OGH 11Ns37/19h

OGH11Ns37/19h23.7.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Marcel B***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Schwaz, AZ 4 U 19/19x, und dem Bezirksgericht Leopoldstadt, AZ 7 U 95/19b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00037.19H.0723.000

 

Spruch:

Für die Durchführung des Verfahrens ist das Bezirksgericht Landeck zuständig.

 

Gründe:

Mit beim Bezirksgericht Schwaz eingebrachtem Strafantrag vom 28. Februar 2019 (ON 19) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck Marcel B***** als Vergehen des Betruges nach § 146 StGB beurteiltes Verhalten zur Last.

Danach habe er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen am 24. Mai 2018 in P***** Jan H***** zur Überweisung von 180 Euro für einen Computer (1./) und von 10. August 2018 bis 15. August 2018 in S***** in Tirol Rosemarie S***** zur Bereitstellung eines Zimmers im Wert von 199,80 Euro (2./) verleitet, wodurch die Genannten in entsprechender Höhe am Vermögen geschädigt worden seien.

Das Bezirksgericht Schwaz überwies die Sache mit Verfügung vom 27. März 2019 unter Hinweis darauf, dass mangels aufrechter Meldung des Angeklagten am 24. Mai 2018 ein Tatort nicht feststellbar sei und der folglich maßgebliche Ort des Erfolgseintritts, von dem aus das Opfer die Überweisung getätigt habe, in 1200 Wien liege, an das Bezirksgericht Leopoldstadt (ON 1 S 5). Dieses bezweifelte ebenfalls seine Zuständigkeit und verfügte gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof, weil Ort des Erfolgseintritts „wohl“ jener sei, wo das Bankkonto geführt wurde, auf dem die Einzahlung des Opfers gutgeschrieben wurde (ON 1 S 6).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 StPO das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde. Wird eine Person wegen mehrerer Straftaten angeklagt, so ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO). In diesem Fall kommt das Verfahren – soweit hier relevant – gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO jenem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Eine Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft kommt im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, weil § 37 Abs 2 dritter Satz StPO auf die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts abstellt (RIS-Justiz RS0129078; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 6).

Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen (vgl Oshidari , WK‑StPO § 38 Rz 2/1; Bauer , WK‑StPO § 450 Rz 2) ist weder der Ort der Täuschungshandlung (vgl RIS‑Justiz RS0126858 [T1 und T3]) noch der Ort des Eintritts des Erfolgs (vgl RIS‑Justiz RS0103999, RS0094617, RS0130479) der frühesten vom Anklagevorwurf erfassten Tat bekannt, weshalb der in ***** (ON 17 S 11, ON 19 und ON 22 S 2) gelegene Wohnsitz des Angeklagten zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage für die örtliche Zuständigkeit des – wenngleich bislang nicht befassten – Bezirksgerichts Landeck maßgeblich ist (RIS‑Justiz RS0130478).

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