OGH 11Ns41/14i

OGH11Ns41/14i26.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2014 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, Dr. Michel‑Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matthias T***** und Hermine D***** wegen des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB im Zuständigkeitsstreit der Landesgerichte Steyr (AZ 11 Hv 52/14y) und St. Pölten (AZ 35 Hv 63/14k) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0110NS00041.14I.0826.000

 

Spruch:

Das Hauptverfahren ist vom Landesgericht St. Pölten zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Über die Erledigung des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Leoben (AZ 7 St 101/14w, ON 8 der Hv‑Akten) gegen Matthias T***** und Hermine D***** wegen eines als Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs (1 und; vgl RIS‑Justiz RS0094706) 2 StGB beurteilten Verhaltens behängt ein Zuständigkeitsstreit zwischen den Landesgerichten Steyr und St. Pölten (siehe ON 10 und 11).

T***** und D***** sollen „in S*****, L***** und K*****“ aus einem qualifizierten Betrug stammende 7.000 Euro auf ihrem bei der R***** in S***** eingerichteten Konto in Empfang, das Geld in I*****, Bezirk K***** (ON 6 S 4) behoben und sodann zu einem großen Teil in L***** (neuerlich ON 6 S 4) in die Ukraine transferiert, mithin an sich gebracht und an Dritte übertragen haben.

§ 165 Abs 2 StGB enthält rechtlich gleichwertige Begehungsweisen und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Verwirklicht ein Täter in Ansehung desselben Vermögensbestandteils mehrere Begehungsformen, liegt demnach nur eine einzige strafbare Handlung vor (Kirchbacher in WK² § 165 Rz 14, 18). Dies ändert indes nichts daran, dass jede der einzelnen Tathandlungen der Geldwäscherei nach (hier) § 165 Abs 2 StGB eine selbständige Straftat und als solche Anknüpfungspunkt für den Gerichtsstand des Zusammenhangs gemäß § 37 Abs 1, Abs 2 StPO ist.

„An sich gebracht“ im Sinne von § 165 Abs 2 StGB (was im Übrigen zur Herstellung des subjektiven Tatbestands Wissentlichkeit ‑ § 5 Abs 3 StGB ‑ erfordert) ist ein Vermögensbestandteil bei Erlangen faktischer Verfügungsmacht darüber ( Kirchbacher in WK² § 165 Rz 18a). Eine solche ist nicht erst ‑ wie bei der Hehlerei ( Kirchbacher in WK² § 164 Rz 24) ‑ bei Erwerb des Gewahrsams anzunehmen, sondern bereits bei der ab Einlangen darauf bestehenden Möglichkeit, über den Vermögensbestandteil in Form eines Positivsaldos auf einem Konto (etwa durch Behebungen oder Überweisungen) verfügen zu können (RIS‑Justiz RS0093893, RS0093878 [T3, T4]). Vermögensbestandteile sind eben nicht nur körperliche Sachen, weshalb ‑ trotz Verwendung desselben Wortes ‑ bei § 165 StGB nicht (wie bei § 164 StGB) allein auf Gewahrsamserlangung abgestellt werden darf ( Kirchbacher in WK² § 164 Rz 7, § 165 Rz 6 ff).

Die Zuständigkeit begründender Tatort (§ 36 Abs 3 StPO, § 37 Abs 1, Abs 2 zweiter Satz StPO) ist diesfalls der Sitz des kontoführenden Unternehmens ‑ im Gegenstand S*****.

Daraus folgt ‑ wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte ‑ die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten.

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