OGH 10Os106/84 (RS0089436)

OGH10Os106/8410.7.1984

Rechtssatz

Für die Annahme der Kausalität einer Unterlassung kommt es darauf an, ob der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weggedacht werden muss, wenn man die vom Täter pflichtwidrig unterlassene Handlung hinzudenkt. Dabei ist im Fall eines Krankheitsgeschehens zum einen auf dessen nach den Erfahrungen der Medizin zu erwarten gewesenen Normalverlauf (unter Ausschluss konkret nicht indizierter Möglichkeiten) und zum anderen (wie in jedem Fall) auf den Erfolg in seiner ganz konkreten Gestalt abzustellen, sodass schon eine bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters mit praktischer Gewissheit vorauszusehen gewesene, nicht bloß ganz unerhebliche Verzögerung des Eintritts der jeweiligen Tatfolge zur Annahme einer Kausalität genügt.

Normen

StGB §2 C
StGB §75 C

10 Os 106/84OGH10.07.1984

Veröff: EvBl 1985/18 S 52 = SSt 55/46

9 Os 111/86OGH15.10.1986
15 Os 56/93OGH16.09.1993

nur: Für die Annahme der Kausalität einer Unterlassung kommt es darauf an, ob der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weggedacht werden muss, wenn man die vom Täter pflichtwidrig unterlassene Handlung hinzudenkt. (T1)

15 Os 147/14bOGH22.07.2015

Auch

14 Os 89/15tOGH17.11.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bedeutet in jeden vernünftigen Zweifel ausschließender Weise, was bei einer Wahrscheinlichkeit von (nur) 90 % nicht der Fall ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0100OS00106_8400000_002

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