Spruch:
Der im Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11.April 1990, GZ 10 U 46/90-9, enthaltene, als Beschluß zu wertende Ausspruch, gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.September 1986, GZ 1 b E Vr 8.152/86-8, verhängten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 56 StGB und 494 a Abs. 1 und 7 StPO.
Gemäß dem § 292 letzter Satz StPO wird dieser Ausspruch insoweit aufgehoben, als die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.
Text
Gründe:
Mit dem sogleich rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.September 1986, GZ 1 b E Vr 8.152/86-8, wurde Christian R*** der Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Zugleich sah das Gericht diese Strafe gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Mit dem ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 11.April 1990, GZ 10 U 46/90-9, wurde Christian R*** wegen des am 3.November 1989 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Der Protokolls- und Urteilsvermerk enthält unter anderem den Ausspruch, daß "gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO iVm § 53 Abs. 1 StGB vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 1 b E Vr 8152, Hv 5272/86 vom 22.9.1986 abgesehen" und "gemäß § 494 a Abs. 7 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert" wird.
Rechtliche Beurteilung
Dieser im Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt enthaltene, der Sache nach einen Beschluß darstellende Ausspruch steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach dem § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder eine der im § 53 Abs. 2 StGB vorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich nur während der Probezeit zulässig; nach ihrem Ablauf darf - vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall einer in der Probezeit begangenen strafbaren Handlung abgesehen - eine derartige Verfügung nicht mehr getroffen werden (Leukauf-Steininger StGB2 RN 1 und 2 zu § 56; ÖJZ-LSK 1980/73).
Da vorliegend die dreijährige Probezeit bereits vor Begehung der Nachtat (3.November 1989) endete (§ 49 StGB), verletzt die erst am 11. April 1990 verfügte Verlängerung (der Probezeit) zum Nachteil des Verurteilten das Gesetz in den Bestimmungen des § 56 StGB iVm § 494 a Abs. 1 und Abs. 7 StPO.
Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und der dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Ausspruch der Probezeitverlängerung aufzuheben.
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