Spruch:
Zlatko G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft bekämpften, demnach nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.April 1997, GZ 6 d Vr 10.550/96-36, wurde der seit 26.Juli 1996 aus dem Haftgrund des § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft angehaltene Zlatko G***** der Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB, des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall und 15 StGB als Beteiligter nach § 12, dritter Fall StGB sowie der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach §§ 83 Abs 1, 85 Z 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und nach § 142 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 1996, AZ 6 d Vr 6423/96 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit dem zuletzt genannten Urteil war Zlatko G***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 SGG und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden war. Zugleich mit dem zuerst genannten Urteil widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 29.April 1997 gemäß § 55 Abs 1 StGB diese bedingte Strafnachsicht.
Am 6.Juni 1997 beschloß der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Fortsetzung der Untersuchungshaft.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten nicht Folge.
Die gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer behauptet, die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit dem Vorwurf von Taten, über die bereits rechtskräftig mit Urteil entschieden wurde, sei nicht zulässig; darauf habe auch ein Widerrufsbeschluß gegen die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe keinen Einfluß. Er vermeint sich daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, weil das Schöffengericht eine Freiheitsstrafe von nur neun Monaten für schuldangemessen erachtete und die Dauer der bisherigen Haft bereits mehr als 10 Monate betrage. Es ergebe sich eine Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft, weil die bereits rechtkräftig verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben habe; die Begründung der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit dem Vorwurf von Taten, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde, sei nicht zulässig.
Bei seiner Argumentation läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß die vom Schöffengericht verhängte neunmonatige Freiheitsstrafe eine Zusatzstrafe ist, bei deren Bemessung gemäß § 40 StGB von jener Strafe auszugehen ist, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Schuldspruchfakten in beiden Urteilen zu verhängen gewesen wäre. Demnach ging das Schöffengericht ersichtlich von einer fiktiven Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus. Nach Ansicht des Erstgerichtes wäre bei gemeinsamer Aburteilung sämtlicher dem Beschwerdeführer in beiden erwähnten Verfahren zur Last liegenden Straftaten eine bedingte Strafnachsicht nicht gewährt worden; deshalb hat es die mit Urteil vom 24.September 1996 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Da bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft das von der ersten Instanz verhängte Strafmaß heranzuziehen ist und Überlegungen zu den Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln unzulässig sind, weil damit dem Rechtsmittelverfahren vorgegriffen würde (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 23), das Schöffengericht aber davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer insgesamt zwei Jahre Freiheitsstrafe wegen der in den Verfahren 6 d Vr 10.550/96 und 6 d Vr 6423/96, je des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, ergangenen Schuldsprüche zu verbüßen haben wird, kann derzeit von einer Unverhältnismäßigkeit der Dauer der bisherigen Haft noch nicht die Rede sein.
Zlatko G***** wurde daher durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) als unbegründet abzuweisen war.
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