation der ÖKG denselben ernstlich für möglich gehalten haben und sich aus den angeführten Motiven damit auch 'abgefunden' haben.

Anders wäre die Vielzahl der von den Angeklagten

Dr.Rudolf K***, Dr.Hannes M*** und Dr.Dieter

S*** in den Entscheidungsgremien ihrer 'Geschäftspartner' gebrauchten Unwahrheiten bzw Mentalreservationen nicht verständlich.

Wozu sollten die aufgezeigten Unwahrheiten

dienen, wenn man ein gutes Gewissen hat?" (Urteil S 1192 und 1193).

Der Oberste Gerichtshof kam im Einklang mit der ihm am 18. Dezember 1986 zugegangenen Stellungnahme der Generalprokuratur zur Auffassung, daß die Angeklagten in ihren Nichtigkeitsbeschwerden zutreffend entscheidungswichtige formale Begründungsmängel (insbesondere zur subjektiven Tatseite) und materielle Feststellungsmängel geltend machen.

Unzweifelhaft leitet das Schöffengericht - wie auch aus der vorstehenden zusammenfassenden, gekürzten Wiedergabe der Urteilsgründe ersichtlich ist - den zu allen Schuldspruchfakten jeweils notwendigen und auch angenommenen Schädigungsvorsatz (und damit korrespondierend den für die Betrugsfakten bedeutsamen Bereicherungsvorsatz) aus dem für erwiesen erachteten Umstand ab, daß die Angeklagten die Überschuldung und hoffnungslose wirtschaftliche Lage der ÖKG spätestens im November 1979 auf Grund der Ergebnisse der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfungsgruppe "A*** I***-S***" und insbesondere auf Grund des von diesen Prüfern erstatteten (als "archimedischen Punkt zur Beurteilung der Wirtschaftslage der ÖKG" gewerteten - Urteil S 581) schriftlichen Berichtes erkannten (siehe insbesondere Urteil S 735). Diese grundlegende - und damit eine entscheidende Tatsache betreffende - (Sachverhalts-)Feststellung ist aber, wie in allen Beschwerdeschriften dargetan wird, mit gravierenden Begründungsmängeln behaftet.

Dazu führte die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme wörtlich aus:

"Bei der Annahme, die Angeklagten Dr.K***,

Dr.M*** und Dr.S*** hätten spätestens im

November 1979 eine zumindest schon seit Ende 1978

bestehende Überschuldung der ÖKG erkannt, welche eine

Weiterführung des Unternehmens in Frage stellte, bezieht

sich das Schöffengericht vor allem auf die Gutachten der

dem Verfahren beigezogenen Buchsachverständigen

Dkfm.Dr.Josef D*** und Dr.Wolfgang H*** (vgl. US 573

und 624 ff), ferner auf ihre Kenntnis der im Prüfbericht

der A*** I***-S*** aufgezeigten Mängel betreffend

die Ausweisung nicht realisierter Gewinne, die Aktivierung

uneinbringlicher Forderungen (insbesondere jener gegen das

Paragon Establishment), die Überbewer tung bzw.

Unüberprüfb

arkeit

der in

Ausführung

befindlichen

Aufträge,

wodurch

der

Jahresabsch

luß 1978

den

Grundsätzen

ordnungsgem

äßer

Buchführung

widersprach

und kein

verläßliche

s Bild

über die

Vermögensla

ge der

ÖKG

ermöglichte

(vgl.

US 574,

575, 582,

737 ff),

und auf

die vor

dem

Prüfbericht

den

Angeklagten

Dr.K***

und

Dr.M***

seitens

der

Wirtschafts

prüfer

vertraulich

erteilten

Information

en (vgl.

US 568,

744 f,

750).

Außerdem

stützt

sich das

Erstgericht

auf die

für

glaubwürdig

erachteten

Angaben

des

abgesondert

verfolgten

ipl.Ing.Erw

in

T***,

zwischen

ihm und

den

Angeklagten

sei eine

ausdrücklic

he

Vereinbarun

g

getroffen

worden,

einen bei

strenger

Bewertung

zutage

tretenden

Verlust

von weit

über

100,000.000

S durch

Überbewertu

ngen

sowie

durch

Aktivierung

der

uneinbringl

ichen

Forderung

gegen das

Paragon

Establishme

nt zu

verschleier

n und

solcherart

einen

unrichtigen

Jahresabsch

luß für

das

Geschäftsja

hr 1978

erstellen

und

genehmigen

zu lassen

(vgl. US 57

6 ff,

755 ff).

Richtig ist, daß der Sachverständige Dr.H*** in

seinen Gutachten daran festgehalten hat, daß zum Ende des Geschäftsjahres 1978 eine Überschuldung der ÖKG vorgelegen und dies nach Kenntnisnahme des Prüfberichts zum Jahresab

schluß 1978 gegen Ende 1979 auch erkennbar gewesen sei (vgl Band 77, S 59, 130 dA). Der Sachverständige Dkfm.Dr.D*** ist in seinem ersten Gutachten ebenfalls von einer beträchtlichen Überschuldung der ÖKG ausgegangen; in der Folge hat er jedoch unter Zugrundelegung verschiedener möglicher Berechnungsvarianten und unter Bedachtnahme auf stille Reserven Zweifel angemeldet, ob zum Jahresende 1978 eine Überschuldung bestanden habe und ob eine solche erkennbar gewesen wäre (vgl Band 77, S 101, 268, 269 dA). Trotz ausführlicher Wiedergabe des Inhalts der Sachverständigengutachten läßt die Urteilsbegründung nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen insoweit der Meinung des Sachverständigen Dr.H*** der Vorzug gegenüber jener des Sachverständigen Dkfm.Dr.D*** gegeben wurde.

