European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00109.23Y.1003.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In der Strafsache AZ 15 Hv 10/19i des Landesgerichts für Strafsachen Graz verletzt das Urteil dieses Gerichts vom 19. Dezember 2022 (ON 90) im Ausspruch der bedingten Nachsicht der nach § 22 Abs 1 StGB angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher § 45 Abs 2 StGB.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Dezember 2022, GZ 15 Hv 10/19i‑90, wurde * D* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
[2] Nach § 22 Abs 1 StGB ordnete das Gericht seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an, sah diese Maßnahme jedoch nach § 45 Abs 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
[3] Das Urteil und ein zugleich damit ergangener Beschluss (ON 90 S 6) auf Anordnung der Bewährungshilfe (§ 50 Abs 1 StGB) und auf Erteilung einer Weisung (§ 51 StGB) für die Dauer der Probezeit sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[5] Die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist nach § 45 Abs 2 erster Satz StGB nur bei – hier nicht gewährter – gänzlich bedingter Nachsicht der Strafe statthaft (RIS‑Justiz RS0112223 und RS0125410).
[6] Schon mit Blick auf das – für jede einzelne Unrechtsfolge je für sich geltende (RIS-Justiz RS0100700; zu vorbeugenden Maßnahmen einerseits und deren bedingter Nachsicht andererseits vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 50) – Verschlechterungsverbot des § 290 Abs 2 StPO (hier iVm § 292 erster Satz StPO, dazu Ratz, WK-StPO § 292 Rz 43) hat es mit der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzung sein Bewenden (§ 292 vorletzter Satz StPO, vgl auch 15 Os 144/09d).
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