Rechtssatz
Ist die Berechtigung des Antragstellers vor dem Hintergrund seiner Behauptungen zumindest möglich, kommt aber der Entscheidungsträger nach inhaltlicher Prüfung zum Ergebnis, daß jener die Voraussetzungen für die Sonderrechtsnachfolge nicht erfüllt, ist sein Antrag nicht (mangels Eintrittslegitimation) zurückzuweisen, sondern wegen Unbegründetheit des materiellen Anspruchs abzuweisen; ein solcher "negativer Leistungsbescheid" ist mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht mit Leistungsklage bekämpfbar.
10 ObS 90/03p | OGH | 01.07.2003 |
Beisatz: Hier zur vergleichbaren Bestimmung des § 23 TirPGG. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990504_OGH0002_010OBS00082_99B0000_001
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