Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Oktober 2008, AZ 9 Bs 272/08f, wurde dem Antrag des Anzeigers Fritz P***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 16. Jänner 2008 eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Josef J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB nicht stattgegeben (AZ 1 St 377/07g, ON 7).
Mit Beschluss vom 7. Juli 2008, GZ 8 HR 129/08x-9, wies die Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt in der Strafsache gegen Josef J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 12 St 60/08x der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, Einsprüche des Fritz P***** wegen behaupteter Rechtsverletzungen (§ 106 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) ab. Nach Aufhebung des die Beschwerde des Einspruchswerbers als verspätet zurückweisenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 28. August 2008, AZ 10 Bs 350/08h (ON 13 jenes Aktes), zufolge eines Antrags der Generalprokuratur gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2008, GZ 15 Os 157/08i, 176/08h-6, gab das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 5. Februar 2009, AZ 10 Bs 350/08h (ON 14), der Beschwerde des Einspruchswerbers Fritz P***** gegen den zuvor genannten Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 7. Juli 2008 nicht Folge. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. Mai 2009, AZ 10 Bs 165/09d (ON 20), wurde dem Antrag des Anzeigers Fritz P***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 20. Februar 2009 eingestellten (ON 1 S 7) Ermittlungsverfahrens gegen Josef J***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB nicht stattgegeben.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Juni 2009, AZ 10 Bs 200/09a, wurde dem Antrag des Anzeigers Fritz P***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 2. April 2009 eingestellten (AZ 12 St 61/09w, ON 1 S 2) Ermittlungsverfahrens gegen DI Hugo G***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB nicht stattgegeben (ON 9).
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Juni 2009, AZ 11 Bs 205/09v, wurde der Antrag des Anzeigers Fritz P***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 24. März 2009 eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Dr. Barbara K***** und Dr. Bernadette P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (AZ 18 St 7/09y, ON 1 und 6) abgewiesen (ON 8).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz (sowie eine Reihe von verwaltungsbehördlichen Bescheiden) richtet sich, gestützt auf die in einem beigelegten Rechtsgutachten, auf das sich der Antrag bezieht, aufgestellte (vgl Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6 aE; § 10 GRBG) Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten nach Art 6, 8 und 13 MRK sowie Art 1 1. ZPMRK, der beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag der Emerentia P***** und des Fritz P***** auf Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO (RIS-Justiz RS0122228).
Die Einschreiter sind nicht antragslegitimiert. Denn aus § 363b Abs 2 Z 1 StPO folgt, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden können (13 Os 162/07h). Verteidiger schreiten nach der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 4 StPO jeweils für Beschuldigte sowie für Angeklagte und Betroffene im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB (§ 48 Abs 2 StPO), nicht aber für Anzeiger oder Opfer einer Straftat ein (11 Os 142/09f).
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur schon aus diesem Grund bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Im Übrigen genügt der Erneuerungsantrag, worauf die Generalprokuratur zutreffend noch hingewiesen hat, auch anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsbehelfs nicht:
Für einen - wie hier vorliegenden - nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten demgemäß alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).
Damit sind zunächst die zeitlichen Schranken des Art 35 Abs 1 MRK zu beachten, der die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verlangt (RIS-Justiz RS0122736). Diese Voraussetzung rechtzeitiger Geltendmachung liegt in Ansehung des am 11. November 2008 an Fritz P***** zugestellten Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 22. Oktober 2008, AZ 9 Bs 272/08f, nicht vor.
Weiters hat - da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter EMRK4, § 13 Rz 13) - auch ein Erneuerungsantrag nach § 363a StPO per analogiam deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (15 Os 168/09h = RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).
Diesen Anforderungen wird der durchwegs auf ein von „Prof. Dr. Adrian H*****“, „Institut für akademische Zusammenarbeit“, verfasstes „Rechtsgutachten betreffend die menschenrechtlichen Aspekte der Benachteiligung von Herrn Fritz P*****“ vom 5. Juli 2009 gestützte Erneuerungsantrag nicht gerecht. Die darin behaupteten Grundrechtsverletzungen werden ohne argumentative Bezugnahme auf die eingangs bezeichneten Gerichtsentscheidungen und die darin getroffenen Tatsachenannahmen ausschließlich auf das Vorbringen des Antragstellers Fritz P***** gestützt.
Bescheide von Verwaltungsbehörden schließlich sind nicht Gegenstand einer Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO.
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