Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden drei türkische Staatsbürger, nämlich die (nach: hier eigenen Angaben) am 1. Mai 1948 geborene Saabahat A und deren beide Stiefbrüder, der am 1. Jänner 1956 geborene Resat B und der am 1. Jänner 1954 geborene Suat B sowie weiters der am 25. Juni 1957 geborene österreichische Staatsbürger Peter C des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, § 15 StGB (Pkt I des Urteilssatzes), des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (Pkt III), die Angeklagten Sabahat A, Resat B und Suat B auch des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB (Pkt IV) und der Angeklagte C noch des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2
SuchtgiftG (Pkt II) schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, sie haben I./ im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und als Mitglieder einer Bande vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, A) in Verkehr gesetzt, und zwar 1.) Sabahat A, Resat B und Suat B in der Zeit von Jänner 1982 bis 5. Februar 1982 in Innsbruck, Wien und an an anderen Orten 122,6 Gramm Heroin durch Verkauf und übergabe an Peter C und andere Personen;
2.) Peter C in der Zeit von Jänner 1982 bis 5. Februar 1982 in Wien durch die Veräußerung von etwa 14
Gramm Heroin an mehrere unbekannt gebliebene Personen;
B) in Verkehr zu setzen versucht, und zwar 1.) Sabahat A, Resat B,
Suat B und Peter C am 5. Februar 1982 in Innsbruck durch die eingeleitete Veräußerung von 252 Gramm Heroin an einen nicht näher bekannten Heroinhändler namens 'Karl';
2.) Sabahat A, Resat B und Suat B am 5. Februar 1982 in Natters durch die Zwischenlagerung von 125,4 Gramm Heroin;
3.) Sabahat A, Resat B und Suat B im Februar 1982 in Natters durch die Zwischenlagerung von weiteren 830 Gramm Heroin;
II./ Peter C in der Zeit ab Herbst 1981 bis Jänner 1982 in Wien unberechtigt 35 Gramm Heroin von unbekannten Personen erworben und besessen;
III./ Sabahat A, Resat B, Suat B und Peter C durch die unter Punkt I./ und II./ angeführten strafbaren Handlungen vorsätzlich und gewerbsmäßig Sachen, hinsichtlich welcher der abgesondert verfolgte Lütfettin D bzw andere unbekannt gebliebene Personen einen Schmuggel begangen hatten, gekauft, an sich gebracht, (zum Teil) verhandelt oder verheimlicht, und zwar 1.) Sabahat A, Resat B und Suat B insgesamt 1.330 Gramm Heroin ausländischer Herkunft im Werte von 1,130.500 S, worauf Eingangsabgaben in der Höhe von 339.881 S (strafbestimmender Wertbetrag) entfallen;
2.) Peter C 301 Gramm Heroin, worauf Eingangsabgaben in der Höhe von 82.612 S (strafbestimmender Wertbetrag) entfallen;
IV./ Sabahat A, Resat B und Suat B im Dezember 1981 in Wien im gemeinsamen Zusammenwirken als Mittäter inländische öffentliche Urkunden mit dem Vorsatz, daß sie zum Beweise eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, dadurch verfälscht, daß sie die in den türkischen Reisepässen des Resat B (und - was im Urteilsspruch entgegen dem Anklagesatz /siehe S 482/I/ fehlt, jedoch in den Entscheidungsgründen eindeutig zur Darstellung gebracht wird /siehe S 314 f/III/ -
auch des Suat B) angebrachten Zurückweisungsvermerke der österreichischen Grenzorgane teils durch Radierung, teils durch chemische Mittel entfernten.
Mit Nichtigkeitsbeschwerde werden bekämpft:
1) Von der Angeklagten Sabahat A aus der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO formal der gesamte (sie betreffende) Schuldspruch, inhaltlich nur jener zum Faktum I;
2) vom Angeklagten Resat B aus der Z 5 und 10
sein gesamter Schuldspruch;
3) vom Angeklagten Suat B aus der Z 4 und 5 ausdrücklich nur die ihn betreffenden Schuldsprüche zu I und III;
4) vom Angeklagten Peter C aus der Z 10 zum Faktum I nur die Qualifikation, die Tat als Mitglied einer Bande begangen zu haben.
Rechtliche Beurteilung
1.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Sabahat A:
Diese Angeklagte erachtet sich zunächst in der Verfahrensrüge durch die Abweisung ihrer Anträge auf Einvernahme (ihres Ehegatten) Reinhard A als Zeugen und auf Abspielen des Tonbandes vom 30. Jänner 1982 (auf dem über gerichtliche Anordnung das von ihr mit C ua an diesem Tag geführte Telefongespräch festgehalten wurde) in ihren Verteidigungsrechten für beeinträchtigt. Die Vernehmung des Zeugen Reinhard A hatte sie zum Nachweis dafür beantragt, daß sie vom gegenständlichen Heroin in einer Menge von insgesamt rund 1,3 Kilogramm, die in einem Wald bei Natters versteckt war, keine Kenntnis hatte. Den letzteren Antrag hatte zunächst der Staatsanwalt zum Nachweis des Fehlens einer zwischen der Angeklagten Sabahat A und dem Mitangeklagten Resat B getroffenen 'Absprache' gestellt; ihr Verteidiger hatte sich diesem Antrag - allerdings zum Nachweis des Gegenteils - angeschlossen (S 291/III unten).
Den für die Abweisung dieser Beweisanträge maßgeblichen Erwägungen des Erstgerichtes (S 293/294/III, Punkte 1. und 5.) ist im wesentlichen beizupflichten.
