Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich A des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 29. August 1979 in Hard durch die an die Gendarmen Reinhold B, Josef C und Gerhard D gerichtete Äußerung, er werde noch weitere Kollegen holen, um den Posten zu stürmen, eine Behörde durch Drohung mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar an der Fortsetzung der Verhaftung (gemeint: an der weiteren Inhaftierung) des Kurt (im Tenor unrichtig: Karl) E zu hindern suchte.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Die Unterstellung der Tat unter den zweiten Deliktsfall des § 269 Abs 1 StGB (Hinderung einer Behörde an einer Amtshandlung durch Drohung mit Gewalt) war zwar - worin der mit Beziehung auf den erstangeführten Nichtigkeitsgrund erhobenen Rechtsrüge (im Ergebnis) beizupflichten ist - tatsächlich deshalb verfehlt, weil die inkriminierte Drohung des Beschwerdeführers nicht gegen eine Behörde gerichtet war.
Dabei kommt es allerdings - der Auffassung des Angeklagten zuwider - nicht darauf an, daß der Gendarmerieposten Hard als Dienststelle der Bundesgendarmerie, die nicht mit eigener Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist und darum nur als Hilfsorgan von Behörden fungieren kann, selbst keine Behörde ist (vgl die Erl.Bem. zur RV des StGB, 30
d. Beil. zu den sten. Prot. des NR, XII. GP, S 451 - zu S 307 RV = § 300 StGB) und demnach (als Dienststelle) nicht den Schutz des § 269 StGB genießt (Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN 3 zu § 269). Denn bei der tatgegenständlichen Ankündigung, im Fall einer Fortsetzung der soeben begonnenen Eskortierung des E nach Bregenz - und demnach in Abwesenheit jener drei (mit der Eskorte befaßten) Gendarmen, von denen der Angeklagte dessen Freilassung erreichen wollte (S 82) - mit (noch herbeizuholenden) Kollegen diesen Posten 'zu stürmen', also gegen die zurückbleibenden Beamten sowie gegen die Sachwerte des Postens (aus Rache) Gewalt auszuüben, waren die Bedrohten mit den von der Übelsandrohung Betroffenen nicht ident (vgl § 74 Z 5 aE StGB); zur Verwirklichung des zweiten Deliktsfalles des § 269 Abs 1 StGB in solchen Fällen ist die Behörden-Qualität nicht bei dem von der Drohung Betroffenen, sondern beim Bedrohten vorauszusetzen: er ist es ja, der durch die Drohung an einer Amtshandlung gehindert werden soll. In diesem Sinn hat auch das Erstgericht bei der Prüfung, ob dem Deliktsobjekt im vorliegenden Fall Behörden-Eigenschaft zukommt, rechtsrichtig nicht auf den Gendarmerieposten Hard - als von der Übelsandrohung (Mit-) Betroffenen -, sondern auf die (durch die Drohung an der Amtshandlung zu hindernden) bedrohten Gendarmeriebeamten (B, C und D) abgestellt. Die dabei vertretene Rechtsansicht, jene mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestatteten Gendarmen seien als Behörde anzusehen (S 84), ist indessen (gleichermaßen) verfehlt.
