OGH 10ObS84/24m

OGH10ObS84/24m13.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FI Veronika Bogojevic (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2024, GZ 25 Rs 16/24 z‑33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00084.24M.0813.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Nach ständiger Rechtsprechung muss im Verfahren nach § 247 Abs 2 ASVG die versicherte Person nachweisen, die von § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV geforderte Mindestanzahl von Arbeitskilokalorien an jeweils 15 Tagen des Kalendermonats (§ 4 SchwerarbeitsV) verbraucht zu haben (10 ObS 58/20g ErwGr 2.8; 10 ObS 87/20x ErwGr 2.2 ua; vgl RS0129751). Diesen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht, weil das Erstgericht in keinem Monat einen ausreichenden Kalorienverbrauch feststellen konnte. Daran ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist (RS0042903 [T7, T10]), gebunden.

[2] 2. Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe bei der Ermittlung des Kalorienverbrauchs mangels konkreter Anhaltspunkte zu Unrecht „Leerzeiten“ bzw Zeiten der Unproduktivität im Ausmaß von 10 % der Tagesarbeitszeit berücksichtigt, bekämpft der Kläger in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung (RS0069246 [T1]; RS0043371 [T22]; RS0043414 [T11] ua). Aus der von ihm ins Treffen geführten Judikatur des Berufungsgerichts (vgl RI0100204) ergibt sich nichts anderes, weil sie die für die Gewinnung entsprechender Feststellungen relevante Frage behandelt, an welche Voraussetzungen die Annahme solcher „Leerzeiten“ in tatsächlicher Hinsicht geknüpft ist.

[3] 3. Den behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, weil das Erstgericht gegen die „Leerzeiten“ sprechende Umstände nicht amtswegig erhoben habe, hat das Berufungsgericht geprüft und verneint. Er kann in dritter Instanz daher nicht erneut geltend gemacht werden (RS0042963; RS0043061). Dies kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsgericht habe aufgrund der Verneinung des Verfahrensmangels seinerseits gegen § 87 Abs 1 ASGG verstoßen.

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