Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herwig B*** (I.) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB sowie (II.) der Vergehen (1.) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und (2.) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Villach (zu I.) am 17.Februar 1985 fremde bewegliche Sachen, und zwar 10.000 S Bargeld, der Branka K*** durch Öffnen eines Kästchens (im Tenor: "Kastens") mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern, sowie (zu II.) am 30.November 1985 (zu 1.) vorsätzlich eine fremde Sache zerstört, indem er in einem Gasthaus ein Bierglas im Wert von 30 S zu Boden warf, und (zu 2.) Johann E*** mit dem "Umlegen" gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Der nur gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls und wegen gefährlicher Drohung gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Zum Faktum I. ist dem Beschwerdeführer zwar einzuräumen, daß die Urteilsannahme, er habe seiner eigenen Darstellung zufolge wahrgenommen, wie K*** ihre Kellnerbrieftasche in ein Kästchen legte und dieses absperrte sowie den Schlüssel daneben in eine Lade legte (US 3), in seiner Verantwortung (S 64) keine Deckung findet; die dem Erstgericht damit unterlaufene Aktenwidrigkeit betrifft jedoch keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) entscheidende Tatsache, weil es den hier bekämpften Schuldspruch nicht auf diesen bloß illustrativen Hinweis (US 5/6), sondern (insoweit mängelfrei) lediglich darauf stützte, daß es eine Täterschaft der Helga K*** als ausgeschlossen ansah und dementsprechend ein alleiniges Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten zur Tatbegehung als erwiesen annahm (US 7). Soweit letzterer aber dagegen remonstriert, daß das Schöffengericht den Angaben der genannten Zeugin über die Tatsache des Diebstahls und über die Höhe des gestohlenen Geldbetrages "ohne weitere Begründung" Glauben schenkte und daß es den genauen Tathergang auf Grund "reiner Schlußfolgerungen" konstatierte, ficht er ohne Geltendmachung formeller Begründungsmängel des Urteils nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Einer speziellen Begründung für die Annahme seines nach dem Tatgeschehen evidenten Bereicherungsvorsatzes hinwieder bedurfte es im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht.
Verfehlt ist ferner die Rechtsansicht des Beschwerdeführers (Z 10), daß ihm die Verbrechensqualifikation (§ 129 Z 2 StGB) deswegen zu Unrecht angelastet worden sei, weil er nach den Urteilsfeststellungen auch die Verwahrung des Schlüssels zu dem Kästchen durch K*** in einer daneben befindlichen Lade wahrgenommen habe; vermag doch eine derartige - im übrigen mit der Mängelrüge bestrittene - Wahrnehmung an der Eigenmächtigkeit der Wegnahme des betreffenden Schlüssels und demzufolge an dessen widerrechtlicher Erlangung durch den Täter nichts zu ändern (vgl. RZ 1983/50 ua).
Beizupflichten ist auch der bekämpften (Z 9 lit a) Rechtsansicht des Erstgerichts, daß die gegenüber dem Polizeibeamten E*** geäußerte Ankündigung, er werde ihn schon einmal privat erwischen und "umlegen", es komme ihm auf ein paar Jahre nicht mehr an, da helfe ihm dann kein Gesetz der Welt, wobei er ihn fragte, ob er wohl noch nicht wisse, wie man einen Polizisten fertig mache, und auf einen Zeitungsbericht darüber verwies, was mit "dem Kieberer S***" passiert sei (US 5), ihrer Art nach objektiv geeignet waren, dem solcherart Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und auf die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB) sowie ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (§ 107 Abs 1 StGB); von bloß milieubedingten Unmutsäußerungen kann insoweit keine Rede sein.
Feststellungen darüber, ob die Festnahme des Beschwerdeführers sachlich gerechtfertigt war und ob sich die Polizeibeamten dabei "besonders diplomatisch" verhielten, waren dementsprechend durchaus entbehrlich, und auch darauf, ob der Kriminalbeamte S*** - worauf das Schöffengericht im besonderen hinwies - tatsächlich durch einen Gewalttäter am Körper verletzt worden war, kommt es unter den gegebenen Umständen gar nicht an. Die darauf bezogene Mängelrüge (Z 5) betrifft daher abermals keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
In Ansehung der subjektiven Tatseite schließlich hat das Erstgericht sehr wohl ausdrücklich konstatiert, daß der Angeklagte den Polizeibeamten sowohl mit bedingtem Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) gefährlich bedroht als auch damit die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) verbunden hat, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 9). Mit der Behauptung dahingehender Feststellungsmängel (Z 9 lit a) bringt er daher die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung; der auf die Begründung der hier übergangenen Urteilsfeststellungen gemünzte Beschwerdeeinwand (sachlich Z 5) schließlich, daß hiezu "höchstens gegenteilige" Beweisergebnisse vorlägen, ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 129 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine sieben einschlägigen Vorstrafen (wegen Vermögensdelikten) sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen als erschwerend, sein Geständnis zum Faktum (gemeint: zu den Fakten) II. (1. und 2.) hingegen als mildernd.
Auch der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Zwar ist dem Berufungswerber die Schadensgutmachung zum Faktum
II. 1. zusätzlich als mildernd zugute zu halten, doch kann von einer besonders verlockenden Gelegenheit zum Diebstahl, von einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung bei der Sachbeschädigung und bei der gefährlichen Drohung oder von einer Unbesonnenheit bei irgend einem ihm zur Last fallenden Tatverhalten nach den Verfahrensergebnissen keine Rede sein; darin finden sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme eines bei der Strafbemessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Fehlverhaltens der Polizeibeamten. Im Hinblick darauf schließlich, daß der Angeklagte erst im April 1984 aus der letzten Strafhaft entlassen wurde, kann keineswegs von einem längeren Zurückliegen seiner Vorstrafen gesprochen werden.
Alles in allem erweist sich die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe selbst unter der Annahme, daß er die ihm zur Last fallenden Straftaten unter dem Einfluß einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung verübte, nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus als angemessen. Die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB hinwieder kam mit Rücksicht auf sein erheblich getrübtes Vorleben schon aus Gründen der Spezialprävention nicht in Betracht.
Der Berufung mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.
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