Völlig übergangen wurden aber - wie in sämtlichen

Beschwerden im Ergebnis zutreffend aufgezeigt wird - die

Zeugenaussagen der Wirtschaftsprüfer Dkfm.Herbert W*** und

Dkfm.Mag.Rudolf S***, laut welchen sie selbst auf

Grund der in ihrem Prüfbericht enthaltenen Beanstandungen

die ÖKG Ende 1979 weder für zahlungsunfähig, noch für

überschuldet gehalten und deren Zukunftsaussichten (für den

Fall der Zuführung neuer Mittel) positiv

beurteilt haben (vgl

Band 71/Hv 12, S 63, 64;

Band 75/Hv 23, S 26, 44, 67,

68, 71; Band 77/Hv 36,

S 291). Die Angaben des

Zeugen Dkfm.W*** werden zwar

(trotz seines angeblichen

Bestrebens, die Angeklagten

nicht zu belasten, 'im harten

Kern') für glaubwürdig

erachtet (vgl US 1181), doch

fehlt in den

Entscheidungsgründen des

angefochtenen Urteils eine

Erklärung dafür, wie das

Erstgericht über den die

Angeklagten entlastenden Teil

dieser Zeugenaussage

hinweggekommen ist: Gleiches

gilt für die insoweit mit

jener des Zeugen Dkfm.W***

übereinstimmende Darstellung

des Zeugen Dkfm.Mag.Rudolf

S*** (und des

Mag.Friedrich B***, für

welchen der Prüfbericht

gleichfalls kein

'Alarmzeichen' darstellte;

vgl Band 75/Hv 23, S 95),

deren Beweiskraft bloß mit

der nach Lage des Falls nur

zureichenden (wohl richtig:

unzureichenden), bloß

pauschalen Begründung, die

Zeugen hätten einen

'ungünstigen Eindruck'

gemacht und seien bestrebt

gewesen, 'die festgestellten

Sachverhalte zu beschönigen

und eigene Mitschuld bis zum

Einsatz in der

Arbeitsgemeinschaft zu

decken', verneint wird.

Als berechtigt erweist sich aber auch der Hinweis

der Beschwerdeführer auf den im Verfahren zwar mehrfach

erörterten, im Urteil aber trotz seiner

größenmäßigen

Bedeutung (vgl

Zeuge W***,

Band 71/Hv 12,

S 67 f und Zeuge

S***,

Band 75/Hv 23,

S 78)

unberücksichtigt

gebliebenen

Umstand, daß die im

Prüfbericht der

A***

I***-S***

hinsichtlich ihrer

Einbringlichkeit in

Frage gestellte

Garantieforderung

der ÖKG gegen die

Ö***

K*** aus

dem Geschäftsfall

'Evin' (Iran) in

Höhe von rund

190,000.000 S

Ende 1979/Anfang 1980

anerkannt worden

und eingegangen

ist. In diesem

Zusammenhang

verantworteten sich

die Angeklagten

Dr.K*** und

Dr.M*** nämlich

dahin, aus der

nachträglich

hervorgekommenen

Realisierbarkeit

dieser

Forderung - mochte

dieselbe auch zum

Bilanzstichtag noch

nicht aktivierbar

gewesen

sein - geschlossen

zu haben, daß die

Wirtschaftsprüfer

bei ihren

Bewertungen

offenbar

'übervorsichtig'

gewesen seien (vgl

Band 68/Hv 2, S 77,

343; Hv 4,

S 224 dA; ferner

Zeugenaussage

Dkfm.Gerhard

M***, Band 69

Hv 6/2, S 51).

All diese vom Erstgericht unbeachtet gelassenen

Beweisergebnisse ändern zwar nichts an der bewußten Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit (und daher Pflichtwidrigkeit) der Berichterstattung der Angeklagten Dr.K*** und Dr.M*** gegenüber dem Aufsichtsrat der E***-U*** AG und gegenüber der Ö*** sowie an ihrem Bestreben, die wirtschaftliche Situation der ÖKG günstiger darzustellen,

als sie es nach ihrem Wissen

tatsächlich war; die

erwähnten Beweisergebnisse

sind jedoch geeignet, die Urteilsannahme in Frage zu

stellen, derzufolge die Angeklagten eine Überschuldung der ÖKG und die Möglichkeit deren

jederzeitigen Zusammenbruchs

erkannt, mithin den Eintritt

eines (weiteren)

Vermögensschadens der

E***-U*** AG (als Folge einer Kapitalerhöhung) und

der Ö***

L*** AG sowie der

Z*** und

K*** W*** (als Folge neuer Kredite) bedacht und

auf Grund des mit ihrem Tun

verbundenen hohen Risikos als

naheliegend angesehen haben."

Dieser Ansicht der Generalprokuratur ist im wesentlichen beizupflichten.

Wie nämlich dem Urteil zu entnehmen ist, ließ sich der erkennende Senat bei seinen diesbezüglichen Erwägungen davon leiten, daß der erwähnte Prüfbericht ein Ergebnis aufzeigte, das "inhaltlich katastrophal" war (Urteil S 569), und daß die von den Wirtschaftsprüfern für die Versagung des Bestätigungsvermerkes zum Rechnungsabschluß 1978 angeführten Gründe, die keineswegs bloß formelle, sondern "ganz schwerwiegende materielle Mängel" (Urteil S 581) aufzeigten, den - in kaufmännischen Belangen erfahrenen (Urteil S 578, 747 ff, 753, 754) - Angeklagten den bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch der ÖKG (Urteil S 575) deutlich vor Augen führten. Er sah in den Gutachten der Gerichtssachverständigen Dkfm.Dr.Josef D*** und Dr.Wolfgang H*** "die wesentliche Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit des Prüfberichtes der A*** I***-S***" (Urteil S 1190) und billigte im gegebenen Zusammenhang den Angaben der Zeugen Dkfm.Herbert W*** sowie Dkfm.Georg K*** Glaubwürdigkeit zu (Urteil S 1181). Die Verantwortung der Angeklagten, die ein Handeln mit

Schädigungs- (bzw. Bereicherungs-)vorsatz zur Tatzeit und solcherart ein Bewußtsein, daß sich das Unternehmen in aussichtsloser wirtschaftlicher Lage befand, in Abrede stellten, erachtete das Schöffengericht damit für widerlegt.

