Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner Eingabe vom 25.Juli 1995 strebt der Verurteilte Stefanos D***** der Sache nach (ua) die Herbeiführung der außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO an.
Der Antrag war abzuweisen; denn zur Stellung eines Antrages auf Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof gemäß § 362 Abs 1 StPO ist nur der Generalprokurator berechtigt (§ 362 Abs 1 Z 2 StPO). Darauf abzielende Anträge von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO abzuweisen (15 Os 99/92, 139-142/92; 11 Os 173/94 uva); der Sache nach handelt es sich dabei allerdings um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung.
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