OGH 10ObS90/91 (RS0085035)

OGH10ObS90/9123.4.1991

Rechtssatz

Ihre Duldungspflicht und Mitwirkungspflicht konnte die Versicherte so lange nicht verletzen, als sie sich einer ärztlichen Behandlung unterzogen, die angeordnete (wenn auch - objektiv gesehen - nicht notwendige) Therapie durchführt und auf deren Zweckmäßigkeit aus ärztlicher Sicht vertraute. Sie war nicht verpflichtet, nach anderen, möglicherweise zweckmäßigeren Behandlungsmethoden zu forschen und andere Fachärzte zu konsultieren.

Normen

ASVG §255 Ca

10 ObS 90/91OGH23.04.1991

Veröff: SZ 64/43 = SSV-NF 5/42

10 ObS 324/91OGH11.02.1992

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Notwendigkeit einer Operation ist eine Frist zur Überlegung und Vorbereitung einzuräumen. (T1) Veröff: SSV-NF 6/13

10 ObS 121/01vOGH12.06.2001
10 ObS 134/07iOGH06.11.2007

Auch

10 ObS 93/10iOGH22.06.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910423_OGH0002_010OBS00090_9100000_001

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