Übereinstimmend und aktengetreu weisen nun die Beschwerdeführer darauf hin, daß Verfahrensergebnisse, die dieser tatsächlichen Annahme des Erstgerichtes widersprechen, im Urteil nicht hinreichend erörtert wurden.

Dies gilt zunächst und insbesondere für die Aussage des mit der Prüfung der in Rede stehenden Bilanz 1978 befaßten Dkfm.Herbert W***, der nämlich als Zeuge ausdrücklich erklärte, er habe bei Abschluß dieser seiner Prüfung die ÖKG nicht für zahlungsunfähig gehalten und es sei für ihn auch eine Überschuldung der GesmbH nicht erkennbar gewesen (HV 12, S 63). (Gleichermaßen äußerte sich im übrigen auch der Wirtschaftsprüfer Hofrat Dkfm.Mag.Rudolf S*** [HV 23, S 43 und 68], dem allerdings sinngemäß die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde [Urteil S 1181].) Im Hinblick auf die generell positive Wertung, die den Aussagen des Dkfm.W*** zuteil wurde, hätte sich das Erstgericht aber jedenfalls mit der vorzitierten, die Verantwortung der Angeklagten stützenden Darstellung dieses Zeugen im Urteil auseinandersetzen müssen, um seiner strafprozessualen Begründungspflicht nachzukommen.

Spricht doch dagegen, den Angeklagten auf Grund des erwähnten Prüfberichtes die Erkenntnis anzulasten, daß das Unternehmen vor dem Zusammenbruch stehe, wenn nicht einmal das genannte sachkundige Mitglied des Prüfungsteams aus seiner (unmittelbaren) Prüftätigkeit einen solchen Eindruck gewinnen konnte. Wenn das Erstgericht dennoch zur gegenteiligen Annahme gelangte, hätte es daher darlegen müssen, warum es der Meinungsäußerung dieses Zeugen nicht die für die Beurteilung der inneren Tatseite naheliegende Bedeutung beimaß. In die gleiche Kerbe schlagen die Beschwerden aber auch, wenn sie die Nichterörterung eines weiteren Verfahrensergebnisses im Zusammenhang mit der den Angeklagten unterstellten Beurteilung der Vermögenslage der ÖKG auf Grund des Prüfberichtes der A*** I***-S*** rügen. Einer der wesentlichen Gründe für die Versagung des Bestätigungsvermerkes war nämlich die von den Wirtschaftsprüfern als mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unvereinbar gefundene Aktivierung eines Schadenersatzanspruches an die Ö*** K*** AG aus

einem Iran-Geschäft (Evin) in der Höhe von rund 190,000.000 S. Im Hinblick auf die bis zum Prüfungszeitpunkt (Oktober 1979) nicht nachgewiesene Anerkennung der Forderung sowie mangels objektiv nachprüfbarer Informationen zur Bestimmung des Schadenersatzanspruches wurden Einwendungen gegen die Höhe des Wertansatzes erhoben, weil im Fall einer nur teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung die Bewertungsvorschriften ("Niederstwertprinzip") verletzt wären (Urteil S 181). Nun wurde aber bereits kurze Zeit, nachdem der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgruppe A*** I***-S*** den Angeklagten zur Kenntnis gebracht worden war, die Schadenersatzforderung durch die Ö*** K*** AG als berechtigt anerkannt und die Entschädigungssumme (in den Monaten Dezember 1979 und Jänner 1980) an die ÖKG zur Auszahlung gebracht (siehe etwa Gutachten Dr.H*** HV 32/2 S 55 ff und HV 35 S 243 ff, Urteil S 1026). Dieser Umstand war - wie die Verteidigung richtig einwendet - an sich geeignet, die Angeklagten in einer kritischen Einstellung gegenüber den Bemängelungen der Wirtschaftsprüfer zu bestärken und damit die Bedeutung ihres Berichtes als Erkenntnisquelle für die wahre wirtschaftliche Situation der ÖKG zu schmälern. Der Schöffensenat wäre daher verpflichtet gewesen, (auch) diesen Aspekt in den Kreis seiner Überlegungen zur inneren Tatseite einzubeziehen. Ob dies geschah, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Schon diese Unvollständigkeit der Begründung läßt das Urteil mit Nichtigkeit nach der Z.5 des § 281 Abs.1 StPO behaftet erscheinen. Nicht unberechtigt greift die Generalprokuratur aber auch einen Einwand der Beschwerdeführer gegen die Annahme der für ein Handeln dolo eventuali erforderlichen Willenskomponente auf. Sie bringt dazu im einzelnen vor:

"Um Handeln mit bedingtem Schädigungsvorsatz

annehmen zu können, ist es nicht nur erforderlich, daß die

Angeklagten die Deliktsverwirklichung ernstlich für möglich

gehalten, dh um die Möglichkeit eines Schadenseintritts

gewußt und die Gefahr eines solchen Deliktserfolges als

akut erkannt haben, sondern es bedarf hiezu auch einer

entsprechenden Willensrelation zwischen dem Täterverhalten

und der Tatbildverwirklichung. Ein Täter, der aus sachlich

unbegründetem Optimismus riskante Geschäfte eingeht,

handelt nämlich bloß fahrlässig, es sei denn, er hätte von

vornherein einen etwaigen Fehlschlag seines Vorhabens

ernstlich erwogen und sich damit - bewußt und

gewollt - auch abgefunden, also einen naheliegenden

Mißerfolg vor Augen und einen solchen auch billigend in

Kauf nehmend, auf Kosten Dritter spekuliert. Mithin wird

ein Wirtschaftstreibender, der seinem Unternehmen Kapital

zuführt, um eingetretene Verluste zu

kompensieren, oder der im

Rahmen seines

Geschäftsbetriebs Kredite in

Anspruch nimmt, um damit

laufende Einnahmen zu

erzielen oder Investitionen

zu tätigen, welche Gewinne

erwarten lassen, im

allgemeinen noch nicht mit

Schädigungsvorsatz handeln.

