Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Klägerin versucht eine Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes und der daraus getroffenen Tatsachenfeststellung, daß zwischen ihr (der Klägerin) und dem Versicherten Oswald K. vor der Ehescheidung eine Unterhaltsvereinbarung für die Zeit nach der Scheidung nicht zustande kam. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, ist ihm ein Eingehen auf diese Rechtsmittelausführungen verwehrt. Ein Mangel des Berufungsverfahrens wäre nur dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung überhaupt nicht befaßt hätte (vgl. SSV-NF 1/49; 10 Ob S 228/91, 10 Ob S 11/92 ua). Es legte jedoch die Erwägungen, die es zu der gerügten Feststellung veranlaßten, ausführlich und keinesfalls unter Verstoß gegen die Denkgesetze dar; die Revision verwechselt offenbar Denkgesetze mit Erfahrungssätzen, die, soweit sie zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden, dem Tatsachenbereich zuzuordnen sind (Fasching ZPR2 Rz 648, 833 f, 1921).
Geht man vom festgestellten Sachverhalt aus, muß auch die Rechtsrüge versagen. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG) und entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere dem im ersten Rechtsgang gefaßten Aufhebungsbeschluß des erkennenden Senates 10 Ob S 297/91 (= JBl 1992, 268 = SSV-NF 5/112 - in Druck; 10 Ob S 313/91 = SSV-NF 5/127 - in Druck jeweils mwN). Daß bereits vor der Ehescheidung ein übereinstimmender Wille der Ehegatten bestanden habe, die Klägerin solle nach der Scheidung einen monatlichen Unterhalt von 4.000 S erhalten, ist nicht festgestellt: die Rechtsrüge geht insoweit von einem erwünschten, aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 27 ua).
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