OGH 11Fss1/16k

OGH11Fss1/16k8.11.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter über den von Andrzej S***** im Verfahren AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck gestellten Fristsetzungsantrag nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur und Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:011FSS00001.16K.1108.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schreiben vom 20. Oktober 2016 stellt der rechtskräftig Verurteilte Andrzej S***** unter Bezugnahme auf Eingaben vom 20. September sowie vom 10. und 11. Oktober 2016 „mangels gesetzlich vorgesehener Frist zur Erhebung des Widerspruchs …. [und] zur Geltendmachung der Ausschließungsgründe“ den Antrag auf „Fristsetzung iSd § 91 GOG zur Erhebung des Widerspruchs gemäß § 112 Abs 1 StPO“ gegen eine Sicherstellung sowie auf „Fristsetzung iSd § 91 GOG zur Geltendmachung der Ausschließungsgründe gemäß § 44 Abs 2, Abs 3 [43 Abs 2, 3] StPO“ betreffend namentlich genannte Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck.

Dieser Antrag war zur Gänze zurückzuweisen, weil das Schreiben nicht einmal ansatzweise erkennen lässt, dass das Oberlandesgericht Innsbruck mit der Vornahme einer Entscheidung oder Verfahrenshandlung säumig sein soll (§ 91 Abs 1 GOG; RIS‑Justiz RS0059248).

Im Übrigen wären allfällige Säumigkeiten von Bezirks‑ oder Landesgerichten nicht vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen (RIS‑Justiz RS0124715). In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wiederum finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS‑Justiz RS0121791).

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