OGH 10Os14/87 (RS0097300)

OGH10Os14/8715.3.1988

Rechtssatz

Bei mehreren von verschiedenen Verteidigern eines Angeklagten ausgeführten Rechtsmitteln sind die späteren Ausführungen zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorsieht. Dabei ist das tatsächliche Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Erstgericht entscheidend. Mangels Versäumung einer Frist ist auch der auf ein (prozessual belangloses) behauptetes Mißverständnis der Verteidiger über ihre Aufgabenaufteilung gestützte Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.

Normen

StPO §40 Abs2 A
StPO §285
StPO §364

10 Os 14/87OGH15.03.1988

Veröff: SSt 59/17

13 Os 106/89OGH09.11.1989

Vgl; nur: Bei mehreren von verschiedenen Verteidigern eines Angeklagten ausgeführten Rechtsmitteln sind die späteren Ausführungen zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung vorsieht. Dabei ist das tatsächliche Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Erstgericht entscheidend. (T1) Beisatz: Keine Zurückweisung, sondern bloße Unbeachtlichkeit der später eingelangten Rechtsmittelausführung. (T2)

15 Os 41/03OGH10.04.2003

Auch; Beisatz: Werden mehrere Schriften überreicht, nimmt der Oberste Gerichtshof nur auf die zuerst eingelangte Rücksicht, woraus folgt, dass die erst später eingelangte Rechtsmittelausführung außer Betracht zu bleiben hat (WK-StPO § 285 Rz 7). (T3)

15 Os 124/05gOGH16.02.2006

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Gesetz lässt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zu (WK-StPO § 285 Rz 6). (T4)

14 Os 98/19xOGH14.01.2020

Vgl

15 Os 8/21xOGH24.03.2021

Vgl

15 Os 142/21bOGH07.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880315_OGH0002_0100OS00014_8700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)