Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf ein Jahr herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 9.November 1930 geborene Leopoldine Maria A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3
(erster bis dritter Fall) StGB schuldig erkannt, weil sie in der Zeit von 1977 bis September 1980 in Wien wiederholt von dem abgesondert verfolgten (und mittlerweile rechtskräftig abgeurteilten) Roman B durch Einbruch gestohlenes Geld in einer nicht mehr (genau) feststellbaren, jedoch 100.000 S (jedenfalls) übersteigenden Höhe, mithin Sachen, die ein anderer durch eine mit fünf Jahre übersteigender Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, dadurch 'an sich brachte und verhandelte', daß sie die Geldbeträge vom Genannten 'übernahm, aufbewahrte bzw. zum gemeinsamen Lebensunterhalt verwendete', wobei ihr der die (über fünf Jahre hinausgehende) Strafdrohung (gegen Roman B wegen der von ihm verübten Einbruchsdiebstähle) begründende Umstand bekannt war, und sie die Hehlerei (außerdem) gewerbsmäßig betrieb.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z. 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Zunächst versagt schon der einleitend darauf, daß die Urteilsausfertigung - ersichtlich infolge eines Versehens der Geschäftsabteilung des Erstgerichts -
nicht mit der Namensstampiglie des Vorsitzenden des Schöffengerichts, sondern mit jener eines anderen Richters versehen ist, gestützte Vorwurf, das Urteil sei von einem Richter ausgefertigt worden, der nicht Mitglied des erkennenden Senats war; denn für die überprüfung eines Urteils ist nur dessen Urschrift maßgebend, die vorliegend jedenfalls vom Vorsitzenden (vgl. S. 442) des erkennenden Schöffensenats verfaßt und auch unterfertigt wurde (ÖJZ-LSK. 1975/129).
Die - sachlich gegen die Urteilsannahme, die Angeklagte habe von der Herkunft des in Rede stehenden Geldes aus Einbruchsdiebstählen Kenntnis gehabt, und die dieser Feststellungen zugrundeliegenden überlegungen gerichteten - Beschwerdeausführungen zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z. 5) erschöpfen sich - in grundsätzlicher Verkennung des Wesens der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) sowie der Art und des Umfangs der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO) - überwiegend in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Gerichtshof verwerteten Beweismittel (aus denen sie andere, für sie günstigere Schlußfolgerungen gezogen wissen will) und damit - bei übrigens gleichzeitiger übergehung bedeutsamer Darlegungen des Urteils - in einem unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. In deren Rahmen konnte das Gericht beispielsweise aus der sogar von der Angeklagten selbst eingestandenen, aber auch von dem bei der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Roman B bestätigten (S. 426) Tatsache, wonach sie wiederholt in der durch letzteren gemieteten Dachbodenkammer war und dort die von ihm hergestellten Figuren und Bilder gesehen hatte (vgl. S. 416), den mit den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus im Einklang stehenden Schluß ziehen, auch der Angeklagten sei bewußt gewesen, daß B durch den Verkauf dieser Gegenstände keinen höheren Erlös erzielen konnte (S. 439). Der als lebensfremd angesehenen Behauptung der Beschwerdeführerin hinwieder, sie hätte anläßlich der von ihr gar nicht in Abrede gestellten, gemeinsam mit Roman B in dessen PKW. unternommenen nächtlichen Fahrten in das Industriezentrum Wien-Süd (wo B Einbruchsdiebstähle verübt hatte) nur überprüfen wollen, ob ihre (in der Porschestraße wohnhafte) Tochter (Susanne C) zu Hause sei und ihr Kind nicht allein lasse (S. 418), hielt