Eine gegenteilige Annahme,

die darauf hinausläuft, daß

jemand sich bei seinen

geschäftlichen Transaktionen

von vornherein mit einem

geschäftlichen Fehlschlag und

Mißerfolg einverstanden

erklärt, bedarf schon wegen

der Atypizität eines solchen

Verhaltens immer einer

eingehenden (und

einleuchtenden) Begründung

zur subjektiven Tatseite,

unter Bedachtnahme auf die

gesamte wirtschaftliche

Situation des Unternehmens

und die Zukunftserwartungen

des Täters (vgl EvBl 1977/47,

1974/156, 1972/137;

1973/22 = Mayerhofer/Rieder

StGB 2 ,ENr 57 und

ÖJZ-LSK 1984/91 je zu

§ 146 StGB; 10 Os 92/83) ...

Das angefochtene Urteil läßt

... eine plausible, auch bei

wirtschaftlicher

Betrachtungsweise tragfähige

Begründung dafür vermissen,

warum die Angeklagten, obwohl

sie auf eine wirtschaftlich

positive Abwicklung bereits

entrierter oder für die

Zukunft geplanter

Großgeschäfte hofften, sich

dennoch (auch) mit einem

nachteiligen Ereignisablauf

abgefunden haben sollten. Um

verläßlich

beurteilen zu können, ob aus der Sicht der Angeklagten

Gewinnaussichten bestanden haben und die behaupteten Hoffnungen auf

eine wesentliche Erfolgsverbesserung des Unternehmens ihnen

berechtigt erscheinen konnten oder ob auch die betreffenden

Auslandsaufträge der ÖKG von ihnen von vornherein als hiefür nicht

ausreichend erkannt worden sind, hätte das Erstgericht sich näher

damit befassen müssen, auf welche Projekte sich die

Gewinnerwartungen der Angeklagten bezogen haben und welche

Vorstellungen bzw. Kenntnisse sie von den - im wesentlichen durch

die Tätigkeit des abgesondert verfolgten Dipl.Ing.Erwin T***

zustandegekommenen - verschiedenen Generalunternehmer- und

Anlagebauaufträgen im Ausland hinsichtlich Planung und Durchführung,

deren aktuellen Standes und ihrer voraussichtlichen wirtschaftlichen

Ergebnisse hatten. In diesem Zusammenhang ist auch die in der

Beschwerde des Angeklagten Dr.M*** aufgeworfene Frage von Belang,

inwieweit den Angeklagten im Zeitpunkt der inkriminierten

Tathandlungen - über die im Prüfbericht der A*** I***-S***

aufgezeigten Mängel und die in den Aktenvermerken der

I*** GesmbH festgehaltenen Mitteilungen an den Angeklagten

Dr.K*** bezüglich möglicher Unregelmäßigkeiten in der

Gestion des Dipl.Ing.Erwin T*** hinaus - die im Prüfbericht der

Ö*** L*** AG, im Aktenvermerk der A***

I***-S*** (betreffend den Jahresabschluß 1979), im

E***-Bericht und im Ö***-Bericht enthaltenen Beanstandungen,

insbesondere Vorfakturierungen und Buchungen nicht existenter

Forderungen sowie eine Verschiebung von Vermögenswerten ins Ausland

durch Dipl.Ing.Erwin T*** betreffend, zumindest dem Grunde nach

bekannt gewesen sind.

Aber auch die den Angeklagten unterstellten

Motive bieten keine einleuchtende und logisch überzeugende Begründung für die Annahme, die Angeklagten hätten den von ihnen vorausgesehenen wirtschaftlichen Zusammenbruch der ÖKG nur noch hinauszögern wollen und hätten dafür den damit zwangsläufig verbundenen Eintritt eines zusätzlichen, noch viel größeren Vermögensschadens der E***-U*** AG und der Bankinstitute hingenommen. Daß die Angeklagten einerseits Warnungen der Wirtschaftsprüfer aus Selbstherrlichkeit unbeachtet gelassen und andererseits persönliche Konsequenzen bei Offenbarwerden unternehmerischer Fehlleistungen, wie insbesondere den Erwerb der defizitären T***-Gruppe und deren verlustbringende Fusion mit der ÖKG, hintanhalten wollten, würde indizieren,

daß sie gehofft haben, der nachteilige

Deliktserfolg werde letztlich nicht

eintreten."

Es ist durchaus richtig, daß die Beurteilung des kaufmännischen Verhaltens bei der Führung eines (lebenden) Unternehmens als betrügerisch speziell dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - mit großer wirtschaftlicher Kapazität und großem Auftragsbestand ausgestattet ist, einer (auch in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck zu bringenden) besonders eingehenden, alle maßgebenden wirtschaftlichen und unternehmerischen Aspekte in Betracht ziehenden Prüfung bedarf. Ist doch zu bedenken, daß grundsätzlich auch der Abschluß gewagter Geschäfte bei drohender Zahlungsunfähigkeit, ja - wie der Tatbestand des § 159 Abs 1 Z.2 StGB zeigt - selbst das Eingehen einer neuen Schuld in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit an sich noch nicht zur Annahme eines (auch nur bedingten) Schädigungs- bzw. Bereicherungsvorsatzes nötigt (vgl.EvBl.1972/137, 1973/22 ua). Dem Erfordernis der Erörterung aller gegen einen solchen Vorsatz sprechenden Verfahrensergebnisse ist umso sorgfältiger zu entsprechen, wenn dem Täter sogar zugestanden werden muß, er habe "gehofft", der tatbestandsgemäße Erfolg werde ausbleiben (siehe Urteil S 746). Entspricht doch im allgemeinen eine solche Erwartungshaltung des Täters eher einer - wenn auch bewußten - Fahrlässigkeit als der (eine bejahende Einstellung zum negativen Erfolgseintritt voraussetzenden) Willenskomponente des "Sichabfindens" im Sinn eines bedingten Vorsatzes. Unter diesem Aspekt ist daher auch den Beschwerdeausführungen des Angeklagten Dr.K*** zu einem vermeintlichen inneren Widerspruch zwischen dem ihm vorgeworfenen "Inkaufnehmen" einer Schädigung der Kreditinstitute (Urteil S 748; in bezug auf die E***-U*** AG indirekt: S 758) einerseits und der abschließenden Feststellung, er habe sich mit dem Eintritt eines Schadens bei der E***-U*** AG bzw. der Ö*** L*** AG und der Z***