Bei der (dabei aktuellen) Abgrenzung - in der gesetzlichen Reihenfolge - zwischen (einerseits) dem ersten und zweiten (eine Behörde als Tatobjekt betreffenden) sowie (anderseits) dem dritten und vierten (einen Beamten als Tatobjekt betreffenden) Deliktsfall des § 269 Abs 1
(gleichwie Abs 2) StGB ist nämlich zu bedenken, daß jede zu hindernde (oder abzunötigende) Amtshandlung letzten Endes nur von natürlichen Personen (Beamten) vorgenommen werden (ann (vgl Abs 3), sodaß Tathandlungen, die gegen eine Behörde gerichtet sind, letztlich in jedem Fall (zwangsläufig) - gleichermaßen wie solche, die (unmittelbar) an Beamte adressiert sind - auf ein (vom Täter erwünschtes) Verhalten von Beamten abzielen. Gerade daraus erhellt aber, daß mit dem Begriff 'Behörde' in dieser Strafbestimmung (im Interesse einer sinnvollen Abgrenzung von den Beamten als Deliktsobjekten) eben nicht Einzelpersonen (Beamte) als individuell angesprochene Adressaten von Gewalt oder Drohung mit Gewalt erfaßt werden, mögen sie auch (in concreto) - wie ausnahmsweise sogar Gendarmeriebeamte im Rahmen des § 177 Abs 1 StPO (vgl Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechts I5, 49 f, 51) - selbst mit (eigenem) imperium ausgestattet sein, sondern (ebenso wie in § 300
StGB) ausschließlich die gesetzlich als Funktionseinheiten (mit Befehls- oder Zwangsgewalt) organisierten (vgl Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 142 f) Dienststellen (Institutionen) als solche (vgl Pallin im WK zum StGB, RN 2 zu § 300; Foregger-Serini, StGB2, Anm II zu § 300;
Mayerhofer-Rieder, StGB, E Nr 2, 12, 26 zu § 116).
Der im zweiten Deliktsfall der in Rede stehenden Strafbestimmung solcherart vorausgesetzten 'Anonymität' des Tatobjekts entspricht es, daß als tatbildgemäße Drohung (gegen eine Behörde) nur eine solche 'mit Gewalt' in Betracht kommt, bei der es sich zwar in Ansehung ihrer Eignung, begründete Besorgnisse einzufläßen, um einen speziellen Fall 'gefährlicher Drohung' im Sinn des § 74 Z 5 StGB handelt (vgl ÖJZ-LSK 1976/199), anderseits aber eben wegen dieser Anonymität des Bedrohten ein persönliches Naheverhältnis zwischen ihm und dem vom angedrohten Übel Betroffenen (für den Fall, daß beide nicht ohnedies ident sind) entbehrlich ist, wogegen (im vierten Deliktsfall) bei der Bedrohung eines (individuell angesprochenuf) Beamten zwar einerseits eine 'gefährliche (nicht notwendig in der Ankündigung von Gewalt bestehende) Drohung' genügt, die aber anderseits dann, wenn das angedrohte Übel nicht den Bedrohten selbst betrifft, doch jedenfalls gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellten oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet sein muß (§ 74 Z 5 aE StGB). Mit dem Ergebnis dieser Überlegungen, daß die dem Schuldspruch zugrunde liegende Tat demnach zu Unrecht dem zweiten Deliktsfall des § 269 Abs 1 StGB unterstellt wurde, ist jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn bei den in dieser Strafbestimmung pönalisierten (vier) Deliktsfällen handelt es sich um rechtlich gleichwertige Begehungsweisen derselben strafbaren Handlung, die der Angeklagte mit dem ihm angelasteten Tatverhalten - seiner Beschwerdeausführung zuwider - jedenfalls durch gefährliche Drohung gegen einen Beamten, also im vierten Deliktsfall (in der Erscheinungsform des Versuchs - § 15 StGB) verwirklicht hat. Die inkriminierte Ankündigung, den Gendarmerieposten zu stürmen, mithin (außer gegen die dort befindlichen Sachwerte auch) gegen die dort zurückbleibenden Beamten Gewalt auszuüben, ist nämlich durchaus als eine 'gefährliche Drohung' im Sinn des § 74 Z 5 StGB anzusehen, deren objektive Eignung, den Bedrohten, also den mit der Eskorte befaßt gewesenen, wegen dieser ihrer Abwesenheit vom Posten durch die Übelsandrohung nicht selbst betroffenen Gendarmen, mit Rücksicht auf die Verhältnisse und auf die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse in Ansehung der körperlichen Integrität und der Freiheit ihrer zurückbleibenden Kollegen, also von regelmäßig mit ihren im unmittelbaren dienstlichen Kontakt gestandenen und ihnen demzufolge - ohne daß es dabei auf eine besondere individuelle Zuneigung (Sympathie) ankäme - 'persönlich nahestehenden Personen' (§ 74 Z 5 aE StGB) einzufläßen, nach den Urteilsannahmen jedenfalls gegeben war; gehörte doch der Angeklagte einem als gewalttätig bekannten Personenkreis an, sodaß die bedrohten Gendarmen im Hinblick auf die tatgegenständliche Drohung noch während der Eskorte über Funk vom Bezirksgendarmeriekommando eine Verstärkung des Journaldienstes beim Gendarmeriepostenkommando Hard und einen verstärkten Einsatz der Funkpatrouille in diesem Gebiet veranlaßten (S 83).
