OGH 11Fss1/07x

OGH11Fss1/07x13.9.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Mag. Lendl als weitere Richter über den von Gerhard D***** im Verfahren 10 Bs 112/07b des Oberlandesgerichtes Linz gestellten Fristsetzungsantrag gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Im bezeichneten Fristsetzungsantrag behauptet der Antragsteller Gerhard D***** eine Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Linz bei der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 26. April 2007, GZ 20 Ns 4/07s-7.

Diese Beschwerde ist vom Oberlandesgericht Linz bereits mit Beschluss vom 15. Juni 2007, AZ 10 Bs 112/07b, als unzulässig zurückgewiesen worden. Nach der Entscheidung des vermeintlich säumigen Gerichtes kommt ein Fristsetzungsantrag aber nicht mehr in Betracht (RIS-Justiz RS0076084).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

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