abgefunden (Urteil S 1193, auch 747), anderseits unter Bedachtnahme auf das ihm zugleich zugebilligte Erhoffen eines günstigeren Geschäftsverlaufes (Urteil S 746) im Ergebnis beizupflichten. Nicht unerwähnt soll auch bleiben, daß die Frage, ob die Angeklagten die wirtschaftliche Situation der (den Urteilsfeststellungen zufolge vor dem Zusammenbruch stehenden - Urteil S 747) ÖKG Ende des Jahres 1979 erkannten, auch von einem Beweisantrag berührt wird, den ein Verteidiger des Angeklagten Dr.K*** am 51.Tag der Hauptverhandlung (18.Mai 1984) stellte. Danach wurde "zum Beweis dafür, daß Dr.K*** keine Vereinbarung mit T*** oder Dr.M*** getroffen hat, die Bilanzen 1978 der ÖKG in unrichtiger Weise zu gestalten, und zum Beweis dafür, daß die Frage einer Insolvenz der ÖKG überhaupt nicht zur Debatte stand, die ergänzende Einvernahme der Zeugen Dir.S***, Dir.S***, Mag.P***, Dkfm.W***, Dkfm.W*** (und) Dr.L***" begehrt. Nebst anderen wurde dieser Antrag gemäß dem am 55.Tag der Hauptverhandlung (30.Mai 1984) verkündeten Beschluß mit dem prozeßordnungswidrigen (§ 238 StPO) Hinweis darauf abgewiesen, daß die Begründung des Zwischenerkenntnisses "aus Zweckmäßigkeitsgründen erst im Rahmen der Urteilsbegründung erfolgen" werde (HV 55 Blatt 2). Nach dem Inhalt des HV-Protokolles wurden zwar im Anschluß an die Urteilsverkündung auch die dem ablehnenden Zwischenerkenntnis zugrundeliegenden Erwägungen bekanntgegeben (HV 55 Blatt 3), sie sind aber weder im Hauptverhandlungsprotokoll genügend beurkundet (§ 238 Abs.2 StPO) noch den Urteilsgründen deutlich zu entnehmen (vgl RZ 1966, 86 ua). Damit ist dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit genommen, entsprechend zu prüfen, ob durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis Grundsätze verletzt wurden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist (vgl. Mayerhofer/Rieder 2 , ENr. 6, 7 und 9 zu § 238 StPO). In Anbetracht des erwähnten Zusammenhanges des Beweisthemas mit für die Sachentscheidung der ersten Instanz wesentlichen Annahmen tatsächlicher Natur ist zudem nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte (§ 281 Abs.3 StPO). So gesehen erweist sich aber auch die Verfahrensrüge des Angeklagten Dr.K*** als begründet.

Abgesehen von den oben dargelegten, die innere Tatseite und damit den Schuldspruch aller Angeklagten in seiner Gesamtheit berührenden Formalfehlern haften dem Urteil auch materiellrechtliche Mängel an. Zwar gilt das nicht für den (vor allem vom Angeklagten Dr.M*** erhobenen) Vorwurf eines Subsumtionsirrtums im Urteilsfaktum A/B (zu dieser Abgrenzungsfrage - Untreue/Betrug - siehe insbes. ÖJZ-LSK 1984/41; ähnlich zuvor schon RZ 1964, 214 f und 5 Os 533/55). Es liegen aber zu einzelnen Urteilsfakten Feststellungsmängel vor, die geeignet sind, Urteilsnichtigkeit nach der Z.9 lit.a des § 281 Abs.1 StPO zu bewirken.

Darauf weist auch die Generalprokuratur wie folgt hin:

"Die Darstellung des Angeklagten Dr.S***,

mit dem Kredit von 25,000.000 S, welcher der ÖKG am

24.Jänner 1980 gewährt wurde, sei keine Zuzählung flüssiger

Mittel verbunden gewesen, sondern es habe nur eine

wesentlich früher (ohne seine Mitwirkung) vorgenommene

Überziehung gegebener Kredite formell bereinigt werden

sollen, ist vom Erstgericht ebenso wie die Verantwortung

der Angeklagten Dr.K*** und Dr.M***, keine für diese

Kreditgewährung kausale Beitragshandlung gesetzt zu haben,

ohne nähere Begründung für widerlegt erachtet worden; die

Verantwortung der Angeklagten treffe nicht

den Kern der Sache, weil die Kreditaufnahme vom 24.Jänner 1980 nicht

isoliert, sondern im Rahmen des gesamten Kreditengagements der ÖKG

betrachtet werden müsse (vgl US 759 f, 1022). Die getroffenen

Tatsachenfeststellungen reichen aber weder für den Schuldspruch des

Angeklagten Dr.S*** wegen eines zum Nachteil der

Ö*** L*** begangenen Kreditbetrugs, noch für den

Nachweis einer Tatbeteiligung der Angeklagten Dr.K*** und

Dr.M*** aus. Zum konkreten Kreditfall stellt das Erstgericht

nämlich lediglich fest, daß bei Ablauf der (generellen)