Der in München wohnhafte Ehegatte der Beschwerdeführerin, Reinhard A, hat vor der Gendarmerie am 7.Februar 1982 angegeben, keine Wahrnehmungen gemacht zu haben, daß seine Frau - und deren Stiefbrüder - mit Suchtgift zu tun hatten. Allerdings hatte dieser Zeuge nach seinen eigenen Angaben in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum mit seiner Ehegattin Sabahat A nur wenig Kontakt, zumal er von ihr getrennt lebte und sie nur fallweise kurzfristig besuchte (S 259/I). Im übrigen ist in diesem Antrag gar nicht behauptet worden, daß er weitere - über seine bisherige Aussage hinausgehende - (die Beschwerdeführerin entlastende) Angaben machen könnte. Auch von einer Wiedergabe des Tonbandes in der Hauptverhandlung, auf dem das vorerwähnte Telefongespräch vom 30. Jänner 1982 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitangeklagten C aufgezeichnet wurde, konnte das Erstgericht ohne Beeinträchtigung der Verteidiungsrechte der Angeklagten Sabahat A Abstand nehmen, weil die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Passagen dieses Telefongespräches ohnedies in Maschinschrift übertragen (S 191 bis 203/I) und in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S 295/ III). Im übrigen hat das Gericht ohnedies - im Sinne des Beweisantrages, der ersichtlich auf den Nachweis der Tatsache zielte, daß Sabahat A bei dem (abgehörten) Gespräch bloß als Dolmetscher des Resat B tätig war und die von ihr gegebenen Antworten mit diesem abgesprochen waren - angenommen, daß die Beschwerdeführerin ihren Tatbeitrag im wesentlichen (nur) durch die Erbringung von Dolmetscherdiensten leistete, also die Antworten ihres Bruders Resat B an Peter C weiterleitete (S 309 und 331/II; siehe dazu auch S 201 und 441/I). Hingegen läßt sich diesem Beweisantrag das nunmehr in der Beschwerde relevierte Beweisthema nicht entnehmen, daß durch die Wiedergabe dieses Tonbandes die Verantwortung der Beschwerdeführerin erhärtet werden sollte (S 272 und 276/III), sie habe das in Rede stehende Telefongespräch nur über Zwang durch den Mitangeklagten Resat B, sohin unfreiwillig, geführt. Insoweit mangelt es demnach überhaupt an einem vom Erstgericht abgewiesenen Beweisanbot. Die Verfahrensrüge versagt sohin.
Aber auch die Mängelrüge, wonach die Urteilsannahme, das ihr zur Last liegende (teils versuchte, teils vollendete) Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (§ 15 StGB) als Mitglied einer Bande begangen zu haben (S 317 und 327/III), nur unzureichend begründet sei, hält einer Überprüfung nicht stand. Denn es ist das Erstgericht zu dieser Annahme aus der Erwägung gelangt, daß die Angeklagten Sabahat A, Resat B und Suat B schon lange Zeit keiner geordneten Beschäftigung nachgingen (S 307/III), ihre einzige Einkommensquelle aus dem Handel mit Suchtgift resultierte (S 329/III), sie zwecks ungestörter Abwicklung ihrer Suchtgiftgeschäfte zwei Wohnungen in Natters, eine davon mit einer geheimen Telefonnummer, gemietet (S 307, 308/ 309, 311 und 328/329/III), große Mengen an Heroin (insgesamt rund 1,3 Kilogramm) in mehreren Verstecken in einem nahe bei Natters gelegenen Waldstück gelagert (S 309 und 315/ III) und überdies mit dem Mitangeklagten Peter C zwecks laufenden Absatzes des Suchtgiftes Kontakt aufgenommen hatten (S 312/III). Damit hat es aber den Ausspruch über das Bestehen einer Verbindung zwischen den Genannten zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen aber noch unbestimmter Straftaten nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (vgl ÖJZ-LSK 1976/368, S 327/III) mit einer ausreichenden und in Einklang mit den Denkgesetzen sowie den Erfahrungen des täglichen Lebens stehenden Begründung versehen. Von einem dem Ersturteil in diesem Belang anhaftenden Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO kann sohin keine Rede sein.
Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen darüber vermißt, ob ihr Vorsatz (beim Inverkehrsetzen des Heroins bzw beim Versuch hiezu) auch den (weiteren) Verteilungsmodus umfaßt habe, behauptet sie primär mit Beziehung auf den zur Verwirklichung des Verbrechenstatbestandes nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG erforderlichen (abstrakten) Gefährdungsvorsatz einen dem Ersturteil anhaftenden Feststellungsmangel (Z 9 lit a); dies indes zu Unrecht.
Die dem betreffenden Schuldspruch zugrundeliegende Heroinmenge (von insgesamt über 1,3 Kilogramm) beträgt nämlich ein Vielfaches der sogenannten Grenzmenge, die im Ersturteil - unter Bezugnahme auf die Gutachten ON 54, 119 (im Urteil S 316/III irrig: 114) wonach die sichergestellten Heroinmengen gestreckt waren (und nur etwa je zur Hälfte reines Heroin enthielten) - vorliegend mit einem Gramm angenommen wurde (S 316/III); diese Annahme steht im Ergebnis in übereinstimmung mit Literatur (Foregger-Litzka, Anm V zu § 12 SuchtgiftG ua) und Judikatur (ÖJZ-LSK 1977/149 ua), wonach jene Suchtgiftmenge, die objektiv zur Verwirklichung einer (abstrakten) Gemeingefahr erforderlich und demnach geeignet ist, einen größeren Personenkreis (von etwa 30 bis 50 Personen) der Sucht zuzuführen, sich bei reinem Heroin auf 0,5 Gramm beläuft. An der abstrakten Eignung der urteilsgegenständlichen Heroinmenge zur Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne des § 12 Abs 1 SuchtgiftG kann daher nicht gezweifelt werden; ist aber diese Suchtgiftmenge, wie hier, nach dem Vorhaben der Täter, die damit - zumindest teilweise unter Einschaltung eines Zwischenhändlers (nämlich des Mitangeklagten Peter C) einen regen Handel trieben (S 317/III), zur von ihnen nicht mehr kontrollierbaren Weitergabe an einen unbestimmbaren (größeren) Personenkreis bestimmt, dann sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weitergehende Feststellungen über den (sonst) für die subjektive Tatseite des Deliktes nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG bedeutsamen Verbreitungsmodus entbehrlich. Denn unter diesen Umständen sind die auf einen gewinnbringenden Absatz dieser Heroinmenge durch Abgabe in kleineren Mengen (S 327/III) an einen unbestimmten größeren Personenkreis bedachten Angeklagten, sohin auch die Beschwerdeführerin, weder in der Lage noch willens, die mit dem von ihnen angestrebten (und teilweise bereits verwirklichten) Inverkehrsetzen einer solchen Heroinmenge naturgemäß verbundene Gefahr einer weit gestreuten Verbreitung dieses Suchtgifts zu begrenzen (SSt 48/46; JBl 1982, 160 ua).
