OGH 11Os140/89

OGH11Os140/897.2.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Feber 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ingrid R*** wegen des Verbrechens des Totschlages nach dem § 76 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 9.Oktober 1989, GZ 11 Vr 131/89-50, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, der Angeklagten Ingrid R*** und des Verteidigers Dr. Eichenseder zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die über die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe auf 9 (neun) Jahre erhöht. Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 7.November 1950 geborene Ingrid R*** aufgrund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Totschlages nach dem § 76 StGB schuldig erkannt. Darnach ließ sich die Angeklagte am 28.Februar 1989 in Pöttelsdorf in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung, nachdem Dr. Karl Heinrich P*** ihre fristlose Kündigung ausgesprochen (und gesagt) hatte, sie solle sich um eine Arbeit umsehen und bekomme von ihm kein Geld mehr, dazu hinreißen, ihn zu töten, indem sie aus einem Revolver Marke "North American corp.", Kal. 22 l.r., Nr. 96016, aus einer Entfernung von etwa 1,5 m gegen ihn vier Schüsse abfeuerte. Die Geschwornen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach Mord (mit 5 : 3 Stimmen) verneint, die Eventualfrage nach Totschlag hingegen (mit demselben Stimmenverhältnis) bejaht; die Zusatzfrage wegen Tatbegehung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit wurde (stimmeneinhellig) verneint. Dieses Urteil wird von der Staatsanwaltschaft im Schuldspruch mit einer auf den § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft. Eine Eventualfrage nach dem § 76 StGB sei nach Ansicht der Anklagebehörde, deren Sitzungsvertreter sich einer solchen Fragestellung widersetzt, die Entscheidung des Schwurgerichtshofs begehrt und sich sofort nach der ablehnenden Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hatte (§ 345 Abs 4 StPO), nicht indiziert, weil in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht worden seien, bei deren Annahme das der Angeklagten zur Last fallende Tatverhalten den Tatbestand des Totschlages erfülle. Zum einen habe die Angeklagte nach ihrer eigenen Verantwortung den Tötungsvorsatz bereits zwei Tage vor der Tat gefaßt, tatplangemäß die Waffe gekauft und eine günstige Gelegenheit für die Ausführung ihres Vorhabens abgewartet, sodaß die heftige Gemütsbewegung, in der sie sich im Tatzeitpunkt befunden habe, für die Tatausführung nicht entscheidend gewesen sei; zum anderen mangle es an der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung, deren Ursache im Charakter und in der psychisch abnormen Persönlichkeit der Angeklagten zu suchen sei.

Rechtliche Beurteilung

Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) liegt jedoch nicht vor. Es trifft zwar zu, daß Totschlag voraussetzt, der Täter habe sich durch eine heftige Gemütsbewegung zur Tötung eines Menschen "hinreißen" lassen, der tiefgreifende Affekt, in welchem er sich befindet, also für den spontanen Tötungswillen kausal sein muß (EvBl. 1982/167): Die Beurteilung einer vorsätzlichen Tötung als Totschlag verlangt primär Spontaneität des Tötungsvorsatzes, die einem schon vor dem Affektausbruch gefaßten und auch in den wesentlichen Ausführungsmodalitäten hinreichend konkretisierten Tötungsentschluß fehlt (so schon EvBl. 1987/13, 11 Os 40/87 nv). Hingegen kann eine Privilegierung nach dem § 76 StGB dann in Betracht kommen, wenn der im Affekt handelnde Täter zwar vor dem Affektausbruch mit dem Gedanken an die Tat gespielt hatte, zu ihr also schon früher innerlich bereit, aber noch nicht fest entschlossen war und sich erst in der durch das spätere Verhalten des Opfers ausgelösten heftigen Gemütsbewegung zur Tatausführung hinreißen ließ (vgl. 11 Os 13/82 nv, Kienapfel BT I2, Rz 2, 25, 28, 31, Leukauf-Steininger2, RN 9 jeweils zu § 76 StGB).

Dieser Fall war durch das Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indiziert. Die Angeklagte verantwortete sich nämlich dahin, sie habe daran gedacht, ihren früheren Lebensgefährten und nunmehrigen Dienstgeber Dr. P*** zu erschießen, wenn er seine Beschimpfungen und Demütigungen fortsetze, sich zu diesem Zweck am 26.Februar 1989 eine Waffe verschafft, am darauffolgenden Tag abermals die Tötung des Dr. P*** erwogen, dieses Vorhaben aber wegen der Anwesenheit ihrer Kinder unterlassen und, nachdem sie kurz darauf zu Bett gegangen war, den Gedanken daran weggeschoben und erst am 28.Februar 1989, als Dr. P*** erklärt habe, daß sie fristlos gekündigt sei und von ihm kein Geld mehr bekomme, sich zur Tat entschlossen und diesen Entschluß unmittelbar darauf ausgeführt (S 7 und 9, 16 bis 18/I, S 194, 195/II). Laut dem gerichtspsychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Heinrich G*** geriet die Angeklagte durch die an Intensität zunehmenden verbalen Aggressionen ihres vormaligen Partners in eine Affektkrise, an deren Höhepunkt sie die Tötungshandlung beging (S 159/I, S 243 bis 246/II).

