Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter A (1.) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. und (2.) des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z. 2 SuchtgiftG.
schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er (zu 1.) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen ausund einführte (zu ergänzen: sowie in Verkehr setzte), daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, indem er vom Sommer bis zum Dezember 1980 (a) in der Türkei der Beate B wiederholt geringe Mengen Heroin überließ, (b, c) in zwei Angriffen zusammen 100 Gramm Heroin aus der Türkei aus- und nach Österreich einführte sowie etwa 55 Gramm davon in Wien an Herbert C verkaufte, (d, e) in wiederholten Angriffen in Wien insgesamt weitere 166 Gramm Heroin an Herbert C verkaufte und (zu 2.) in der Zeit von Anfang 1979 bis Mitte Dezember 1980 in Österreich sowie in anderen Staaten wiederholt unberechtigt (andere) Suchtgifte (nämlich Haschisch und - anderes - Heroin) erwarb und besaß.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z. 4, 5 und 10 StPO. gestützten, der Sache nach nur gegen den Schuldspruch laut Punkt 1.
des Urteilssatzes gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Eine vom erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund erfaßte Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines Antrags auf Beischaffung von Akten betreffend Strafverfahren gegen Herbert C und Bert D, aus denen sich ergebe, daß die Genannten nur wegen des Erwerbs wesentlich geringerer Suchtgiftmengen (direkt oder indirekt) von ihm und deren Verhandelns verurteilt worden seien, und zwar insbesondere C bloß wegen des Ankaufs und der Weitergabe von sechs Gramm Heroin. Die Rüge versagt. Unrichtig war allerdings die im Hauptverhandlungsprotokoll allein ersichtlich gemachte (§ 238 Abs 2 StPO.) Begründung des Zwischenerkenntnisses damit, daß der Beweisantrag ohne Bekanntgabe eines Themas gestellt worden sei (S. 126). Denn aus den Gründen eines vom Vorsitzenden gefaßten Beschlusses (ON. 27), mit dem er einen Antrag des Verteidigers (ON. 24) auf Berichtigung des jene Begründung deckenden Hauptverhandlungsprotokolls (S. 126) im Sinn der zuvor wiedergegebenen Verfahrensrüge unverständlicherweise und völlig zu Unrecht abwies, ergibt sich zweifelsfrei, daß das in der Hauptverhandlung relevierte Beweisthema, mag es auch nicht zugleich mit dem Antrag formell bezeichnet worden sein, doch jedenfalls aus dem Zusammenhang des Schlußvortrags - anläßlich dessen die Aktenbeischaffung (gleichgültig, ob unmittelbar vorher, daran anschließend oder in dessen Verlauf) begehrt wurde - unmißverständlich erkennbar war. Damit ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Beizupflichten ist nämlich der im Urteil nachgetragenen ergänzenden Begründung des Schöffengerichts, daß es im vorliegenden Verfahren (gegen den Angeklagten) an den Inhalt von Schuldsprüchen, die in anderen Verfahren gegen die genannten Suchtgifterwerber (und - weiterveräußerer) ergangen sind, - abgesehen davon, daß Divergenzen insoweit auch auf bloß jene Täter betreffenden faktischen und/oder rechtlichen Erwägungen beruhen könnten -
keinesfalls gebunden wäre (S. 146 f.); auf das Erfordernis einer Unmittelbarkeit des Verfahrens (vgl. § 252 StPO.) muß in diesem Zusammenhang, weil der Beweisantrag nur auf den jeweiligen Urteilsinhalt, nicht aber auch auf diesem zugrunde liegenden Verfahrensergebnisse abstellte, nicht eingegangen werden. Gleichermaßen unberechtigt ist die Mängelrüge (Z. 5). Mit der vor Gericht leugnenden Verantwortung des Angeklagten, insbesondere mit seiner Behauptung, er habe sein ursprüngliches Geständnis bei der Polizei nur abgelegt, weil er unter Druck gesetzt und geschlagen worden sei, hat sich das Schöffengericht ebenso wie mit den Aussagen der Zeugen C und E ohnedies eingehend auseinandergesetzt (S. 143-146); seine darauf bezogenen Beschwerdeausführungen, mit denen er seinen Geständniswiderruf aus den vorerwähnten Gründen glaubhaft zu machen und darzutun sucht, daß er kein Heroin nach Österreich eingeführt sowie bloß sechs Gramm dieses Suchtgifts an C verkauft habe, zielen samt und sonders nur gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne daß damit formelle Begründungsmängel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auch nur behauptet würden. Die Feststellung aber, daß der Beschwerdeführer im Sommer 1980 (in der Türkei) seiner Lebensgefährtin Beate B gelegentlich geringe Mengen Heroin übergab, die sie sniefte (S. 141), hat der Schöffensenat mit der Bezugnahme auf seine Angaben beim Sicherheitsbüro (S. 25) mängelfrei begründet (S. 143); von nur offenbar unzureichenden oder unvollständigen Entscheidungsgründen kann dabei keine Rede sein.