das Erstgericht durchaus folgerichtig entgegen, daß die Porschestraße weitab vom Industriezentrum Wien-Süd liege. Der Rückschluß, diese Fahrten hätten einem anderen - auch von der Beschwerdeführerin erkannten - Zweck (nämlich der Auskundschaftung günstiger Einbruchsgelegenheiten - vgl. S. 438) gedient, erweist sich unter diesen Umständen (demgegenüber) als lebensnah. Von vorneherein nicht zielführend ist das Bemühen der Mängelrüge, im Zusammenhang mit der Feststellung, ein in der Wohnung der Beschwerdeführerin sichergestelltes Tischfeuerzeug der Marke 'Ronson', stamme aus einem von Roman B geleugneten Einbruchsdiebstahl (in der Nacht zum 10.März 1978) bei der Firma D (in Vösendorf) (S. 440), durch Vorlage einer Urkunde (die als neues Beweismittel im Nichtigkeitsverfahren keine Berücksichtigung finden kann) darzutun, daß dieses Feuerzeug auch redlich erworben worden sein konnte, weil entgegen den Darlegungen im Urteil solche Feuerzeuge sehr wohl auch im Inland im Handel erhältlich sind. Abgesehen davon, daß dieses Feuerzeug, welches zudem gar nicht Gegenstand des Schuldspruchs war, von mehreren Angestellten der Firma D eindeutig als Firmeneigentum identifiziert wurde (S. 357), handelt es sich dabei selbst nach den eigenen Angaben des Roman B vor der Polizei (S. 277) und vor der Sicherheitdirektion für das Bundesland Niederösterreich (S. 331 im Akt 7 c Vr 2968/80 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) jedenfalls tatsächlich um Diebsgut (wenngleich es seinen Depositionen zufolge nicht bei dem zum Nachteil der Firma D verübten Einbruch erbeutet worden sein soll). Damit betrifft aber die Frage, ob mit derartigen Feuerzeugen in Österreich gehandelt wird oder nicht, und damit die im Urteil hiezu angestellte bekämpfte (negative) Erwägung im konkreten Fall keine entscheidungswesentliche Tatsache.
Nicht anders verhält es sich mit den Bestrebungen der Beschwerdeführerin, in Verbindung mit bei ihr sichergestellten (drei) Sparbüchern aufzuzeigen, sie habe während des Tatzeitraums (von 1977 bis September 1980) der Annahme des Erstgerichts zuwider nicht rund 250.000 S (S. 435), sondern nur etwa 140.000 S gespart, wird ihr doch nach dem Inhalt des Schuldspruchs (bloß) die Verhehlung eines 100.000 S übersteigenden Geldbetrags (und nicht eines solchen in der Höhe von 250.000 S) angelastet, der auch in der geringeren Summe von ungefähr 140.000 S voll und ganz Deckung findet.
Der Urteilsausspruch (S. 437), wonach sowohl die Angeklagte als auch (deren Tante) die Zeugin Maria E erstmals bei der Hauptverhandluhg (am 29.April 1981) behauptet hätten, letztere habe ihrer Nichte (A) ca. 90.000 S zur Aufbewahrung übergeben (S. 421, 425), steht mit der Aktenlage im Einklang und gibt diese Verfahrensergebnisse demnach keineswegs, wie die Beschwerde meint, unrichtig wieder, hat doch E vor der Polizei noch erklärt (S. 201), der Angeklagten während der Jahre 1979 und 1980 jeweils nur einige hundert Schilling gegeben zu haben. Ihre zeugenschaftliche Vernehmung wurde in dem vor der Hauptverhandlung beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz (S. 412) bloß (global) zum Nachweis dafür beantragt, daß sie der Angeklagten 'in den vergangenen Jahren ganz erhebliche Geldbeträge' habe zukommen lassen; die Beschwerdebehauptung, eine bestimmte (wie oben bezifferte) Summe sei schon damals angegeben worden, widerspricht daher dem Inhalt des Beweisantrags. Wenn das Erstgericht bei dieser Sach- und Beweislage der fraglichen Aussage der Zeugin E in der Hauptverhandlung (S. 425) den Glauben versagte (S. 437), so setzte es damit einen Akt freier Beweiswürdigung, der einer Anfechtung durch die Beschwerdeführerin entzogen ist.