Es wurden aber auch für die rechtliche Beurteilung der Tat erhebliche Tatsachen vorgebracht, welche - wenn sie als erwiesen angenommen werden - diese heftige Gemütsbewegung, in welcher sich die Angeklagte zur Tötung des Dr. P*** möglicherweise hat hinreißen lassen, allgemein begreiflich erscheinen lassen. Denn entgegen der Meinung der Anklagebehörde kann es - unter besonderen Verhältnissen - sittlich verständlich sein, daß ein Durchschnittsmensch (vgl. 11 Os 50/89 nv) in der Situation der Angeklagten in einen solchen Gemütszustand gerät, wenn ihm, wie dies hier die Angeklagte behauptete, nach schon länger währenden Beschimpfungen und Demütigungen ohne konkreten Anlaß unter drückendsten Begleitumständen die gesamte Existenzgrundlage (besonders auch seiner Kinder) entzogen wird. Demnach war der Schwurgerichtshof aufgrund der Tatsachenbehauptungen der Angeklagten nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Geschwornen eine Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlages nach dem § 76 StGB zu stellen.

Eine unvollständige (und damit unrichtige) Rechtsbelehrung (Z 8) erblickt die Anklagebehörde darin, daß bei der Erläuterung des Begriffs der "allgemeinen Begreiflichkeit" einer heftigen Gemütsbewegung der ausdrückliche Hinweis fehle, die Ursache dürfe nicht in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild des Täters begründet sein. Hier übersieht die Beschwerde, daß vom gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr. G*** nicht die Ursache des Affekts, sondern nur der Umstand, daß die Angeklagte keinen anderen Ausweg aus ihrer Affektkrise (als die Begehung der Straftat) fand, auf die besondere (Täter-)Persönlichkeitsart zurückgeführt wurde (S 159/I). Bei der Beurteilung der allgemeinen Begreiflichkeit unterliegt aber nicht die Tatreaktion als solche, sondern nur die Gemütsbewegung (in ihrer gesamten Dimension) in Relation zu dem sie herbeiführenden Anlaß der rechtsethischen Bewertung. So gesehen war die Rechtsbelehrung, in der im übrigen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 StGB ausführlich und in einer mit einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang stehenden Weise erläutert wurden (S 251 bis 254/II), nicht geeignet, bei den Geschwornen Mißverständnisse über den Inhalt wesentlicher Rechtsbegriffe hervorzurufen.

Der auf den Nichtigkeitsgrund der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Beschwerdeeinwand, die Tat der Angeklagten hätte nicht unter den Tatbestand des Totschlages subsumiert werden dürfen, weil sich aus den festgestellten Tatumständen die allgemeine Begreiflichkeit der Gemütsbewegung nicht ableiten lasse, schlägt nach dem schon Gesagten fehl. Ob das tatauslösende Motiv auch in der konkreten Tatsituation sittlich verständlich war, hatten ausschließlich die Geschwornen zu entscheiden, deren Wahrspruch insoweit keiner Anfechtung unterliegt. Denn durch die Bejahung der Eventualfrage wegen des § 76 StGB bejahten die Geschwornen auch die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen der Angeklagten kein sittlicher Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie infolge des Verhaltens des Tatopfers in den zum Tatentschluß führenden psychischen Ausnahmezustand geriet. Aus dem Wahrspruch der Geschwornen kann darum auch keine unrichtige Gesetzesanwendung abgeleitet werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über die Angeklagte nach dem § 76 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und wertete nichts als erschwerend, dagegen den bisher unbescholtenen Wandel und das reumütige Geständnis als mildernd.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, "eine dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden entsprechende höhere Freiheitsstrafe zu verhängen".

Diesem Berufungsbegehren kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.

Bei dem Verbrechen des Totschlages nach dem § 76 StGB handelt es sich um eine privilegierte Form der vorsätzlichen Tötung, sodaß der Gesetzgeber für dieses Delikt den (für Mord geltenden) zeitlichen Strafrahmen (von zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe) um fünf Jahre nach unten verschoben, somit einen an sich engen Strafrahmen von fünf bis zehn Jahren geschaffen hat. Bei diesem vom objektiven Tatunwert her sehr schweren Verbrechen, das ausschließlich aus Gründen, die in der besonderen Gemütsverfassung des Täters zur Tatzeit liegen, mit einer vergleichsweise geringen Strafdrohung versehen wurde, kommt den vom Gesetz im § 32 StGB aufgestellten Kriterien für die Bemessung der Schuld entscheidende Bedeutung zu:

Aus dem Umstand, daß keiner der im § 33 StGB (demonstrativ) aufgezählten Erschwerungsumstände vorliegt, folgt noch nicht, daß die gesetzliche Mindeststrafe auszusprechen ist. Vielmehr ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft beizupflichten, daß auch dann, wenn man - wie dargelegt - der Angeklagten trotz der Tatvorbereitungen konzedierte, sie habe sich letztlich erst spontan durch das Verhalten des Opfers in heftiger Gemütsbewegung zur Tat hinreißen lassen, in der vorsorglichen Schaffung der faktischen Voraussetzungen für die Tötung nach reiflicher Überlegung (Besorgen der Waffe und Einweisung in deren Gebrauch) und in der Tatausführung in einer Form, gegen die das Opfer keine Vorsicht gebrauchen konnte (§ 32 Abs 3 StGB), Momente zu sehen sind, die bei der Beurteilung der Schuld besonders schwer wiegen. Der Oberste Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, daß die vorliegenden Milderungsgründe den Umständen nach wohl die Verhängung der Höchststrafe ausschließen, die Schuld der Täterin (im Rahmen des privilegierten Strafrahmens) aber nach Lage des Falles so hoch angesetzt werden muß, daß nur eine Strafe im oberen Bereich des gesetzlichen Sanktionsrahmens angemessen ist.

Es war daher der Berufung spruchgemäß stattzugeben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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