OGH 10ObS82/98a (RS0110074)

OGH10ObS82/98a28.4.1998

Rechtssatz

Bestehen Kollektivverträge und können diese angewendet werden, so wird bei einem Lehrling die ihm gebührende Leistung zunächst nach seinem Lehrlingsentgelt berechnet. Nach dem voraussichtlichen Ende der Lehrzeit ist für die Bemessungsgrundlage jener Verdienst maßgebend, der nach Beendigung der Berufsausbildung im ersten Jahr der Berufstätigkeit im Lehrberuf kollektivvertraglich vorgesehen ist, nicht aber jener Verdienst, der tatsächlich oder später in einer anderen Verwendungsgruppe erzielt wird. Aufgrund dieser Bemessungsgrundlage wird dann die gebührende Versehrtenrente nach den kollektivvertraglich vorgesehenen Erhöhungen dieses Verdienstes bis zur Vollendung des 30.Lebensjahres des Versehrten neu berechnet.

Normen

ASVG §180 Abs1

10 ObS 82/98aOGH28.04.1998
10 ObS 357/02aOGH16.03.2004

Beisatz: Sieht ein Kollektivvertrag nach Erreichen des Lehrabschlusses mehrere Lohngruppen vor, zu deren Einstufung einige besondere Qualifikationen erforderlich sind, dann kann als Bemessungsgrundlage nur jene kollektivvertragliche Einstufung herangezogen werden, die keine besonderen Anforderungen an die persönlichen Fähigkeiten stellt, weil nur für diese Bemessungsgrundlage gewährleistet ist, dass sie für alle Personen gleicher Ausbildung in Betracht kommt. (T1)

10 ObS 186/04gOGH18.02.2005
10 ObS 60/16wOGH13.09.2016

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_010OBS00082_98A0000_003

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