European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00115.19Z.1008.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen – auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden – Urteil wurde Patrick K***** mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt.
Danach hat er sich in O***** und andernorts auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er
1./ auf seiner öffentlich einsehbaren Facebook‑Seite unter dem Benutzernamen „P*****“ am 11. Dezember 2017 ein Lichtbild zeigend den als „Nordafrika‑Experten“ bezeichneten Erwin Rommel mit der Aufschrift „Nordafrikaner, die Gewalt nach Deutschland tragen? Das hätte es früher nicht gegeben“ postete;
2./ auf seiner öffentlich einsehbaren Facebook‑Seite unter dem Benutzernamen „P*****“ am 11. Februar 2018 eine Bilddatei zeigend das Abzeichen der 36. Waffen Grenadier‑Division der SS „Dirlewanger“ postete;
3./ auf seiner öffentlich einsehbaren Facebook‑Seite unter dem Benutzernamen „P*****“ am 21. April 2018 eine Bilddatei zeigend den Schriftzug „Das Leben ist kein Frankreichfeldzug“ mit dem Beisatz „in 4 Wochen war es geschehen!!!“ postete;
4./ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zumindest 24. Jänner 2019 öffentlich einsehbar in der Applikation „WhatsApp“ unter dem Punkt „Info und Telefonnummer“ den Text „Pro Patria!! (8)(8) ** Es lebe wer sich tapfer hält**“ verwendete, wobei er die Zahl „88“ in Form zweier schwarzer Billiardkugeln mit der Aufschrift „8“ darstellte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 11 (lit a) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Rechtsrüge stuft die zu 1./ bis 4./ inkriminierten Bilder und Texte als nicht glorifizierend ein, will darin keine „typisch nationalsozialistischen Parolen“ erkennen und bestreitet die propagandistische Eignung jeder dieser Äußerungen im nationalsozialistischen Sinn.
Sie übersieht aber, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ – einschließlich des Bedeutungsinhalts einer (auch bildlichen) Äußerung oder eines Verhaltens – auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten ist. Bejahen diese – wie hier – die Schuldfragen, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund welcher das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Bejahung ist daher einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen (RIS‑Justiz RS0119234).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass neben Einzelhandlungen, die schon für sich als typische Betätigung im Sinn des Nationalsozialismus zu erkennen sind, auch Handlungskomplexe den Tatbestand verwirklichen können, selbst wenn die einzelnen Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens – isoliert betrachtet – nicht – wie etwa der bloße Hinweis auf den Frankreichfeldzug 1940 – als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen wären (RIS‑Justiz RS0079948).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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