11 Os 110/90 | OGH | 31.10.1990 |
12 Os 47/17d | OGH | 18.05.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19901031_OGH0002_0110OS00110_9000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Bei dem in § 129 Z 2 StGB umschriebenen Aufbrechen eines Behältnisses kann eine der typischen Tathandlungen auch im Einschlagen oder Zerschlagen der betreffenden Umschließung bestehen, ohne den Charakter eines die diebische Sachwegnahme bezweckenden gewaltsamen Vorgehens gegen das Zugriffshindernis zu verlieren. Eine dabei verwirklichte Zerstörung des Behältnisses stellt eine konsumierte Begleittat des Einbruchsdiebstahls dar, solange der Beschädigungsvorsatz des Täters mit dem Diebstahlsvorsatz einhergeht und auf Ermöglichung oder Erleichterung der Sachwegnahme abzielt.
11 Os 110/90 | OGH | 31.10.1990 |
12 Os 47/17d | OGH | 18.05.2017 |
Auch |
JJR_19901031_OGH0002_0110OS00110_9000000_001
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