OGH 11Os13/15v

OGH11Os13/15v10.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Laszlo K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. November 2014, GZ 12 Hv 123/14b‑44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00013.15V.0310.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 27. und 28. September 2014 in G***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

der D***** GmbH & Co KG durch Aufbrechen eines Kaffeautomaten Bargeld wegzunehmen versucht und

der S***** Dienstleistungs AG in zwei Angriffen 200 Liter Diesel sowie durch Aufbrechen eines Tanks weiteren Treibstoff weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Das Erstgericht gründete seine Feststellungen zur Täterschaft des Laszlo K***** auf mehrere Umstände, die es auf US 10 zusammengefasst darlegte.

Entgegen der behaupteten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) blieben dabei weder eine Videoaufzeichnung noch der Umstand der Veränderung der Position einer Kamera noch die Tatsache unerörtert, dass der Angeklagte auf den Aufzeichnungen nicht zu sehen war (US 11).

Ohne Ableitung aus dem Gesetz bleibt die Behauptung der Rüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), es hätte weiterer Feststellungen dazu bedurft, „wie es dem Angeklagten mit seiner Verletzung möglich war, die eine Kamera, welche auf dem Akt liegenden Lichtbilder nur mit einer Steighilfe zu erreichen ist, zu verdrehen, wieso er nicht auf den Kameras zu sehen ist, da die Treibstoffdiebstähle einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen haben muss und wie der Angeklagte den Treibstoff zu sich nach Hause transportiert haben soll“ und was mit dem nicht auf seinem Grundstück sichergestellten Treibstoff „passiert“ sei (RIS‑Justiz RS0116565).

Ein innerer Widerspruch im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO ist nur dann gegeben, wenn der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch ist, das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die einander ausschließen oder die gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können (RIS‑Justiz RS0099548).

Einen derartigen Mangel zeigt der Beschwerdeführer mit dem Einwand, dass ihm der Diebstahl von 460 Liter Diesel vorgeworfen werde, auf seinem Grund aber lediglich 230 Liter Diesel sichergestellt worden seien, nicht auf. Ebensowenig gelingt dies mit dem Hinweis, dass der Angeklagte bereits am 28. September 2014 „in der Früh“ verhaftet worden sei.

Indem die Rüge (nominell Z 5, dSn Z 9 lit a) das Fehlen von Feststellungen zur Tauglichkeit des Versuchs des Einbruchs in einen Kaffeeautomaten vermisst, dabei aber die Urteilsannahmen übergeht, wonach das Aufzwängen der Gerätetüre aufgrund der Betretung des Angeklagten auf frischer Tat unterblieb (US 6), verfehlt sie erneut die Ausrichtung am Verfahrensrecht.

Angemerkt sei (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass ein Versuch im Sinn

des § 15 Abs 3 StGB nur dann absolut untauglich ist, wenn die Verwirklichung

des durch die Tathandlung angestrebten schädigenden Erfolgs auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten

des Einzelfalls, aus der ex‑ante‑Sicht eines über den Tatplan informierten verständigen Beobachters geradezu ausgeschlossen erscheint und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher und daher strafbarer Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten

des konkreten Einzelfalls scheitert. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall die Handlung zwar die für die Herbeiführung

des verpönten Erfolgs erforderliche Eignung in abstracto besaß, die Herbeiführung in concreto aber nicht gelungen ist (RIS‑Justiz RS0115363; RS0090148). Beim Aufzwängen der Türe eines Kaffeeautomaten mit einem Flachwerkzeug ‑ wie hier ‑ kann die Tatvollendung keineswegs ausgeschlossen werden.

Das auf den Beruf und das Vorleben des Angeklagten als „Tresorknacker“ und dessen Fertigkeiten Bezug nehmende Vorbringen erschöpft sich in unzulässiger Beweiskritik nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Mit Spekulationen, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet (vgl dazu US 7), in einem Wutanfall eine Sachbeschädigung begehen wollte, verlässt die Nichtigkeitsbeschwerde einmal mehr deren Anfechtungsrahmen.

Die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt, unter konkreter Bezugnahme auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 481, 487).

Mit dem Verweis auf das Vorbringen der wesensmäßig verschiedenen Mängelrüge macht die Tatsachenrüge im Gegenstand diesen Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt geltend (RIS‑Justiz RS0115902).

Indem sie letztlich dem Erstgericht nach Art einer Aufklärungsrüge einen Verstoß gegen die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitserforschung vorwirft, weil der Zeuge F***** auf das Vorhandensein mehrerer Kameras hingewiesen habe und weil die Tatrichter einen Sachverständigen zur Frage der Tauglichkeit des Einbruchsversuchs beiziehen hätten müssen, legt sie nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an zielgerichteter Antragstellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidungen über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390 Abs 1 StPO.

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