OGH 10ObS88/22x

OGH10ObS88/22x28.7.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dora Camba (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich‑Hillegeist‑Straße 1, 1021 Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2022, GZ 7 Rs 23/22 i‑24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00088.22X.0728.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen das Begehren der Klägerin, ihr die Berufsunfähigkeitspension zu gewähren, ab. Die Klägerin erfülle weder die Voraussetzungen des § 273 Abs 1 ASVG noch bestehe ein Anspruch auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG, weil sie ohne Überschreitung ihres Leistungskalküls in der Lage sei, den Anforderungen des von ihr zuletzt ausgeübten Berufs einer Versicherungskauffrauweiterhin zu entsprechen.

[2] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Nach dem festgestellten Sachverhalt, von dem das Revisionsgericht auszugehen hat, ist die Klägerin trotz bestehender Leistungseinschränkungen weiterhin in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Versicherungskauffrau ohne Gefährdung ihrer Gesundheit auszuüben. Die Kritik der Klägerin, die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anforderungen dieser Tätigkeit ihr Leistungskalkül nicht überschreiten, weicht vom festgestellten Sachverhalt ab.

[4] 2. Steht fest, dass der Versicherte seine bisher ausgeübte Tätigkeit weiterhin verrichten kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob er auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann (RIS‑Justiz RS0110071 [T1]). Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob die Klägerin die vom Erstgericht angeführten Verweisungstätigkeiten (etwa Telefonistin, Postbearbeiterin, Ladnerin, Bürohilfskraft, Kassiererin ua) ausüben kann, stellt sich somit nicht.

[5] 3. Da die außerordentliche Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie zurückzuweisen.

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