OGH 11Os10/94 (RS0094830)

OGH11Os10/9419.4.1994

Rechtssatz

Beim Tatbestand der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB ist unter Mißbrauch jedes den Interessen der Vertretenen abträgliche Verhalten bei Gebrauch der Vollmacht zu verstehen, weil die Geschäftsführung so einzurichten ist, daß sie dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen bringt (SSt 47/31 ua). Daraus folgt, daß bei Beurteilung der für den Vertretenen geschlossenen einzelnen Geschäfte deren positive und negative Auswirkungen gleichermaßen zu berücksichtigen sind, wogegen keine die gesamte Geschäftsführung erfassende Vorteilsausgleichung stattfindet. Eine solche liefe nämlich auf eine Kompensation des allfälligen Nutzens aus der ordentlichen Geschäftsführung mit dem durch unerlaubte Geschäfte entstandenen Schaden hinaus.

Normen

StGB §153

11 Os 10/94OGH19.04.1994
15 Os 211/98OGH11.03.1999

Auch; nur: Beim Tatbestand der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB ist unter Mißbrauch jedes den Interessen der Vertretenen abträgliche Verhalten bei Gebrauch der Vollmacht zu verstehen, weil die Geschäftsführung so einzurichten ist, daß sie dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen bringt (SSt 47/31 ua). (T1)

14 Os 80/10mOGH01.03.2011

Dokumentnummer

JJR_19940419_OGH0002_0110OS00010_9400000_001

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