OGH 10Os43/87 (RS0090524)

OGH10Os43/8728.4.1987

Rechtssatz

Eine Gutachtenserstattung zur Gefährlichkeitsprognose muss zunächst geradezu notwendigerweise stets unter der Prämisse erfolgen, dass der Angeklagte die Anlasstat auch verübt hat, zumal das Institut des Schuldinterlokutes der österreichischen Rechtsordnung fremd ist. Die Entscheidung über die Tatfrage obliegt jedoch ausschließlich dem Gericht; wird sie verneint, dann ist das unter dieser Prämisse erstattete Gutachten ohnedies hinfällig. Daraus aber, dass der Gutachter von einer für die Erstattung seines Gutachtens geradezu denknotwendigen Prämisse ausging, über deren tatsächlichen Vorliegen (oder Nichtvorliegen) vom Gericht anschließend zu entscheiden ist, liegt weder eine Mangelhaftigkeit noch ein Unrichtigkeit des Gutachtens.

Normen

StGB §21 Abs2
StPO §258 Abs2 Ba
StPO §439 Abs2

10 Os 43/87OGH28.04.1987
12 Os 61/16mOGH14.07.2016

Beisatz: Daher kann daraus auch eine Befangenheit des Sachverständigen (§ 47 Abs 1 Z 3 iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO) nicht abgeleitet werden. (T1)

14 Os 93/16gOGH20.10.2016

Auch

12 Os 23/22gOGH02.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870428_OGH0002_0100OS00043_8700000_001

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