Ohne Belang ist ferner, ob die Angeklagte mit Roman B eine (den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende) Lebensgemeinschaft (im Sinne des § 72 Abs. 2 StGB) unterhalten hat; bedeutsam ist vielmehr einzig und allein das Bestehen einer so engen Bindung, daß sich für entsprechende finanzielle Zuwendungen ein Anlaß fand. Insoweit finden jedoch die erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach die Angeklagte von B (ab 1977) zunächst 4.000 S bis 5.000 S und etwa ab 1980 7.000 S als monatliches Kostgeld sowie unter anderem im März 1980 eine weitere Zuwendung von 50.000 S erhalten hat (S. 434), volle Deckung in den vom Schöffengericht herangezogenen Beweisergebnissen, nämlich in den bei der Angeklagten sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen über die ihr von B ausgehändigten Geldsummen (vgl. S. 121 ff.), außerdem in ihren eigenen Angaben vor der Polizei (S. 143) und vor dem Untersuchungsrichter (S. 213), mit denen sie die Richtigkeit ihrer schriftlichen Aufzeichnungen im wesentlichen bestätigte, sowie schließlich in ihrer Verantwortung bei der Hauptverhandlung (S. 416), wo sie in übereinstimmung mit ihren bezüglichen Angaben vor der Polizei die Entgegennahme der 50.000 S zugab, die für die Bestreitung der Kosten eines gemeinsamen Urlaubs in Marokko Verwendung fanden. Letzten Endes wurde die (subjektive) Kenntnis von der Herkunft der verhehlten Geldbeträge aus durch B verübte Einbruchsdiebstählen (zumindestens in der Form eines bedingten Vorsatzes) - im Einklang mit den Gesetzen der Logik wie der allgemeinen Lebenserfahrung und dementsprechend zureichend begründet (also) - mängelfrei aus einer Reihe von im Ersturteil im einzelnen angeführten Umständen abgeleitet (vgl. S. 436 bis 440), so namentlich aus der von der Beschwerdeführerin sowohl vor der Polizei (S. 143 und 199), als auch vor dem Untersuchungsrichter (S. 209) und in der Hauptverhandlung (S. 421) zugegebenen Tatsache, daß sie am 30.September 1980, als in ihrer Wohnung von der Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt werden sollte, drei Sparbücher (mit einem Einlagestand von insgesamt rund 250.000 S) und 25.000 S Bargeld versteckte (S. 435, 439 f.), weiters aus ihrem, im Bericht der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich (S. 15) beschriebenen auffälligen Verhalten am Abend des 13.März 1980, als sie zunächst allein durch die Straßen in der Umgebung des Wohnhauses der Mutter des Roman B (in Wien 15., Tautenhayngasse 28) ging, dort Ausschau hielt und erst dann wieder in das Wohnhaus zurückkehrte, um es hierauf gemeinsam mit B zu verlassen (der in dieser Nacht - zum 14.März 1980 - in Brunn am Gebirge einen Einbruchsdiebstahl in das Gebäude der Pumpenfabrik F verübte - S. 435).
An sich zutreffend ist die im Rahmen des auf die Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdevorbringens zum Ausdruck gebrachte Ansicht, ein rein passives Verhalten stelle keine Verhehlungshandlung dar (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/122). Allerdings kann gegenständlichenfalls von einem bloß passiven Verhalten der Angeklagten keine Rede sein, wird ihr doch nach den Urteilsfeststellungen der Erwerb des Gewahrsams und die eigene Verfügung über das von Roman B bei den von ihm verübten Einbruchsdiebstählen erbeutete Geld durch Entgegennahme und Aufbewahrung (bzw. Einlage in Sparbücher) sowie teilweise auch durch Verbrauch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (für sich und Roman B - vgl. S. 432, 434 f.) angelastet (ÖJZ-LSK. 1976/217, 1977/182). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin aber, daß von einem aktiven Handeln nur dann gesprochen werden könnte, wenn sie Geld (von B) verlangt hätte, findet im Gesetz keine Stütze.
