European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00012.20H.0312.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 22 Hv 7/18k‑350, wurde die Unterbringung des Mag. H***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er in W***** und andernorts unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, beruht, zwischen März 2016 und November 2017 Taten begangen hat, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall StGB und Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 letzter Fall iVm Abs 1 letzter Fall StGB jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung des Betroffenen „wegen Schuld“ mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Mai 2019, AZ 14 Os 41/19i, gab das Oberlandesgericht dessen Berufung mit Urteil vom 21. August 2019, AZ 17 Bs 168/19h, nicht Folge.
Zu AZ 11 Os 18/20m beantragt der Untergebrachte unter anderem die Erneuerung des Strafverfahrens. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 lehnt er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den „Antrag auf Erneuerung gem § 363a StPO“ unter anderem (pauschal ‑ s aber RIS‑Justiz RS0046011, RS0046005) die „RiOGH Senat 12 Os 38/18g“ ab.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer bestimmten Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK‑StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN; RIS‑Justiz RS0097219). Da eine solche bezüglich des Erneuerungsantrags in Ansehung der Mitglieder des Senats 12 (zwingend – P. IX.2.3. dritter Satz der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs) nicht (mehr) vorliegt (vgl 12 Os 38/18g), war der Antrag in diesem Umfang zurückzuweisen.
Die Entscheidung über das weitere Ablehnungsbegehren kommt dem nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs dafür zuständigen Senat 12 zu.
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