Die Rechtsrüge (Z. 10) des Angeklagten schließlich richtet sich zunächst gegen die Unterstellung der zuletzt erörterten Übergabe geringer Mengen Heroin an Beate B bloß zu ihrem Eigenverbrauch gleichfalls unter den Tatbestand des § 12 Abs 1 SuchtgiftG. anstatt unter jenen (nur) des § 16 (Abs 1 Z. 1) SuchtgiftG. Dieser Einwand ist deswegen verfehlt, weil das in Rede stehende Überlassen von Suchtgift an einen anderen nach der Urteilsbegründung im Rahmen eines als (rechtliche) Einheit zu beurteilenden Gesamtgeschehens erfolgte, bei dem er das Heroin an sie als eine der zahlreichen - ansonsten zumeist mittelbar (über C) versorgten, unbekannten - Abnehmer weitergab und damit vorsätzlich unter eben jenen Umständen in Verkehr setzte, die (insgesamt) zur Herbeiführung der nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. tatbestandsmäßigen Gemeingefahr geeignet waren, sodaß eine isolierte Betrachtung dieses Sachverhalts und dessen (nur dabei mögliche) Subsumtion bloß unter § 16 Abs 1 Z. 1 SuchtgiftG. nicht in Betracht kam.
Mit seinem weiteren Einwand aber, das Erstgericht habe bei der Bemessung der 'Ersatzverfallstrafe' (gemeint: Verfallsersatzstrafe) nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG. zu Unrecht eine (gemeint: rechnerische) Aufteilung des (nicht ergriffenen) Suchtgifterlöses zwischen ihm, C und D unterlassen, macht der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund geltend, sondern einen Umstand, der mit Berufung vorzubringen und demnach in deren Erledigung zu erörtern ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG., § 28 StGB. zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren Freiheitsstrafe; dabei wertete es sein Geständnis zum Urteilsfaktum
2. als mildernd, seinen insoweit raschen Rückfall, seine beiden einschlägigen Vorstrafen und die großen Mengen des tatgegenständlichen (in Verkehr gesetzten) Suchtgifts dagegen als erschwerend.
Außerdem verhängte es über ihn gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. eine nach dem Wert des nicht ergriffenen Heroins berechnete (Verfallsersatz-) Geldstrafe im Betrag von 422.000 (vierhundertzweiundzwanzigtausend) S, für den Fall der Uneinbringlichkeit 6 (sechs) Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und (wie schon erwähnt, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde) auch der Geldstrafe sowie für den Fall einer Reduzierung der Freiheitsstrafe auf höchstens zwei Jahre außerdem seine Einweisung in eine Anstalt für entwähnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB. anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Der eigenen Süchtigkeit des Berufungswerbers kann nach Lage des Falles, insbesondere im Hinblick auf die hohe Intensität der von ihm durch das In-Verkehr-Setzen großer Mengen eines bekannt nachhaltig wirksamen Suchtgifts geschaffenen Gemeingefahr, nicht die Bedeutung eines Milderungsumstands beigemessen werden. Bei dem mit Rücksicht auf die vorliegenden Erschwerungsgründe gegebenen (gleitenden) Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wird die vom Erstgericht festgesetzte Strafdauer von zweieinhalb Jahren ungeachtet dessen, daß dem Angeklagten auch zum Urteilsfaktum 1. ein Teilgeständnis zugutezuhalten ist, seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus gerecht. Der Eventualantrag auf Anstaltseinweisung ist demgemäß nicht aktuell. Eine Reduzierung der (anstatt des Verfalls der im vorliegenden Verfahren tatgegenständlichen, nicht ergriffenen Suchtgifte verhängten) Geldstrafe nach § 12 Abs 4
SuchtgiftG. aber mit der Begründung, daß auch C das ihm vom Berufungswerber verkaufte Heroin weitergegeben habe, und zwar zum Teil an D, und daß darum die in Rede stehende Verfallsersatzstrafe allen Genannten anteilsmäßig aufzuerlegen sei, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine derartige Aufteilung nur bei einer Mehrheit von an derselben Straftat Beteiligten (§ 12 StGB.) vorzunehmen ist (RZ. 1981/75, SSt. 46/28 u. a.). Eine Beteiligung des D im Sinn des § 12 StGB. an der strafbaren Handlung des Angeklagten jedoch wird in der Berufung gar nicht behauptet, und auch dem C könnte die relevierte Weitergabe von Suchtgift nicht als ein solcher Tatbeitrag, sondern ausschließlich als eine - obgleich (im Rahmen einer sogenannten 'Deliktskette') dieselbe Heroinmenge (oder allenfalls einen Teil davon) betreffende - selbständige Straftat angelastet werden (RZ. 1981/75, SSt. 48/59 u.a.).
Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
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