OGH 10Os24/86

OGH10Os24/8624.3.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Lachner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard K*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19. Dezember 1985, GZ 20 h Vr 8462/85-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden (und auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Richard K*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 (Abs 1), 143 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 26.Juli 1985 in Wien der Monika C*** mit Gewalt gegen ihre Person und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Genannte mit einem Holzknüppel niederschlug, ihr die Handtasche entriß und daraus eine Kassatasche samt 6.728,50 S Bargeld an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er den Ausspruch über die Tatbegehung "unter Verwendung einer Waffe" und die darauf zurückzuführende Qualifikation des Raubes nach § 143 zweiter Fall StGB bekämpft, läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Denn die "der Entscheidung zugrunde liegende Tat", in Ansehung deren mit Bezug auf den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Gesetzesauslegung zu überprüfen ist, wird durch den Wahrspruch der Geschwornen bestimmt (§ 335 StPO): an die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen ist demnach das Rechtsmittelgericht ebenso gebunden wie der Schwurgerichtshof; daraus folgt, daß Subsumtionsfehler in einem geschwornengerichtlichen Urteil nur aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden können, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO 2 ,EGr 8 erster Teil zu § 345 Abs 1 Z 12, EGr 2 zu § 345 allg., E Nr 1 zu § 335; 12 Os 146/80, 10 Os 181/84 ua).

Dieses Erfordernis läßt der Beschwerdeführer außer acht, indem er bei seinen Einwänden gegen die Beurteilung des Tatwerkzeugs als Waffe darauf abstellt, daß es sich bei jenem "keineswegs um einen Holzknüppel im landläufigen Sinn" gehandelt habe, sondern vielmehr um ein von ihm als "Holzstab" bezeichnetes, etwa 30 cm langes, vollkommen zylindrisches und keinesfalls keulenförmiges abgeschnittenes Stück eines Besenstiels mit extrem geringem spezifischem Gewicht und ohne "besonders gefährliche oder das Opfer gefährdende bzw auf schwere Verletzungen abzielende Kanten oder Spitzen bzw dergleichen": da sich für eine derartige Beschaffenheit des zur Tatausführung verwendeten Werkzeugs im Wahrspruch kein Anhaltspunkt findet, bringt er damit den reklamierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu einer gesetzmäßigen Darstellung, weil er solcherart nicht, wie dazu erforderlich wäre, den im Verdikt als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit der darauf anzuwendenden Strafbestimmung vergleicht (idS 10 Os 142/83 ua). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO; vgl Mayerhofer-Rieder aaO EGr 8 zweiter Teil zu § 345 Abs 1 Z 12, 10 Os 71/80 ua).

Demgemäß sei nur der Vollständigkeit halber vermerkt, daß für eine erfolgreiche Subsumtionsrüge (Z 12) gegen die Annahme der Waffenqualität eines bloß gattungsmäßig umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs schon dann kein Raum ist, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung zuläßt (idS 11 Os 90/82), weil diesfalls davon ausgegangen werden muß, daß die Geschwornen - bei richtiger Rechtsbelehrung (Z 8) - eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, auf Grund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht (idS 10 Os 115/85); bei "Holzknüppeln", die zum Niederschlagen einer Person verwendet wurden, ist die solcherart prinzipielle Möglichkeit, sie dem "Waffen"-Begriff im Sinn des § 143 StGB zu unterstellen, jedenfalls zu bejahen.

In einem solchen Fall kann demnach die Qualfikation nach § 143 zweiter Fall StGB nur im Weg einer Bemängelung der Rechtsbelehrung (Z 8) oder aber - wegen unzulänglicher Konkretisierung (vgl RZ 1985/65, 10 Os 187/84 ua) - der Fragestellung (Z 6) angefochten werden (idS abermals 10 Os 71/80, ferner 9 Os 17/81, 10 Os 191/81 ua); in beide Richtungen hin hat der Beschwerdeführer, der die Rechtsbelehrung sogar ausdrücklich als "an sich zutreffend" akzeptiert, eine Urteilsnichtigkeit nicht geltend gemacht. Zu einem Vorgehen nach § 362 StPO hinwieder in Ansehung der im Wahrspruch festgestellten Tatsache, daß es sich beim Tatwerkzeug um einen "Holzknüppel" gehandelt habe, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, zumal die (in der Beschwerde hinsichtlich dessen Länge unrichtig wiedergegebenen und in bezug auf seinen Durchmesser nicht erwähnten) Verfahrensergebnisse keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bieten, es könnte allenfalls nicht den nach ständiger Rechtsprechung

(vgl Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , EGr 4, 6, 8 zu § 143 sowie, unter Ablehnung einer von Krückl, ÖJZ 1981, 566 ff., befürworteten restriktiven Interpretation, 10 Os 191/81) - von der abzugehen die Beschwerdeausführungen keinen Anlaß bieten - für den Begriff "Waffe" in § 143 StGB maßgebenden Kriterien entsprechen.

Zur Entscheiung über die Berufung ist der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

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