Es versagt aber auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge der Angeklagten Sabahat A, mit der sie den Schuldspruch zu Punkt I. B 2. und 3. für rechtsirrig erachtet, weil in Ansehung der dort angeführten und nach den Urteilsannahmen zwischengelagerten Heroinmengen von 125,4 Gramm und 830
Gramm Feststellungen über einen bereits vorhandenen Abnehmerkreis sowie über eine unmittelbar bevorstehende Weitergabe dieser Suchtgiftmengen, sohin Anhaltspunkte für eine in bezug auf die im § 12 Abs 1 SuchtgiftG angeführte und der Beschwerdeführerin angelastete Begehungsform des Inverkehrsetzens dieses Suchtgiftes ausführungsnahe Handlung fehlten, sodaß die Annahme eines insoweit bereits in das Stadium des strafbaren Versuchs getretenen Tatgeschehens einer urteilsmäßigen Feststellungsgrundlage entbehre. Zunächst läßt nämlich die Beschwerdeführerin bei dieser Rechtsrüge diejenige Urteilsfeststellung unberücksichtigt, derzufolge die Angeklagten Sabahat A, Resat B und Suat B auf einen beschleunigten Umsatz dieser bloß zwischengelagerten Heroinmengen gedrängt hatten (S 327/ III). Daraus ergibt sich aber mit Deutlichkeit, daß das Erstgericht von einer lediglich kurzfristigen Zwischenlagerung dieser zur alsbaldigen Verteilung bestimmten Heroinmengen (S 328/III) und nicht etwa von einer Bevorratung auf längere Zeit ausging. So gesehen ist aber dem Erstgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn es die bloß kurzfristige Zwischenlagerung der hier in Rede stehenden und zur raschen Verbreitung bestimmten (großen) Heroinmengen von nahezu einem Kilogramm als ein mit Beziehung auf die im § 12 Abs 1 SuchtgiftG genannte Begehungsform des Inverkehrsetzens ausführungsnahes, weil dieser Tätigkeit unmittelbar vorangehendes (§ 15 Abs 2 StGB) Tatverhalten und damit als (strafbaren) Versuch des bezeichneten Verbrechens beurteilte (vgl SSt 46/22, ÖJZ-LSK 1981/33 ua, Foregger-Litzka, Anm VIII zu § 12 SuchtgiftG, S 20). Auf die mehrfachen - die Schuldfrage betreffenden - Eingaben der Sabahat A in dieser Strafsache konnte nicht Rücksicht genommen werden, weil das Gesetz nur eine - einzige - Ausführung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (Foregger-Serini, Anm I zu § 285 StPO mit Judikaturzitaten, ua).
2.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Resat
B:
Entgegen seinem Beschwerdevorbringen aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO vermag dieser Angeklagte keine Begründungsmängel in der Bedeutung des vorerwähnten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen:
Ausgehend von der Feststellung, daß der Angeklagte Resat B als Mitglied der mit den Angeklagten Sabahat A und Suat B zur fortgesetzten Begehung von nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG strafbaren Handlungen gebildeten Bande von Lütfettin D (zunächst) 500 Gramm Heroin übernommen hat (S 311/III) und von dieser Suchtgiftmenge (neben der weiteren, unter Pkt I. B 3. angeführten Heroinmenge von 830 Gramm nur mehr) 252 g und 125,4 Gramm sichergestellt worden sind, konnte das Erstgericht durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen den Schluß ziehen, daß demnach durch die Bandenmitglieder von dem Suchtgiftquantum von 500 Gramm insgesamt 122,6 Gramm durch Weiterverkauf tatsächlich in Verkehr gesetzt worden waren (Pkt I. A 1.;
ferner S 318 und 327/III). Denn entgegen dem bezüglichen Beschwerdeeinwand nahm das Erstgericht ausdrücklich als erwiesen an, daß von diesem Suchtgiftquantum (von 500 Gramm Heroin) an den Mitangeklagten Peter C - von den sichergestellten 252 Gramm abgesehen - zunächst (S 312/III) 6 Gramm und dann 23 Gramm (S 313/III), daher insgesamt 29
Gramm, und an andere (unbekannt gebliebene) Personen Heroin in einer sohin verbleibenden Menge von insgesamt 93,6 Gramm weitergegeben wurden (Urteilssatz Pkt I. A 1., S 301/III, S 301/III, ferner Urteilsbegründung S 327/III).
Hingegen bedurfte es im Ersturteil keiner näheren Erörterungen (oder Feststellungen) darüber, von wem die weiteren sichergestellten 830 Gramm Heroin bezogen (erworben) wurden (insbesondere ob auch in diesem Fall Lütfettin D der Lieferant war), weil dies keine für den (wegen versuchten Inverkehrsetzens von Suchtgift ergangenen) Schuldspruch entscheidende Tatsache betrifft.