Kreditvereinbarung per 29.Feber 1980 ua eine vom Vorstandsdirektor

der Ö*** L*** AG Dr.Johann S*** am

24. Jänner 1980 genehmigte Blankoüberziehung über 25,000.000 S

bestanden habe, für deren Rückführung die - in der Folge allerdings

tatsächlich nicht zustandegekommene - Kreditflüssigstellung in

gleicher Höhe seitens der Z*** und K*** W*** aus

dem (Bau-)Projekt (Hotel) M*** (auch M***)/Nigerien

vorgesehen war (vgl US 1033). Es wird jedoch in keiner Weise auf die

Frage eingegangen, inwiefern damit eine Erweiterung des bis dahin

bestandenen Kreditrahmens und eine tatsächliche Darlehenszuzählung

verbunden war und auf Grund welcher Kreditunter lagen der

Genehmigung

sakt

erging,

obgleich

Verfahrense

rgebnisse

auf die

Entscheidun

gsrelevanz

dieser

Tatumstände

hinwiesen:

Aus dem

im Urteil

wiedergegeb

enen

Kreditproto

koll vom

10.Oktober

1979 (vgl

US 884 ff)

ist

ersichtlich

, daß

schon vor

diesem

Zeitpunkt

eine für

den

Geschäftsfa

ll

'Evin'/Iran

bestimmte

Überziehung

des

Kreditrahme

ns in

Höhe von

25,000.000

S in

Anspruch

genommen

worden

war, die

sodann

nach

Eingang

von

92,000.000

S seitens

der

Ö***

- S***

K***

K

rückgeführt

wurde,

was

ungeachtet

der

Übertragung

des

erweiterten

Kreditrahme

ns auf

das

M***-Pr

ojekt

eine

beträchtlic

he

Reduzierung

des

Gesamtoblig

os der

ÖKG im

Zeitraum

zwischen

10.Oktober

1979 und

20.März 198

0 zur

Folge

hatte. So

gesehen

würde

sich aber

die am

24.Jänner 1

980

genehmigte,

zudem

bloß als

kurzfristig

e

Zwischenfin

anzierung

des

Hotels

M***

in

Nigerien

gedachte

Kreditüber-

ziehung

als ein

rein

rechnerisch

er

Vorgang

darstellen,

mit dem

eine

Vermögensve

rschiebung

zu Lasten

der

Ö***

S***

L***

AG nicht

verbunden

gewesen

wäre (vgl

Zeugenaussa

gen

Dr.Erwin

S***,

Dr.Johann

S***,

Norbert

Z***

und

Dr.Johann

S***,

Band 72/Hv

15 und

16;

Band 75/Hv

27,

Band 78/Hv

37).

Den Urteilsfeststellungen ist aber auch nicht zu entnehmen, daß bei Gewährung eines Überziehungskredites bzw Fortführung einer bestehenden Überziehung am 24.Jänner 1980 der vom Angeklagten Dr.S*** erstellte und von Dr.K*** und Dr.M*** genehmigte Jahresabschluß 1978 als

Täuschungsmittel tatsächlich Verwendung gefunden hatte und daß die von den Angeklagten abgesprochene Vorgangsweise für die weitere Kreditgewährung der Ö*** L*** AG von

Bedeutung gewesen wäre. Verfahrensergebnisse weisen demgegenüber vielmehr darauf hin, daß anläßlich des Kreditprotokolls vom 10. Oktober 1979 ein nur von Dipl.Ing.Erwin T***

unterfertigter (einen Verlust von 700.000 S ausweisender) Bilanzentwurf für das Geschäftsjahr 1978 und im Zusammenhang mit der inkriminierten Kreditüberziehung überhaupt keine Bilanz

vorgelegt worden ist. Die Konstatierung, nach dem Tatplan der Angeklagten sei der unter ihrer Mitwirkung erstellte unrichtige Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1978 dazu bestimmt gewesen, Kreditinstitute über die mangelnde Kreditwürdigkeit der ÖKG zu täuschen und zu weiteren, die betreffenden Banken schädigenden Kreditgewährungen zu verleiten, deckt daher bezüglich des in Rede stehenden Kreditvorgangs weder die Annahme einer mit Irreführungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz

unternommenen

Täuschungshandlung des Angeklagten Dr.S***,

noch die Annahme eines für

den Eintritt eines Vermögensschadens der

Ö***

L*** AG kausalen

konkreten Tatbeitrags der Angeklagten Dr.K*** und Dr.M***.

Ähnlich verhält es sich mit den Kreditaufnahmen

der ÖKG bei der Z*** und K*** W***. Den Urteilsfeststellungen zufolge gewährte dieses Bankinstitut, nachdem es auf Grund des Kreditansuchens der ÖKG vom 25.Oktober 1979 mit Schreiben vom 15.November 1979 bereits seine grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung des Bauprojektes Commercial-Center Riad erklärt hatte, der ÖKG am 14.Februar 1980 einen Kredit von 70,000.000 S; dieser Betrag wurde dem Kreditnehmer am 15.Februar, am 20.Februar und am 14.April 1980 in drei Teilbeträgen durch Gutschriften auf dem Geschäftsgirokonto zur Verfügung gestellt. Ferner räumte die Z*** und

K*** W*** der ÖKG am 29.Februar 1980 einen Fremdwährungskredit über 10,000.000 Saudi-Rial ein und übernahm am 14.März 1980 auch die Rückgarantie für einen Kredit der S*** B*** von 2,000.000

Saudi-Rial. Schließlich wurde mit Kreditbewilligungsschreiben vom 18.Dezember 1980

der Exportkredit von 70,000.000 S um 45,000.000 S aufgestockt und der Erhöhungsbetrag der ÖKG kontenmäßig zur Verfügung gestellt. Als Kreditunterlagen wurden vom Angeklagten Dr.S*** und vom Leiter der Buchhaltung Dkfm.Gerhard M*** im Dezember 1970 Unterlagen (laut Zeugen W*** die Bilanz 1977 und die vorläufige Bilanz 1978) vorgelegt, anhand deren am 7.Dezember 1979 eine bankinterne Bilanzbeurteilung erstellt wurde, sodann am 13.Mai 1980 die vorläufige Bilanz 1979 und am 9.Juni 1980 der Jahresabschluß 1978 sowie der dazugehörige Prüfbericht, jedoch unter Weglassung aller nicht bestätigten Positionen und des Hinweises auf die Verweigerung des Bestätigungsvermerks (vgl US 1143 ff). Demnach fehlen auch ausreichende Konstatierungen darüber, daß die Vorlage des unter Beteiligung der Angeklagten Dr.K*** und Dr.M*** am 3. Dezember 1979 erstellten, am 18.Dezember 1979 genehmigten und laut einer Ende 1979 getroffenen Vereinbarung der Angeklagten mit Dipl.Ing.Erwin T*** für weitere Kreditaufnahmen bestimmten Jahresabschlusses für das Jahr 1978 für die Kreditbewilligungen der Z*** und K*** W*** vom 14.Februar, 29.Februar und 14. März 1980 überhaupt (mit-)ursächlich gewesen ist und die Angeklagten Dr.K*** und Dr.M*** insoweit zur Ausführung eines von Dr.S***

begangenen Kreditbetrugs vorsätzlich

beigetragen haben.