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge erweist sich daher als nicht zielführend.
Mit dem weiteren Einwand aber, daß über den Beschwerdeführer im Hinblick auf ein nach der ihm nunmehr zur Last liegenden Tat ergangenes Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. September 1979, AZ 14 Vr 1159/79, worin der Ausspruch einer wegen des Vergehens des Diebstahls von ihm verwirkten Strafe gemäß § 13 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben wurde, sowie wegen weiterer, nicht näher bezeichneter Urteile im vorliegenden Verfahren nur eine Zusatzstrafe im Sinn des § 31 StGB hätte verhängt werden dürfen, wird der Sache nach - weil eine Verletzung der in dieser Gesetzesstelle normierten Strafrahmen-Bestimmungen gar nicht behauptet wird - nicht der (formell reklamierte) Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend gemacht, sondern in Wahrheit bloß ein (bei der Erledigung der Berufung noch zu erörternder) Berufungsgrund. Insoweit läßt daher die Beschwerde ebenso wie mit dem Begehren, der Oberste Gerichtshof wolle von Amts wegen die Möglichkeit des Vorliegens weiterer (hiemit vorgebrachter, aber in keiner Weise substanzierter) Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 1-11 StPO überprüfen, eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 269 Abs 1 StGB, § 11 (Z 1) JGG zu drei Monaten Freiheitsstrafe, die es ihm gemäß § 43 (Abs 1) StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafzumessung wertete es seine Unbescholtenheit und den Umstand, daß die strafbare Handlung beim Versuch geblieben ist, als mildernd, hingegen keinen Umstand als erschwerend.
Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung begehrt, kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Berufungswerber, wie schon in Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde erwähnt, angestrebte Verhängung (bloß) einer Zusatzstrafe (§ 31 StGB) über ihn unter Bedacht auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. September 1979, 14 Vr 1159/79-16, war ausgeschlossen, weil mit jener Entscheidung der Ausspruch einer Strafe gemäß § 13 Abs 1 JGG vorläufig aufgeschoben und damit - anders als etwa mit einem Urteil, mit dem von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen (§§ 31, 40 StGB) und mit dem dadurch eine Verknüpfung des betreffenden (Straf-) Ausspruchs (über eine Zusatzstrafe 'Null') mit dem (oder den) früheren Urteil(en) bewirkt wurde, die zur nunmehrigen Bedachtnahme auf beide (alle) solcherart verknüpfte Entscheidungen (oder auf keine von ihnen) führen kann (vgl 9 Os 170/79, 13 Os 144/79) - eine zur Anwendung des § 31 StGB vorauszusetzende 'Verurteilung zu einer Strafe' nicht erfolgt war (vgl SSt 17/7, EvBl 1952/257, 1957/102 uva). Gleiches gilt für das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 16. April 1980, U 466/80-6. Gemäß §§ 31, 40 StGB zu berücksichtigen ist allerdings das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Juni 1980, 4 Bs 176/80, mit dem die über den Angeklagten wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs 1 StGB und wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB vom Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 27. März 1980, 14 Vr 81/80-34, verhängte, gemäß § 43 StGB bedingt nachgesehene Geldstrafe auf zweihundertsechzig Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall hundertdreißig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, erhöht wurde. Auch unter Bedacht darauf wird aber die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene (wie erwähnt gleichfalls bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, gegen deren Höhe der Berufungswerber nichts Stichhältiges vorzubringen vermag, bei einem Strafrahmen bis zu eineinhalb Jahren (§§ 269 Abs 1 StGB, § 11 Z 1 JGG) seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) durchaus gerecht. Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
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