OGH 10Os77/75 (RS0074683)

OGH10Os77/7517.7.1975

Rechtssatz

Auf mehrspurigen Autobahnen kann unter Umständen auch schon eine Geschwindigkeit hinreichend angepaßt im Sinne des § 20 Abs 1 StVO sein, bei der der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallsverhütend reagieren kann. Ein Kraftfahrzeuglenker, der seine Geschwindigkeit in diesen Grenzen hält, handelt damit innerhalb des für den Verkehr auf Autobahnen erlaubten Risikos und verwirklicht nicht den Tatbestand des § 355 StG bzw der §§ 80, 88 StGB.

Auto

 

Normen

StVO §20 IA10
StVO §46

10 Os 77/75OGH17.07.1975

Veröff: ZVR 1976/68 S 77

2 Ob 154/88OGH20.12.1988

nur: Auf mehrspurigen Autobahnen kann unter Umständen auch schon eine Geschwindigkeit hinreichend angepaßt im Sinne des § 20 Abs 1 StVO sein, bei der der Kraftfahrer auf unvermutet in Sichtweite auftauchende Hindernisse (wenigstens) in einer beherrschter Fahrweise entsprechenden Art durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallsverhütend reagieren kann. (T1) Beisatz: Dies gilt auch bei Fahren mit Abblendlicht bei Dunkelheit. (T2)

2 Ob 167/89OGH28.03.1990

Auch; nur T1

2 Ob 213/02sOGH10.10.2002

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Welche Geschwindigkeit dies ist, kann nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T3)

2 Ob 54/20kOGH06.08.2020

nur wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19750717_OGH0002_0100OS00077_7500000_002

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