OGH 11Ns14/90 (RS0096967)

OGH11Ns14/908.8.1990

Rechtssatz

Die bloße Zugehörigkeit zu Großorganisationen - so etwa zu Mieterschutzorganisationen, Konsumentschutzorganisationen, Autofahrerorganisationen, Sportorganisationen und dergleichen mehr - genügt für sich allein nicht, um Befangenheit annehmen zu können oder auch bloß Anschein einer Befangenheit zu erwecken, sofern nicht ein besonderes persönliches Interesse des Richters am Verfahrensausgang hinzutritt.

Normen

StPO §72

11 Ns 14/90OGH08.08.1990
15 Os 14/09mOGH15.04.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit zum selben Gericht sowie dienstlicher Kontakt aufgrund Dolmetschertätigkeit sind für sich allein keinesfalls geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen; um die relevante Eignung zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19900808_OGH0002_0110NS00014_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)