OGH 10ObS99/90

OGH10ObS99/9018.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Trabauer (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Bozidar D***, 5083 Gartenau,

Weißkindstraße 4, vertreten durch Dr.Gerald Seidl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** ER

A*** (L*** S***), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor

dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Dezember 1989, GZ 12 Rs 182/89-52, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 4.August 1989, GZ 18 Cgs 25/89-49, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).

Der die im hg Aufhebungsbeschluß vom 6.12.1988,

10 Ob S 316/88-33, dargelegten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/48; 2/66, 78, 122; 3/55, 70, 122 ua) folgende rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG), weil der Kläger nicht über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Fahrzeugfertigern oder Schlossern in den auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten dieser Berufe unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Seine Kenntnisse und Fähigkeiten beschränken sich vielmehr auf mehrere, sich im wesentlichen überschneidende Teilgebiete dieser verwandten Lehrberufe, die von ausgelernten Fahrzeugfertigern und Schlossern allgemein in einem viel weiteren Umfang beherrscht werden. Für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit, die im wesentlichen im Zusammenbau von Bordwänden bestand, war es nicht erforderlich, durch praktische Arbeiten qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem der genannten erlernten Berufe oder allgemein in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Auch von einem im Sinne des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG qualifizierten Mischberuf kann keine Rede sein. Daß der Kläger ein überdurchschnittlich gut qualifizierter Arbeitnehmer war und seit 1988 selbständig mit ein oder zwei Mitarbeitern arbeitete, wobei er nur dem Werkmeister unterstellt war, und mit einem Facharbeiter mittlerer Qualifikation mithalten konnte, kann an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern, weil sich diese Feststellung nur auf seine Qualifikation in den von ihm ausgeübten Teiltätigkeiten der genannten Lehrberufe beziehen.

Daher war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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