Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei dennoch folgendes entgegengehalten:
Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Eine Behandlung der Mängelrüge in der Berufung wurde vom Berufungsgericht nicht unterlassen (SZ 53/12). Es kann daher auch nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob der chirurgische Sachverständige bei der mündlichen Streitverhandlung vom 3. 4. 1998 zwecks Erörterung des Gutachtens anwesend war oder ob das Erstgericht insoweit allenfalls gegen die Pflicht zur amtswegigen Erörterung des Gutachtens gemäß § 75 Abs 2 ASVG verstieß. Das Vorliegen eines damit verbundenen Verfahrensmangels (Kuderna, ASGG2 489; SSV-NF 2/116; SVSlg 39.619) wurde vom Berufungsgericht verneint.
Bestätigt das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes, mit welcher der Ablehnung eines Sachverständigen nicht Folge gegeben wurde, so kann diese Entscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (§ 519 Abs 1 ZPO; Kuderna aaO 287; Fink, ASGG 119; SSV-NF 3/144; 10 ObS 255/91; 10 ObS 112/98p). Dies hat auch zu gelten, wenn das Erstgericht über die mangelnde Berechtigung der Ablehnung eines Sachverständigen nicht ausdrücklich im Spruch der bekämpften Entscheidung absprach, diese Berechtigung aber eindeutig in den Entscheidungsgründen verneinte (vgl SZ 52/151; SZ 54/190; SZ 63/128 ua).
Der Kläger war bei der Streitverhandlung vom 3. 4. 1998 qualifiziert vertreten. Es kann daher nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß der persönlich nicht anwesende Kläger vom Fragerecht gegenüber dem (unstrittig anwesenden) neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen ausgeschlossen war. Ob die Parteienvernehmung durchzuführen, ist eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung (Kodek aaO Rz 1 zu § 503; RIS-Justiz RS0040840, RS0043320). Aus diesem Grund kann auch nicht auf die von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichende Darstellung des Revisionswerbers hinsichtlich seiner aus dem Arbeitsunfall resultierenden Leiden und deren Folgen eingegangen werden.
Die vom Revisionswerber erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit stützt sich nicht auf den Vorwurf unrichtiger Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage (RIS-Justiz RS0043203), sondern ausschließlich auf eine Frage des Prozeßablaufes. Ob der chirurgische Sachverständige bei der Streitverhandlung vom 3. 4. 1998 anwesend war, kann jedoch wie schon zum Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ausgeführt auf sich beruhen. Da eine unterbliebene Erörterung des Gutachtens nicht mehr als Mangelhaftigkeit des (erstinstanzlichen) Verfahrens wahrgenommen werden kann, ist für den Kläger keine günstigere Entscheidung erzielbar (RIS-Justiz RS0043265).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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