Mit dem weiteren, gegen seinen Schuldspruch wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei (Pkt III) gerichteten Einwand, es gebe keine Beweise für die zollunredliche Herkunft des verfahrensgegenständlichen Heroins, übergeht der Beschwerdeführer die im Ersturteil für die Annahme, daß das Heroin durch Schmuggel in das Inland gelangt ist (S 318/ III), gegebene (zutreffende) Begründung, es sei den Angeklagten - sohin auch dem Beschwerdeführer - bekannt gewesen, daß Heroin in Österreich (in solchen Mengen) nicht erzeugt wird und auch nicht Gegenstand des (legalen) Handels ist. Die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, daß das verfahrensgegenständliche Heroin daher auch nach dem Wissen der Angeklagten nur im Wege des Schmuggels nach Österreich gelangt sein konnte (S 318 und 328/III), erweist sich demnach als durchaus denkrichtig (vgl 13 Os 35/81). Von einem dem Ersturteil in diesem Belang anhaftenden Begründungsmangel im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes kann daher keine Rede sein. Mit der Behauptung, vom erkennenden Gericht zu dem ihm (schon laut Anklageschrift ON 37/I) zur Last gelegten Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nicht gehört worden zu sein, wird kein Begründungsmangel, sondern ein - zudem gar nicht mit Nichtigkeit bedrohter - Verstoß gegen die Verfahrensanordnung des § 245 Abs 1 erster Satz StPO releviert. Abgesehen davon widerspricht dieser Einwand der Aktenlage, derzufolge dazu eine Vernehmung durch das Zollamt (S 465 ff/I) stattgefunden und der Angeklagte die Kenntnis der Herkunft des Suchtgiftes aus einem Schmuggel eingestanden hat (S 467/I); zudem hat sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung im Sinne der dort zur Verlesung gebrachten schriftlichen Anklage (die auch die vorerwähnten Vergehen erfaßte) schuldig bekannt und im übrigen in Ansehung des Finanzvergehens nur hinsichtlich der Menge von 830 Gramm Heroin, die Gegenstand der Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung war, geleugnet (S 277/III).
Daß die Verfälschung seines Reisepasses (und jenes seines Bruders Suat B) vom Beschwerdeführer im gemeinsamen Zusammenwirken mit den Angeklagten Sabahat A und Suat B vorgenommen wurde, konnte das Erstgericht durchaus in Einklang mit der Aktenlage auf sein in der Hauptverhandlung verlesenes Geständnis vor der Gendarmerie (S 403/405/I) stützen (S 320/III), sodaß auch insoweit dem Ersturteil entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge vertretenen Auffassung kein Begründungsmangel anhaftet.
Die Feststellung über eine von ihm in der Türkei wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben verbüßte Freiheitsstrafe (von 21 Monaten; S 307/III) betrifft keinen für den Schuldspruch entscheidenden Umstand, sodaß schon deshalb ein Urteilsnichtigkeit bewirkender Begründungsmangel nicht in Betracht kommt. Ein als völlig unverständlich bezeichneter Satz der Urteilsbegründung (S 319/III) wurde vom Erstgericht nachträglich mit Beschluß vom 22. September 1982 gemäß § 270 Abs 3
StPO berichtigt (ON 161/III), wodurch bezüglichen Beschwerdeeinwand - und den daran geknüpften überlegungen bezüglich der Notwendigkeit einer Untersuchung des Angeklagten auf Zurechnungsfähigkeit (S 438/III), die der Beschwerdeführer niemals beantragt hatte - der Boden entzogen wurde.
Soweit auch der Angeklagte Resat B Begründungsmängel zu der im Ersturteil als erwiesen angenommenen bandenmäßigen Begehung des ihm zur Last gelegten Suchtgiftdeliktes behauptet, genügt es zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das bereits zu dem gleichlautenden Einwand der Mitangeklagten Sabahat A Gesagte zu verweisen. Dem gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (Pkt III.) gerichteten Beschwerdeeinwand zuwider konnte das Erstgericht in Anbetracht der mehrfachen, in der Zeit ab Jänner 1982 bis 5. Februar 1982
fortlaufend (durch Ankauf, Verbergen und Verhandeln) begangenen Verhehlungshandlungen und aus dem beim Weiterverkauf des geschmuggelten Suchtgifts zutage getretenen Gewinnstreben, in Verbindung mit der (unbekämpft gebliebenen) Konstatierung, daß er ebenso wie die Mitangeklagten Sabahat A und Suat B kein sonstiges Einkommen hatte (S 307/ III), denkrichtig folgern, daß (auch) seine Absicht bei den einzelnen Verhehlungshandlungen darauf gerichtet war, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme im Sinne eines zumindest für längere Zeit wirksamen Mittelzuflusses zu verschaffen (S 317 und 318/III). Damit erweist sich aber die im Ersturteil festgestellte gewerbsmäßige Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei (auch) durch den Angeklagten Resat B frei von Begründungsmängeln.
Die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs1 StPO gestützte Rechtsrüge dieses Angeklagten, die sich gegen die Annahme der bandenmäßigen Begehung des Suchtgiftdeliktes sowie des Finanzvergehens richtet, entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung; erschöpfen sich doch die Ausführungen hiezu bloß in der globalen Verneinung sowohl einer auf wiederkehrende Begehung der Abgabenhehlerei zum Zwecke der Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme gerichteten Absicht als auch des Bestehens einer Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von im einzelnen noch unbestimmten Delikten (nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG). Damit setzt sich der Beschwerdeführer über die anderslautenden Urteilsfeststellungen (S 317, 318 und 327/III) hinweg und vergleicht somit nicht, wie dies zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung einer Rechtsrüge erforderlich wäre, den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz.
3.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Suat B:
Dieser Angeklagte bekämpft aus der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO seine Schuldsprüche zu den Punkten I und III. In der Verfahrensrüge wendet er sich gegen die Abweisung seiner Anträge (S 292, 293/III) auf Vernehmung des Sedat F, des Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Tirol (ersichtlich gemeint: Insp G), der im vorliegenden Verfahren gegen die Angeklagten die Vollanzeige (ON 34/I) erstattet hatte, sowie der Maria H, der Ulrike I und des Reinhard A als Zeugen, und auf Beischaffung des Aktes 31 Vr 3478/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.
Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen F - eines zeitweiligen Mithäftlings im Landesgericht Innsbruck - im Rechtshilfeweg in der Türkei darüber, daß der Beschwerdeführer mit den gegenständlichen Suchtgiftdelikten in keinem Zusammenhang stehe, ist vom Erstgericht zu Recht abgewiesen worden, weil dieser Zeuge kurz vor seiner Abschiebung aus Österreich vom Untersuchungsrichter auch zum oben angeführten Beweisthema ohnedies befragt worden war, dabei angab, von einer allfälligen Beteiligung des Beschwerdeführers nichts zu wissen und letzterer im Beweisantrag nicht einmal behauptet hat, daß F bei einer neuerlichen Einvernahme weitergehende bzw andere Angaben machen könnte. Im übrigen aber könnte eine Vernehmung dieses Zeugen (vom Hörensagen) darüber, inwieweit sich Suat B bei den Besprechungen mit seinem Verteidiger selbst mit Heroingeschäften in Zusammenhang brachte (und damit selbst belastete) bzw anläßlich dieser Gespräche eine Beteiligung daran bestritt, zur Klärung der Frage, ob der Angeklagte tatsächlich als Mittäter an den gegenständlichen Delikten mitgewirkt hat, nichts beitragen, da diese Frage vorliegend auf Grund von tatnäheren Beweismitteln zu lösen ist.
Der Antrag auf Beischaffung des Strafaktes 31 Vr 3478/ 82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (gegen Lütfettin D) zur Klärung, 'welche Beweismittel dort zutage gefördert wurden' (S 292/III), zeigt, daß der Antragsteller hier nur auf einen unbeachtlichen Erkundungsbeweis abzielt;
es läßt dieser Beweisantrag jegliche Anführung von Umständen vermissen, welche durch das beantragte Beweismittel erwiesen werden sollen (Mayerhofer-Rieder, E Nr 16, 18 und 88 ff zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO ua).
Ähnliches gilt auch für den Beweisantrag auf Vernehmung des Beamten des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, der als Sachbearbeiter die Anzeige ON 34/I verfaßt hat.
Durch diesen Zeugen sollte nämlich nach dem Inhalt des Antrages bloß geklärt werden, wie er in der von ihm verfaßten Vollanzeige zu bestimmten im Beweisantrag näher bezeichneten, den Beschwerdeführer belastenden 'Feststellungen', vor allem zu der in der Verfahrensrüge bekämpften Ansicht gelangte, daß er (Suat B) 'der Chef' gewesen sei. Abgesehen davon, daß dieser Umstand letztlich nicht für die Schuld-, sondern lediglich für die Straffrage von Relevanz ist, hat das Erstgericht die diesbezügliche Konstatierung im Urteil nicht auf eine 'Feststellung' oder 'Meinung' der Gendarmerie gestützt, sondern dementgegen ohnehin ausdrücklich auf die Aussagen des Reinhard A (im Urteil zitiert: S 255/I = Beginn des von der Gendarmerie aufgenommenen Vernehmungsprotokolles; hier genauer: S 267/I) und der Ulrike I (im Urteil zitiert S 285/I, hier wiederum genauer: S 293/I) sowie auf die Aussage der Maria H, die diesbezüglich allerdings keine präzisen Angaben machte (S 269 ff, 283/I).
Im übrigen ist dieses Vorbringen aber auch schon deshalb nicht zielführend, weil das Gericht gemäß den die Strafprozeßordnung beherrschenden Prinzipien der Unmittelbarkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit in der Hauptverhandlung die Richtigkeit des von den Erhebungsbehörden erhobenen Sachverhaltes und der vom Angeklagten dagegen vorgebrachten Einwendungen durch eigene Beweisaufnahmen zu überprüfen, aus den in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen seine eigenen Schlußfolgerungen zu ziehen und diese entsprechend zu begründen hat. Eine Bindung des erkennenden Gerichtes an irgendwelche, von wem auch immer im Vorverfahren getroffene 'Feststellungen' - wovon der Beschwerdeführer inhaltlich seiner Beschwerdeausführungen ersichtlich auszugehen scheint - ist dem Gesetz ohnehin fremd. Zutreffend verweist das Erstgericht in seinem die Beweisanträge abweisenden Zwischenerkenntnis aber schließlich auch darauf, daß die Vernehmung der Zeugen Maria H, Ulrike I und Reinhard A - die bereits bei der Gendarmerie über den dem Beweisantrag als Beweisthema zugrundeliegenden Umstand behauptet haben, daß sie keine eigenen Wahrnehmungen über vom Angeklagten Suat B getätigte Suchtgiftgeschäfte gemacht haben - deshalb entbehrlich war, weil eine ausschließliche Beobachtungsmöglichkeit derselben während des inkriminierten Zeitraums nicht einmal behauptet worden und nach der Aktenlage ganz offensichtlich auch gar nicht gegeben war, somit mangelnde Wahrnehmungen dieser Zeugen über Suchtgiftaktivitäten des Beschwerdeführers gegenteiligen - auf andere Verfahrensergebnisse gestützten - Feststellungen des Gerichtes von vornherein nicht entgegenstehen können. Dem in Ansehung des Zeugen Reinhard A weiters angeführten Beweisthema auf Vernehmung insbesondere auch 'zu seinen Wahrnehmungen während des Aufenthaltes in Innsbruck bzw Natters' (S 293/III) mangelt es zudem an entsprechender Substantiierung. Hiezu vermag der Beschwerdeführer in der Verfahrensrüge auch lediglich darauf zu verweisen, daß der Zeuge 2 Tage (nach der Aktenlage ersichtlich gemeint: vom 3. bis 5. Februar 1982) bei ihm gewohnt und sogar in seinem Doppelbett geschlafen habe. Ein ausschließliches Beobachtungsverhältnis wird aber auch solcherart nicht dargetan. Auch durch die Abweisung dieser Anträge wurde daher der Angeklagte Suat B in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Die Verfahrensrüge erweist sich somit als insgesamt unbegründet. Die Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge gipfeln in der Behauptung, aus dem gesamten Beweisverfahren ergebe sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte Suat B mit den Suchtgiftgeschäften etwas zu tun gehabt habe. Die Begründung seines Schuldspruches sei offenbar unzureichend und lasse nicht erkennen, auf Grund welcher Erwägungen das Erstgericht zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen gekommen sei. Auch fänden sich mehrfach Aktenwidrigkeiten. Mit diesen ganz allgemein gehaltenen, nicht konkretisierten Behauptungen wird die Mängelrüge zum einen gar nicht gesetzmäßig ausgeführt (SSt 43/41 uva). Im übrigen aber ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß das Erstgericht den Schuldspruch des Beschwerdeführers - aktengetreu - zu den Punkten I (und III) auf folgende Verfahrensergebnisse gestützt hat:
1) auf die ihn belastenden - wenngleich in der Folge nicht aufrechterhaltenen - Angaben seiner Stiefschwester Sabahat A vor dem Landesgendarmeriekommando für Tirol (S 325, 327, 329/I), 2) auf das (ihn eindeutig belastende) auf Tonband festgehaltene Telefongespräch zwischen der Letztgenannten und dem Angeklagten C vom 2. Februar 1982 (S 201/I) darüber, daß er von einer dem C bereits übergebenen Heroinmenge (von 32 g) Kenntnis habe (S 317/III), und 3) auf eine von Resat B während seiner Haft gegenüber dem bereits erwähnten türkischen Mithäftling F gemachte Mitteilung, wonach eine weitere, in einem Waldgrundstück bei Natters vergrabene und erst später sichergestellte, dem Ausdehnungsfaktum I B 3 zugrunde liegende Heroinmenge (von ca 830 g) dem Suat und ihm (dem Resat B) gehöre (ON 118/II insb S 5 und S 315/III).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider finden die vorstehend wiedergegebenen Feststellungen, auf die das Erstgericht den Schuldspruch stützte, in den als Beweisgrundlage verwerteten und bezogenen Verfahrensergebnissen Deckung und im Urteil ihre ausreichende und mängelfreie Begründung. Zudem hat das Erstgericht auch darauf Bezug genommen, daß der Beschwerdeführer a) ebenso wie seine Geschwister in Österreich keiner Beschäftigung nachging, aber dennoch auf großem Fuß lebte (S 308/III), b) über größere Geldbeträge verfügte (S 316 und 329/ III), c) mit dem in Wien agierenden Suchtgifthändler Lütfettin D - von welchem zumindest ein Teil des verfahrensgegenständlichen Heroins stammte - bekannt war und sogar seinen Bruder Resat beauftragte, dem Genannten zu Hilfe zu kommen, nachdem dieser von einem 'Heroinpartner' einen Messerstich bekommen hatte (S 312, 321/III).
In diesem Zusammenhang ist schließlich noch d) seine 'Scheinehe' mit (der selbst in Suchtgiftkreisen verkehrenden) Andrea J (zum Zweck einer leichteren Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich) zu erwähnen, der im Urteil ebenso Verwertung fand. Dem aus diesen Umständen abgeleiteten Schluß des Erstgerichtes auf die Mitwirkung auch des Suat B bei der Begehung der in Rede stehenden Suchtgiftdelikte haftet kein Denkfehler an. Daß der Beschwerdeführer 125,4 Gramm Heroin, die sein Bruder Resat B aus dem der (kurzfristigen) Zwischenlagerung dienenden Depot im Wald abgeholt und in die gemeinsam benützte Wohnung in Natters, Schulstraße Nr 21 gebracht hatte, wo sie am 5. Februar 1982 in einem Versteck vorgefunden und sichergestellt wurden, dort von diesem übernommen hatte (Urteilsfaktum I B 2; S 309/310/III), konnte das Erstgericht durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens daraus ableiten, daß er bei dieser Gelegenheit auch den Betrag von 32.000 S - welchen C kurz vorher dem Resat B als Kaufpreis für ein (in einer Marlboro-Schachtel) früher übergebenes Heroinquantum (von 23 g oder 32 g) bezahlt hatte - vom Letztgenannten übernahm und bis zu seiner anschließenden Verhaftung, bei der es beschlagnahmt wurde, bei sich verwahrte; ferner aus dem abgehörten Telefongespräch zwischen C und Sabahat A, aus dem sich ergibt, daß er, Suat B (gemeint: von dem soeben erwähnten Quantum) Bescheid wisse. Daraus ergibt sich, daß auch in diesem Belang dem Beschwerdevorbringen zuwider von einer Aktenwidrigkeit ode vom Fehlen einer zureichenden Begründung keine Rede sein kann. Daß sich damals auch Reinhard A in dieser Wohnung befand, diese Vorgänge aber nicht wahrgenommen hatte, steht den erstgerichtlichen Annahmen keineswegs entgegen, zumal der Beschwerdeführer selbst, wie bereits erwähnt, gar nicht behauptet hat, sich ununterbrochen unter Beobachtung des A befunden zu haben. Daß Suat B der 'Chef' der Familie war (S 318 und 326/III), konnte das Erstgericht, wie bereits in Erledigung der darauf Bezug habenden Verfahrensrüge ausgeführt wurde, mängelfrei auf die Bekundungen des Reinhard A (S 267/I) und der Ulrike I (S 293/I) stützen. Die in diesem Zusammenhang getroffene weitere Konstatierung, er habe sich um die Erlöse gekümmert, findet vor allem in den Angaben der Angeklagten Sabahat A vor der Gendarmerie (S 325, 329/I) Deckung; weiters in der - später allerdings nicht aufrecht erhaltenen - Verantwortung des Resat B, sein Bruder Suat habe ihm 100.000 S zum Umwechseln gegeben, was er durch (seine damalige Freundin) Ulrike I besorgen ließ (Urteilsfeststellung S 320/III mit Beziehung insb auf S 285 - richtig: S 289/I sowie S 400, 405 - richtig: S 397/I); ferner in dem Umstand, daß Resat B dem Beschwerdeführer sogleich den von C erhaltenen Betrag von 32.000 S übergab (S 314/III), was er schließlich selbst zugegeben hat (S 283, 325/III). Schließlich konnte das Gericht diese Feststellung auch darauf stützen, daß Suat B der Andrea J für das Eingehen einer Scheinehe 40.000 S anbot (S 312/III) und teilweise bezahlte, sowie weiters auf die Zeugenaussage des F, der die übergabe von Geld an (den Wahlverteidiger des Angeklagten Suat B) Dr. Wieser bestätigt hat (S 316/IV). Insoferne ist in diesem Zusammenhang auch die Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin Maria H im Urteil (S 326/III) zutreffend, zumal diese Suat B beim Öffnen eines mit türkischem Papiergeld gefüllten Reisekoffers beobachtet hatte (S 273/III). Schließlich enthält das Ersturteil dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider keine Feststellung, daß der Angeklagte C mit dem Beschwerdeführer persönlichen Kontakt hatte, sodaß sich ein näheres Eingehen auf den diesbezüglichen Einwand erübrigt.
