OGH 11Os130/83 (RS0097362)

OGH11Os130/8314.9.1983

Rechtssatz

Amtshandlungen des Vorsitzenden im Zwischenverfahren (hier: Vernehmungen des Angeklagten) vermögen den im § 68 Abs 2 StPO vorgesehenen Ausschließungsgrund und damit den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu begründen.

Normen

StPO §68 Abs2
StPO §281 Abs1 Z1

11 Os 130/83OGH14.09.1983
10 Os 103/86OGH12.08.1986

Beisatz: Hier: Erlassung eines Haftbefehls und Verhängung der Untersuchungshaft. (T1)

15 Os 42/92OGH26.11.1992

Veröff: JBl 1994,345

11 Os 38/93OGH09.06.1993

Vgl auch; Beisatz: Amtswegige Beweisaufnahmen gemäß § 254 StPO in der Hauptverhandlung. (T2)

14 Os 146/93OGH17.05.1994

Vgl auch; Beisatz: Ergänzende (auch umfangreiche) Erhebungen durch den Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes nach rechtskräftiger Anklageerhebung zum Zweck der besseren Vorbereitung der (vertagten) Hauptverhandlung und der Aufklärung erheblicher Tatsachen sind gesetzlich (§§ 224, 254 in Verbindung mit § 302 StPO) vorgesehen und vermögen daher ihrerseits einen Ausschluß von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht zu begründen. (T3)

11 Os 69/97OGH05.08.1997

Vgl aber; Beisatz: Die Vernehmung von Zeugen gegen den Willen des Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden selbst ist nichtig. Da der Vorsitzende damit eine dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit ausgeübt hat, ist er dadurch gemäß § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen. (T4)

14 Os 20/06gOGH11.07.2006

Auch

14 Os 48/15pOGH17.11.2015

Auch; Beisatz: Obligatorische (§ 174 Abs 1 StPO) Befragung des Angeklagten zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19830914_OGH0002_0110OS00130_8300000_001

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