OGH 11Os116/12m

OGH11Os116/12m13.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Meier als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bystrik C***** und Igor G***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Igor G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 16. Mai 2012, GZ 601 Hv 7/12y-52, und über die Beschwerde des Angeklagten Igor G***** gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Igor G***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Bystrik C***** sowie ein Einziehungserkenntnis enthält, wurde Igor G***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach haben Igor G***** und der abgesondert verfolgte Dobrica Z***** am 17. März 2012 in Mannswörth als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung dazu beigetragen, dass Bystrik C***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich rund drei Kilogramm Kokain mit einer Reinsubstanz an Wirkstoff von ca 2.150 Gramm, die er im doppelten Boden seines Reisekoffers versteckt hielt, nach Österreich einführte, indem Igor G***** und Dobrica Z***** diese Einfuhr gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Nebojsa K***** organisierten und zu deren Sicherung Bystrik C***** auf dem Flug von der Dominikanischen Republik über Madrid nach Wien-Schwechat begleiteten.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt den Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581), indem sie sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht das Fehlen von Feststellungen zur Vorschriftswidrigkeit der Einfuhr von Suchtgift reklamiert, aber die auf Schmuggel gerichteten, sohin nach dem allgemeinen Wortsinn dieses Begriffs auch das vermisste Tatbestandsmerkmal hinreichend zum Ausdruck bringenden Urteilsannahmen (vgl US 7 iVm 14) übergeht.

Als nicht an der Verfahrensordnung orientiert erweist sich auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vermissende Subsumtionsrüge (Z 10), weil sie die - von den (teils disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung und der Beweiswürdigung getroffenen) Feststellungen eines „gegenständlich“ (US 7) auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses der (beiden) Angeklagten mit zumindest zwei weiteren Personen, um die „im Spruch ersichtliche Straftat“ zu verüben (US 14), sowie eines auf das „Vorliegen sämtlicher Merkmale“ gerichteten Täterwillens (US 12) begrifflich mitumfasste - Annahme des die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung einschließenden Vorsatzes des Nichtigkeitswerbers bei ihrer Argumentation außer Acht lässt.

Auch die - unzureichende Determinierung des in Bezug auf das „sichergestellte Suchtgift“ (US 3) ergangenen Einziehungserkenntnisses behauptende - Sanktionsrüge (Z 11) versagt, weil der Gegenstand der Einziehung jedenfalls dann hinreichend bestimmt ist, wenn er - wie hier (US 6 f) - aus den zur Verdeutlichung des Einziehungserkenntnisses heranzuziehenden (RIS-Justiz RS0116587, RS0098734) Urteilsgründen hervorgeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde gegen den - entgegen § 494a Abs 4 erster Satz StPO nicht in Beschlussform ergangenen - Ausspruch gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 vierter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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