OGH 11Os110/90 (RS0093144)

OGH11Os110/9031.10.1990

Rechtssatz

Bei dem in § 129 Z 2 StGB umschriebenen Aufbrechen eines Behältnisses kann eine der typischen Tathandlungen auch im Einschlagen oder Zerschlagen der betreffenden Umschließung bestehen, ohne den Charakter eines die diebische Sachwegnahme bezweckenden gewaltsamen Vorgehens gegen das Zugriffshindernis zu verlieren. Eine dabei verwirklichte Zerstörung des Behältnisses stellt eine konsumierte Begleittat des Einbruchsdiebstahls dar, solange der Beschädigungsvorsatz des Täters mit dem Diebstahlsvorsatz einhergeht und auf Ermöglichung oder Erleichterung der Sachwegnahme abzielt.

Normen

StGB §125
StGB §129 Z2

11 Os 110/90OGH31.10.1990
12 Os 47/17dOGH18.05.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19901031_OGH0002_0110OS00110_9000000_001

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