Hinsichtlich der Kreditaufstockung vom 18.Dezember 1980 bleibt in den Urteilsgründen abermals offen, ob es sich dabei um die Auszahlung eines (Bar-)Kredits oder um einen bloßen Buchungsvorgang gehandelt hat; der Verantwortung der Angeklagten Dr.M*** und Dr.S*** sowie dem Gutachten des Sachverständigen Dr.H*** zufolge (vgl Band 79/Hv 46, S 23 ff; Band 80/Hv 47, S 65, Hv 49, S 43 ff und Hv 51, S 2 ff) könnte allerdings nur eine Umbuchung innerhalb eines bereits bestehenden (und möglicherweise auch bereits ausgenützt gewesenen) Kreditrahmens (von 150,000.000 S) im Zusammenhang mit der Rückführung eines Kredits zur Finanzierung des Baus von Kühlhäusern in Libyen ohne Auszahlung einer Darlehensvaluta erfolgt sein. Auch insoweit mangelt es daher, wie in den Beschwerden der Angeklagten zutreffend aufgezeigt wird, an einer für einen Schuldspruch wegen Betrugs ausreichenden Feststellungsgrundlage."

An dieser Stelle erscheint vorerst eine grundsätzliche Bemerkung zur Art angezeigt, in der die vorliegende Urteilsausfertigung abgefaßt wurde:

Die in rund 1190 Seiten dargelegten Entscheidungsgründe widersprechen nach Form und Inhalt eklatant der Bestimmung des § 270 Abs.2 Z.5 StPO. Nach dieser Vorschrift haben die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit (und deshalb zweckmäßigerweise deutlich voneinander abgesetzt) zu enthalten

1. die Tatsachen, die das Gericht als erwiesen (oder als nicht erwiesen) annimmt (Feststellungen),

2. die Gründe, warum das Gericht diese Tatsachen als erwiesen und andere Tatsachen, die behauptet wurden und für die Entscheidung von Bedeutung wären, nicht als erwiesen annimmt (Beweiswürdigung),

  1. 3. die für die Lösung der Rechtsfrage maßgeblichen Erwägungen und
  2. 4. im Falle einer Verurteilung die Strafzumessungsgründe. Es mag sich im Einzelfall bei der Erfüllung dieses Gesetzesauftrages durchaus als sinnvoll erweisen, den Inhalt von Aussagen oder Schriftstücken wortgetreu (wenn dem Verständnis besser dienlich, auch in Form von Fotokopien) in die Urteilsbegründung zu übernehmen. Mit dem Gebot einer gedrängten Darstellung ist es aber unvereinbar, anstelle eigenständiger Formulierung des für erwiesen erachteten Sachverhaltes viele hundert Seiten von Schriftstücken aus den Akten zu fotokopieren und dem Urteil einzuverleiben, wie dies im vorliegenden Fall gehandhabt wurde. Noch dazu, wenn - wie hier - sich aus solcher bloßer Zusammenstellung von Beweismaterial ergebende Widersprüche und Ungereimtheiten nicht nach Maßgabe des § 270 Abs.2 Z.5 StPO wertend erörtert, vielmehr Beweisergebnisse (vor allem Aussagen von Zeugen) weitgehend durch Zuordnung zu bestimmten Gruppen abgetan werden, denen pauschal und ohne auf individuelle Umstände näher einzugehen, Glaubwürdigkeit zuerkannt oder abgesprochen wird.

    Somit ergibt sich hier die für das Rechtsmittelgericht im Nichtigkeitsverfahren nicht korrigierbare Situation, daß aus einer weitwendigen Urteilsausfertigung, die unnötigerweise mit zahlreichen Einzelheiten der Betriebsentwicklung und Betriebsführung, der Geschäftsverbindung zwischen den einzelnen Unternehmen einerseits und zu den betroffenen Bankinstituten anderseits sowie mit anderen, für die Sachentscheidung überwiegend unwesentlichen Details angereichert ist, zumindest zu einzelnen Fakten nicht mit voller Bestimmtheit hervorgeht, was letztlich in bezug auf den konkreten Tatvorwurf als erwiesen angenommen wurde. Dazu kommt, daß der laut Urteilsinhalt ausdrücklich Erwägungen zur rechtlichen Einordnung (denen allenfalls zur Klärung von Zweifelsfragen Dienliches hätte entnommen werden können) gewidmete Abschnitt M der Urteilsgründe nur die im Urteilsspruch enthaltene rechtliche Subsumtion der Taten wiederholt (s. Urteil S 6 und 1194).

