Rechtssatz
§ 313 StGB ist eine fakultativ anwendbare Strafbemessungsvorschrift, die keine Änderung der Strafsätze bewirkt; wird ein Beamter einer unter Ausnützung einer Amtsstellung begangenen Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, so wird nicht das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1, zweiter Strafsatz StGB, sondern das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Strafsatz StGB begangen.
Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0100OS00212_8400000_003
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