OGH 11Os124/67 (RS0101229)

OGH11Os124/6721.5.1968

Rechtssatz

Tatsachen und Beweismittel sind dann "neu", wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichtes gelangt sind oder wenn sie dem Gericht erst später zugänglich geworden sind. Zeugen, deren Vernehmung im früheren Verfahren erfolglos angeboten wurde und die in der Folge im Zuge anderweitig geflogener Erhebungen vernommen worden sind, stellten ein neues Beweismittel dar. Die Wiederaufnahme auf Grund neuer Beweismittel ist auch dann gerechtfertigt, wenn diese neuen Beweismittel lediglich dazu dienen sollen, bereits früher behauptete (aber damals nicht beweisbar gewesene) Tatsachen nunmehr zu erhärten.

Normen

StPO §353 Z2

11 Os 124/67OGH21.05.1968

Veröff: EvBl 1969/35 S 52 = SSt 39/23

Bkd 52/80OGH06.10.1980
Bkd 32/86OGH10.11.1986

Vgl auch; nur: Tatsachen und Beweismittel sind dann "neu", wenn sie im früheren Verfahren nicht zur Kenntnis des Gerichtes gelangt sind oder wenn sie dem Gericht erst später zugänglich geworden sind. (T1)<br/>Beisatz: Gleichgültig, ob sie der Verurteilte gekannt hat oder nicht. (T2)

12 Os 152/92OGH11.03.1993

nur T1

25 Os 8/14kOGH05.08.2014

Auch

28 Os 5/15tOGH07.06.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19680521_OGH0002_0110OS00124_6700000_001

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