    Nun zu den Feststellungsmängeln im einzelnen:

    Im Urteilsfaktum C I und damit insoweit auch D (Betrug zum Nachteil der Ö*** L*** AG) beschränkte sich das Erstgericht im wesentlichen darauf, dem Urteil eine Vielzahl von Fotokopien von Schriftstücken einzuverleiben, die Verhältnisse und Vorgänge innerhalb der Ö*** L*** AG, diverse

    Kreditanträge der ÖKG und damit im Zusammenhang stehende Ergebnisse von Prüfungen, Besprechungen, Berichten und Sitzungen sowie auch Schriftverkehr wiedergeben, von welchen Unterlagen allerdings ein bedeutender Teil den auf die Tat folgenden Zeitraum betrifft. Wie insbesondere der Beschwerdeführer Dr.S***, aber auch der Beschwerdeführer Dr.M*** geltend machen, fehlen jedoch eindeutige und klare Feststellungen, wie die dem Angeklagten Dr.S*** angelastete Betrugstat ausgeführt wurde und auf welche Weise der Ö*** L*** AG daraus ein Schaden von 25,000.000 S

    erwuchs. Der im gegebenen Zusammenhang noch aussagekräftigste Text findet sich auf S 928 des Urteiles: "Am 28.November 1979 lag der Präsidialsitzung vorläufig zum letzten Mal ein Kreditantrag (vom 19. Oktober 1979) vor. Die Kreditrahmen betrugen 1.004,8 Millionen Schilling, die Ausnützung 783,4 Millionen Schilling" sowie auf den Seiten 1022 ff und 1033 f, deren relevanter Wortlaut bereits an früherer Stelle bei der gerafften Zusammenfassung der erstgerichtlichen Feststellungen wiedergegeben wurde. Die Bezugnahme auf eine Überfülle von Schriftstücken, die das Beweisverfahren hervorbrachte und zu denen im einzelnen nicht einmal konkret beweiswürdigend Stellung genommen wird, kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß der angefochtenen Entscheidung im Grund eine klare Tatbeschreibung zu diesem Anklagepunkt nicht zu entnehmen ist. So sind auch die Urteilshinweise, die Verantwortung der Angeklagten sei durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens eindeutig widerlegt und die Kreditgewährung vom 24.Jänner 1980 müsse im Rahmen des gesamten Kreditengagements der ÖKG bei verschiedenen Bankinstituten betrachtet werden (Urteil S 1022), inhaltsleer.

    Der Angeklagte Dr.S*** hatte sich im besonderen dahin verantwortet, es habe sich bei der Kreditgewährung vom 26. Jänner 1980 bloß um die nachträgliche Genehmigung einer bereits wesentlich früher effektuierten Kontoüberziehung gehandelt. Diese Verantwortung fand auch eine Stütze in den Aussagen der Zeugen Dr.Johann S*** (HV 16) und Dr.Erwin S*** (HV 15), zu deren Glaubwürdigkeit im Urteil nicht konkret Stellung genommen wurde. Den vorerwähnten Urteilshinweisen zufolge erachtete das Erstgericht diese Darstellung nicht für richtig. Es unterließ allerdings kundzutun, welch anderen Sachverhalt es für erwiesen hielt. Kann aber dem Urteil nicht entnommen werden, von welchen tatsächlichen Gegebenheiten der Schöffensenat bei der Beurteilung dieser Kreditoperation ausging, dann sind eben jene Tatsachen nicht festgestellt, die zu einer abschließenden strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens der Angeklagten insoweit erforderlich wären. Ähnliches hat auch für das Urteilsfaktum C II 2 (Betrug zum Nachteil der Z*** in der Höhe von 45,000.000 S) zu

    gelten.

    Dazu enthalten die Entscheidungsgründe zwar die - bereits an früherer Stelle komplett wiedergegebene - Feststellung, es sei der (in Rede stehende) Erhöhungsbetrag von 45,000.000 S mit Valuta 23. Dezember 1980 zur Verfügung gestellt und damit ein Debetsaldo abgedeckt worden (Urteil S 1152 f).

    Dieser Formulierung nach könnte angenommen werden, die inkriminierte Krediteinräumung habe nicht eine effektive Vermögensverschiebung bewirkt, es habe sich vielmehr lediglich um einen (Um-)Buchungsvorgang ohne gleichzeitige Mittelvermehrung bei der ÖKG bzw Mittelverminderung bei dem krediteinräumenden Institut gehandelt. In diese Richtung weist auch die Äußerung des Sachverständigen Dr.Wolfgang H*** (dessen gutachtliche Tätigkeit vom Erstgericht ohne Einschränkung positiv beurteilt

    wurde - Urteil S 1190). Dr.H*** nahm zu dieser sogenannten "Überweisung" wörtlich wie folgt Stellung: "... effektiv ist praktisch ein anderer Kredit abgedeckt worden, sodaß man darauf hinweisen muß, daß hier der ÖKG ein Geld in dem Sinn nicht zur Verfügung gestellt wurde" (HV 47 S 65).

    Dies würde aber bedeuten, daß die Urteilsannahme, der Z*** sei durch diese Kreditoperation ein (betrügerisch herbeigeführter) unmittelbarer Schaden in Höhe der Darlehensvaluta von 45,000.000 S erwachsen, nicht haltbar ist. Schaden im Sinn des § 146 StGB ist nämlich effektiver Verlust an Vermögenssubstanz (ÖJZ-LSK 1976/329; RZ 1977/47; Kienapfel, Strafrecht BT II RN 145 zu § 146). Davon kann bei einem bloßen Umbuchungsvorgang, der keine Veränderung im Gesamtverhältnis der Aktiven zu den Passiven zur Folge hat, keine Rede sein.

    Es wäre allerdings denkbar, daß auch durch eine Umschuldung (innerhalb des Gesamtobligos bei einem Kreditinstitut) ein im Sinn des § 146 StGB relevanter Schaden herbeigeführt wird, etwa durch Veränderung der Rückzahlungsbedingungen, der Zinsenlast oder ähnliches mehr. Derartiges ist jedoch dem Urteil nicht zu entnehmen. Somit fand der Oberste Gerichtshof zu den Schuldspruchfakten C I und C II 2 (und insoweit auch D) Tatsachen nicht festgestellt, die für eine erschöpfende materiellrechtliche Beurteilung des Falles unerläßlich sind, womit die bekämpfte Entscheidung auch an materieller Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit a des § 281 Abs.1 StPO leidet.

    Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerden gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

    Auf das übrige Beschwerdevorbringen brauchte demnach nicht mehr eingegangen zu werden.

    Mit ihren durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte