OGH 11Ns90/20d

OGH11Ns90/20d2.12.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2020 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 erster Fall, 15, 12 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 632 Hv 6/20s des Landesgerichts Korneuburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der ***** gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00090.20D.1202.000

 

Spruch:

***** ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Juni 2020, GZ 632 Hv 6/20s‑98, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 28. August 2020, GZ 632 Hv 6/20s‑106, ausgeschlossen.

Als weiteres Mitglied des Senats 12 tritt ***** ein.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 119/20x, 12 Os 120/20v über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.

***** ist damit befasstes (Ersatz-)Mitglied (11 Ns 84/20x) des zuständigen Senats 12. Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil es sich beim Verteidiger des Angeklagten um Mag. ***** handelt. Bis zum Dezember 2016 sei sie (in ihrer damaligen Funktion als Behördenleiterin) dem (damals als Staatsanwalt tätigen) Genannten in der Weisungshierarchie übergeordnet gewesen; dabei habe sich ihre Zusammenarbeit mit ihm problematisch gestaltet.

Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0097086 [T5]; Lässig , WK‑StPO § 43 Rz 10 f mwN).

Das ist angesichts der dargelegten Konstellation der Fall.

Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist ***** weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).

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