Zusammenfassend erweist sich die Mängelrüge des Beschwerdeführers Suat B im wesentlichen - insbesondere insoweit er sich in dieser weitwendig (S 451 f/III) dagegen wendet, daß das Erstgericht den ihn entlastenden Angaben des Resat B mit der Begründung den Glauben versagte, er sei bestrebt, seinen Bruder Suat B (wahrheitswidrig) zu entlasten - nur als eine im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; zu diesem Vorbringen ist demnach ein weiteres Eingehen entbehrlich.
IV. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter C:
Aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs 1
StPO wendet sich dieser Angeklagte gegen die Annahme, das Suchtgiftdelikt als Mitglied einer Bande begangen zu haben, weil bei der ihm insoweit zur Last liegenden deliktischen Tätigkeit im Hinblick auf deren kurze Dauer (von Jänner 1982 bis 5. Februar 1982) von einer seiner Ansicht nach für eine Bandenmäßigkeit im Sinne des § 278 Abs 1 StGB essentiellen fortgesetzten Begehung nicht gesprochen werden könne. Außerdem habe ihm für eine bandenmäßige Begehung - mit Rücksicht auf die räumliche Trennung der Bandenmitglieder (in Innsbruck und Wien) sowie auf die sprachlichen Barrieren -
auch die Voraussetzung eines durch die Mitwirkung verläßlicher Komplizen bei der Tatausführung gesicherten Rückhalts in der Bande gefehlt.
Keines dieser beiden Argumente schlägt durch:
Das Bestehen einer Bande (hier: im Sinne des § 12 Abs 1 SuchtgiftG) setzt nach der Legaldefinition des § 278 Abs 1 StGB (vgl ÖJZ-LSK 1976/368; JBl 1982, 548) gewiß die Verbindung mehrerer - also zumindest dreier - Personen zur fortgesetzten Begehung einer Mehrzahl gleichartiger, im einzelnen aber noch unbestimmter Straftaten voraus.
Zur Annahme der bandenmäßigen Begehung einer Tat ist aber nicht erforderlich, daß sich auch schon das jeweilige Tatverhalten selbst über einen längeren Zeitraum erstrecken müßte (13 Os 115/80); genug daran, daß es zur Realisierung des in Rede stehenden Bandenzwecks dient und sich demnach als eine jener Straftaten darstellt, auf deren fortgesetzte Begehung die betreffende Verbindung abzielt (ÖJZ-LSK 1978/
130). Gleichermaßen bedarf es zur 'Banden'-Qualifikation nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG keineswegs der Anwesenheit eines anderen Bandenmitglieds am Tatort bei der Ausführung der Tat, sodaß der auf einen insoweit fehlenden 'Rückhalt' des Beschwerdeführers in der Bande gerichtete Einwand - vom festgestellten Zusammenwirken aller Angeklagten am 5.Februar 1982 ganz abgesehen - schon darum versagt. Im übrigen aber ist der Angeklagte, soweit er diesen Rückhalt wegen sprachlicher Barrieren bestreitet, darauf zu verweisen, daß ihm Sabahat A diesen Rückhalt bei den übrigen Bandenmitgliedern nach den Urteilsannahmen durch ihre Dolmetscherdienste gegeben hat. Insoweit er dies negiert, weicht er, was allerdings bei Ausführung einer Rechtsrüge nicht zulässig ist, von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ab.
Es waren sohin sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte sämtliche Angeklagten gemäß § 12 Abs 1 SuchtgiftG, jeweils auch unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar: Sabahat A zu dreieinhalb Jahren, Resat B und Suat B zu je vier Jahren und Peter C zu zwei Jahren. Außerdem verhängte es über sämtliche Angeklagten für das ihnen angelastete Finanzvergehen der Abgabenhehlerei (nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG) gesonderte Geldstrafen (§ 22 Abs 1 FinStrG) und über Peter C weiters eine Wertersatzstrafe nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG und nach § 19 (Abs 1 lit a) FinStrG. Die sichergestellten Heroinmengen wurden gemäß § 12 Abs 3 SuchtgiftG für verfallen erklärt, ebenso die bei den Angeklagten Sabahat A, Resat B und Suat B beschlagnahmten Verkaufserlöse. Schließlich wurde Peter C gemäß § 22 Abs 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.
Mit ihren Berufungen bekämpfen die Angeklagten jeweils nur die nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG verhängten Freiheitsstrafen; diese (umfängliche) Beschränkung der Anfechtung des Strafausspruches ergibt sich aus den Berufungsanträgen der Angeklagten Sabahat A, Suat B und Peter C ausdrücklich und zweifelsfrei; beim Angeklagten Resat B hingegen kann diese Anfechtungsbeschränkung - trotz des undifferenzierten Berufungsantrages - daraus erschlossen werden, daß er sich zum einen über die Nichtanwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes beschwert erachtet (an anderer Stelle strebt er dementgegen allerdings nur die Herabsetzung auf das gesetzliche Mindestmaß an) und daß er zum anderen auch von einer 'Verbüßung' der Strafe spricht.