Die Rechtsrüge nach der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO läßt eine gesetzmäßige Ausführung vermissen, weil sie sich über die ausdrückliche Konstatierung im Ersturteil hinwegsetzt, daß der Angeklagten die Herkunft der ihr von B übergebenen Geldbeträge (aus von diesem verübten Einbrüchen) bekannt war, sie von ihrem (zumindestens bedingten) Vorsatz umfaßt war (d.h. die Angeklagte die betreffende Herkunft ohnehin bedacht, sie als naheliegend angesehen und demnach ernstlich für möglich gehalten sowie sich damit wirklich abgefunden hatte (S. 434 f. und 441). Gewiß genügt eine 'bloße' Gleichgültigkeit im Sinn einer innerlichen Teilnahmslosigkeit, mithin ein Handeln überhaupt ohne gedankliche Stellungnahme zur (künftigen) Tatbildverwirklichung, nicht (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/160). Wohl aber reicht eine 'bewußte' Gleichgültigkeit in bezug auf den vorerwähnten Erfolgseintritt aus; denn der Täter, der sich etwa 'von mir aus' oder 'wenn schon' sagt und auf diese (oder ähnliche) Weise eine 'positive' (= aktive) innere Einstellung zur Verwirklichung des deliktischen Sachverhalts zeigt, ist ebenfalls den nachteiligen Ereignisablauf 'hinzunehmen gewillt';
auch er findet sich 'bewußt und positiv' damit ab. Daß er ihn innerlich geradezu 'bejahen' oder 'billigen' müßte, ist demgegenüber keineswegs erforderlich (vgl. 10 Os 10/82;
EB., 66; Leukauf-Steininger2, RN. 17 zu § 5 StGB;
ÖJZ-LSK 1976/38, 189 u.a.).
Für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Tatbeurteilung (bloß)
als Fahrlässigkeitdelikt nach § 165
StGB bleibt angesichts der vom Urteil konstatierten vorsätzlichen Handlungsweise der Angeklagten kein Raum.
Gleiches gilt schließlich für den Einwand (sachlich Z. 9 lit. a), B habe 'allenfalls' durch Einbruch erbeutete Geldbeträge mit seinem Geld vermischt und es sei 'offenbar nicht mehr feststellbar', welches Geld er ihr dann gegeben habe, nahm doch das Erstgericht demgegenüber sehr wohl ausdrücklich (vgl. S. 434, 441) als erwiesen an, daß es sich bei denjenigen Geldbeträgen, welche die Angeklagte von B übernahm, eben um solche handelte, die aus dessen Einbrüchen stammten. Somit entbehrt die Rechtsrüge, die zu ihrer prozeßordnungsgemäßen Darstellung stets einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach § 164 Abs. 3 StGB zu einer - gemäß § 43 Abs. 2 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, hingegen 'den langen Tatzeitraum' als erschwerend.
Der Berufung, mit welcher die Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt Berechtigung zu.
Das Hinzukommen der insoferne im Urteil übersehenen mehrfachen Qualifikation der Hehlerei (zum Verbrechen) nach § 164 Abs. 3 StGB zu den Erschwerungsgründen, ändert deren Gewicht angesichts dessen, daß der vom Schöffengericht als erschwerend gewertete 'lange Tatzeitraum' im wesentlichen als von der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit mitumfaßt anzusehen ist, kaum. Ausgehend von den solcherart modifizierten Strafzumessungsgründen erachtet der Oberste Gerichtshof das Ausmaß der über die Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe nach Lage des Falles, insbesondere im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit der bereits 51-jährigen Angeklagten, unter Bedacht auf deren tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld (§ 32 StGB) als überhöht, weshalb es, wie aus dem Spruch ersichtlich, angemessen zu reduzieren war.
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