OGH 11Fss2/19m

OGH11Fss2/19m11.3.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter über den von Andrzej S***** im Verfahren AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 6. Februar 2019 nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten und Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:011FSS00002.19M.0311.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. März 2015, 11 Os 14/15s (11 Os 15/15p), wurde über zwei Grundrechtsbeschwerden des (mittlerweile zu AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck rechtskräftig Verurteilten) Andrzej S***** gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Innsbruck erkannt, wobei hinsichtlich jenes vom 12. Jänner 2015, AZ 11 Bs 8/15m, eine Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit festgestellt und dem Bund diesbezüglich der Ersatz der Beschwerdekosten auferlegt wurde.

Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangter und von diesem dem Landesgericht Innsbruck übermittelter Eingabe vom 25. August 2016 (ON 590) stellte S***** den Antrag auf Ausfolgung des Ersatzes der Beschwerdekosten an ihn persönlich.

Mit (am 7. März 2018 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelangtem) Fristsetzungsantrag vom 4. März 2018 begehrte S*****, dieses möge dem Landesgericht Innsbruck

1./ eine Frist setzen zur Vollziehung des oben erwähnten Urteils „durch Auferlegung des Ersatzes der Beschwerdekosten“ an ihn persönlich;

2./ eine Frist setzen zur Erlassung, Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses über seinen Antrag vom 25. August 2016 (ON 590);

3./ die Zustellung der in § 91 Abs 1 GOG vorgesehenen Stellungnahme an ihn auftragen.

Mit Beschluss vom 21. März 2018, AZ 6 Fss 2/18a, wies das Oberlandesgericht Innsbruck den Fristsetzungsantrag mangels Säumigkeit des Erstgerichts zurück. Begründend führte es aus, dass die vom Obersten Gerichtshof zugesprochenen Beschwerdekosten auf Grundlage einer Auszahlungsanordnung des Haft- und Rechtsschutzrichters vom 26. März 2015 (ON 255a) längst an den damaligen Verfahrenshilfeverteidiger des Genannten überwiesen worden waren (vgl dazu Kier in WK 2 GRBG § 9 Rz 6 mwN; Erlass vom 17. Dezember 2009 über die Auszahlung der dem Bund in einem stattgebenden Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs nach § 8 GRBG auferlegten Beschwerdekosten, JMZ 64027L/1/II3/09 [JABl Nr 42/2009]; Danzl , Geo 6 § 261 Anm 12). Inhaltlich verneinte es damit einen Anspruch des S***** auf neuerliche Entscheidung über den schon vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Kostenersatz und auf dessen doppelte Auszahlung, damit aber auch eine Säumnis des Erstgerichts.

Dieses habe anlässlich der Vorlage der Akten (ON 758) überdies lediglich auf die bereits erfolgte Auszahlung und die bezughabenden Fundstellen im Akt verwiesen, aber keine „Stellungnahme“ erstattet. Der Sache nach lehnte das Oberlandesgericht damit die Erteilung eines Auftrags im Sinn von Pkt 3./ des Antrags ab.

Mit (am 14. Februar 2019 beim Oberlandes‑ gericht Innsbruck eingelangtem) Fristsetzungsantrag vom 6. Februar 2019 begehrt S***** nunmehr die Fristsetzung durch den Obersten Gerichtshof, weil das Oberlandesgericht Innsbruck mit der Entscheidung über seinen Fristsetzungsantrag vom 4. März 2018 säumig sei. Dieses habe nach Ansicht des Einschreiters bloß „sachfremd … über den Antrag vom 25. August 2016 (ON 590)“ entschieden, nicht aber über die Punkte 1./, 2./ und 3./ seines Antrags vom 4. März 2018.

 

Gemäß § 91 Abs 1 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung, etwa der Anberaumung oder Durchführung einer Tagsatzung oder Verhandlung, der Einholung eines Sachverständigen‑ gutachtens oder der Ausfertigung einer Entscheidung säumig ist.

Führt das Gericht alle im Antrag genannten Verfahrenshandlungen binnen vier Wochen nach dessen Einlangen durch und verständigt es hievon die Partei, so gilt der Antrag als zurückgezogen, wenn nicht die Partei binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Verständigung erklärt, ihren Antrag aufrechtzuerhalten (§ 91 Abs 2 GOG).

Außer im Fall des § 91 Abs 2 GOG hat das nach dem Antragsvorbringen säumige Gericht den Fristsetzungsantrag mit seiner Stellungnahme dem übergeordneten Gericht sofort vorzulegen (§ 91 Abs 1 zweiter Halbsatz GOG).

Das übergeordnete Gericht hat eine Entscheidung über den Fristsetzungsantrag zu fällen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 91 Abs 3 GOG).

 

Im vorliegenden Fall ist das Oberlandesgericht Innsbruck der in seine Kompetenz fallenden prozessualen Handlungspflicht, nämlich der Entscheidung über den Antrag vom 4. März 2018, schon am 21. März 2018 (AZ 6 Fss 2/18a) nachgekommen.

Eine Zustellung der ausschließlich an das übergeordnete Gericht gerichteten Stellungnahme des angeblich säumigen Gerichts an den Antragsteller sieht § 91 Abs 2 GOG im Übrigen nicht vor. Demnach bestand für das Erstgericht auch keine Handlungspflicht im Sinn von Pkt 3./ des Antrags vom 4. März 2018.

Dass die – unanfechtbare – Entscheidung des Oberlandesgerichts inhaltlich nicht den Vorstellungen des Antragstellers entsprach, bewirkt keine Säumigkeit dieses Gerichts (RIS-Jusitz RS0059285), was dem Einschreiter mittlerweile hinlänglich bekannt sein sollte (vgl 11 Fss 1/17m; 11 Fss 1/18p [11 Fss 2/18k]; 11 Fss 3/17f; 11 Fss 1/19i).

Der Fristsetzungsantrag vom 6. Februar 2019 war somit mangels Säumnis abzuweisen (§ 91 Abs 3 GOG), ohne auf dessen weiteres Vorbringen und die darin aufgestellten (Rechts‑)Behauptungen einzugehen.

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