Weil all' dies nur auf die Freiheitsstrafe nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, nicht aber auf die nach dem Finanzstrafgesetz verhängte Geldstrafe zutreffen kann, wurde zu Gunsten dieses Angeklagten davon ausgegangen, daß auch er ebenso wie die übrigen Angeklagten (nur) die Freiheitsstrafe bekämpfen will. Anderenfalls hätte nämlich mangels Bezeichnung des Punktes des Erkenntnisses im Strafausspruch, durch den er sich beschwert erachtet, die Berufung (gemäß § 294 Abs 2
zweiter Satz und Abs 4 StPO in Verbindung mit § 296 Abs 2 StPO) zurückgewiesen werden müssen.
Der Strafbemessung (nach dem Suchtgiftgesetz) hat das Erstgericht folgende Strafzumessungsgründe zugrunde gelegt:
Bei allen Angeklagten wurde die Begehung mehrerer Straftaten verschiedener Art, nämlich des Verbrechens (nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG) mit einem 'nach § 28 StGB zusammentreffenden' Vergehen - gemeint ist damit ersichtlich nicht das gesondert strafbare Finanzvergehen, sondern bei den Angeklagten Sabahat A, Resat B und Suat B jeweils das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB und beim Angeklagten Peter C das Vergehen nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG) - als erschwerend gewertet; bei Resat B außerdem eine und bei C mehrere einschlägige Vorstrafen und schließlich bei den drei aus der Türkei stammenden Angeklagten überdies die große Suchtgiftmenge, die die Grenzmenge mehrfach übersteigt.
Als mildernd wertete das Erstgericht bei Sabahat A und Suat B die Unbescholtenheit, bei allen Angeklagten auch den Umstand, daß es zum überwiegenden Teil beim Versuch geblieben ist; ferner die von ihnen - mit Ausnahme des Suat B - abgelegten Teilgeständnisse, von welchen es jenes des Angeklagten C als das umfassendste ansah. Es berücksichtigte weiters den geringeren Schuldund Unrechtsgehalt der Straftaten sowohl bei A als auch bei C zufolge deren untergeordneten Rollen, bei C auch, daß er eine erheblich geringere Suchtgiftmenge zu verantworten hatte; als schwerwiegend sah es zudem bei Resat B die nach außen hin sehr aktive Tätigkeit und bei Suat B die führende Rolle an.
Von diesen Strafzumessungsgründen ausgehend gelangte das Erstgericht zu den eingangs wiedergegebenen Ausmaßen der Freiheitsstrafen. Diese Strafzumessungsgründe müssen, worauf in einigen Berufungen zutreffend verwiesen wird, insoferne einer bei keinem der betroffenen Berufungswerber allerdings entscheidend ins Gewicht fallenden Korrektur unterzogen werden, als der Sabahat A auch der Umstand zugute zu halten ist, daß sie von ihrem Bruder - wie dieser selbst mehrfach eingeräumt hat (vgl S 399/I; S 277/III) - unter Druck gesetzt worden ist, um sie zu einem Mittun zu bewegen. Dem Suat B hingegen muß sein zum Urkundendelikt abgelegtes - ersichtlich reumütiges - Geständnis (S 283/III) als weiterer Milderungsgrund zugebilligt werden; dem Angeklagten Resat B ist zu seinem Vorbringen gegen die Annahme des Erschwerungsgrundes des Vorliegens einer einschlägigen Vorstrafe (wegen eines Deliktes gegen Leib und Leben) zwar einzuräumen, daß diese im Verhältnis zu dem ihm als Verbrechen wider die Volksgesundheit angelasteten Suchtgiftdelikt zwar nicht als unmittelbar einschlägig anzusehen ist, weil weder vom kriminologischen Standpunkt aus gesehen gleichartiges Verhalten (EvBl 1970/308; ÖJZ-LSK 1975/197) noch eine gleichgelagerte Motivation zugrunde liegt, doch kann nicht übersehen werden, daß sich beide Straftaten letztlich gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich gegen die körperliche Integrität des Menschen richten. Da jedoch dieser Berufungswerber, der selbst von einem Eigentumsdelikt als Anlaß für seine Haft spricht, vom Tatsächlichen her gesehen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73
StGB niemals in Abrede gestellt hat, kann ihm jedenfalls - entgegen den Berufungsausführungen - der Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB nicht zugute kommen.
Im übrigen sind die vom Erstgericht richtig herangezogenen Strafzumessungsgründe zugrundezulegen, denen die Angeklagten ansonsten im wesentlichen - außer der Wiederholung und verstärkten Betonung der angenommenen Milderungsgründe und der Abschwächung der Erschwerungsgründe - nichts Stichhältiges entgegen zu setzen vermögen. So kann bei Resat B von einer Tatbegehung 'unter Einwirkung eines Dritten oder aus Gehorsam' oder von einer nur untergeordneten Beteiligung nach der gesamten Aktenlage doch wohl ernstlich nicht gesprochen werden. Daß die eigene Süchtigkeit insbesondere im Hinblick auf die hohe Intensität der von C durch das In-Verkehr-Setzen größerer Mengen eines bekannt nachhaltig wirksamen Suchtgiftes wie Heroin geschaffenen Gemeingefahr (vgl 10 Os 144/81) entgegen der von ihm vertretenen Ansicht kein (gesonderter) Milderungsgrund ist, entspricht der ständigen Judikatur in Suchtgiftstrafsachen. Im übrigen ist die geringere Beteiligung dieses Angeklagten ohnedies vom Erstgericht im deutlich abgesetzten Strafmaß ausreichend berücksichtigt worden. Angesichts des besonders hohen Schuld- und Unrechtsgehaltes, vor allem der dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG unterfallenden Straftaten konnte jedoch einer Strafermäßigung nicht näher getreten werden, weil bei keinem einzigen Angeklagten die Strafe als überhöht anzusehen ist. Aus diesen Erwägungen konnte auch ein allfälliges Mißverhältnis in der Relation der einzelnen Strafmaße zueinander nicht berücksichtigt werden.
Es mußte demnach aus diesen Erwägungen auch den Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.
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