Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer Beschwerde des Lajos F***** - gegen den beim Landesgericht St. Pölten ein Verfahren zur Bewilligung der Übergabe an Rumänien in Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls behängt - wider einen Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters des Landesgerichts St. Pölten auf Fortsetzung der Übergabehaft (ON 32) nicht Folge gegeben und die genannte freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU-JZG und § 29 ARHG perpetuiert.
Rechtliche Beurteilung
Die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen dagegen war zurückzuweisen, weil dieser seine Haftbeschwerde (ON 31 S 2) unausgeführt ließ und somit den Instanzenzug nicht ausschöpfte (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS-Justiz RS0114498 [ab T1]).
§ 21 EU-JZG normiert im Übrigen keine Fallfristen (vgl RV zum EU-JZG, 370 BlgNR XXII. GP, 14); hinsichtlich § 11 Z 3 EU-JZG kann auf die Zusicherung Rumäniens vom 29. Juli 2010 (ON 25 S 5) verwiesen werden.
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