OGH 10Os279/71 (RS0089375)

OGH10Os279/7120.6.1972

Rechtssatz

Der pflichtwidrige Nichtgebrauch einer eingeräumten Vollmacht kann durch das bloße Unterlassen der bei Bedachtnahme auf die Interessen des Machtgebers gebotenen Verfügungen die Rechtsfolge des Entstehens zusätzlicher Verbindlichkeiten für den Vertretenen bewirken. Denn wie die Verfügung über fremdes Vermögen und die Verpflichtung eines anderen rechtlich gleichwertige Begehungsformen der Untreue darstellen, so kann auch der tatbildliche Erfolg (der Vermögensnachteil für den Vertretenen) in einer Verminderung seiner Aktiven oder in einer Erhöhung seiner Passiven bestehen (bei Nichtberichtigung fälliger Verbindlichkeiten zB durch Auflaufen von Verzugszinsen, Prozesskosten und Exekutionskosten und dergleichen).

Normen

StGB §2 B2
StGB §153

10 Os 279/71OGH20.06.1972

Veröff: EvBl 1973/23 S 51

12 Os 121/82OGH17.05.1983

Vgl auch; Beisatz: Der Befugnismissbrauch eines Machthabers kann auch durch Unterlassen begangen werden. (T1) Veröff: JBl 1983,545 = SSt 54/42

14 Os 148/00OGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder den anderen zu verpflichten, kann auch durch Nichtvornahme eines rechtlich gebotenen Handelns ausgeübt, somit gebraucht und solcherart auch missbraucht werden, indem der Machthaber es pflichtwidrig unterlässt, mit der gebotenen rechtsgestaltenden Kraft die Vermögenslage des Machtgebers zu verbessern. (T2)

15 Os 102/07zOGH03.04.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19720620_OGH0002_0100OS00279_7100000_001

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