Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist der Rechtsrüge folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem festgestellten Leistungskalkül ist der Kläger infolge Besserung seines Leidenszustandes wieder in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztägig zu verrichten, wobei die Arbeiten im Sitzen, Stehen oder Gehen bzw. im Wechsel dieser Körperhaltungen durchgeführt werden können. Das Heben und Tragen schwerer Lasten ist nicht zumutbar (die Auslassung des Wortes "nicht" in den Urteilen der Vorinstanzen beruht auf einem offenkundigen Schreibfehler). Zu vermeiden sind auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie häufiges Stiegensteigen. Daß der Kläger möglichst im Wechsel dieser Körperhaltungen bei leichtem Überwiegen des Sitzens arbeiten solle, ist nicht festgestellt; die Revision geht insoweit von einem anderen Leistungskalkül aus. Daß der Kläger unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch eine ganze Reihe von Tätigkeiten verrichten kann, die über mittelschwere Beanspruchung nicht hinausgehen, kein Heben oder Tragen schwerer Lasten, häufiges Stiegensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erfordern, ist offenkundig; er könnte beispielsweise Sortier- und Verpackungsarbeiten in verschiedenen Branchen durchführen, aber auch als Geschirrabräumer, Portier, Bürodiener oder Aufseher arbeiten. Die Anforderungen in diesen und ähnlichen weit verbreiteten Tätigkeiten, die sich zum Teil unter den Augen der Öffentlichkeit abspielen und deren Anforderungen allgemein bekannt sind, müssen als offenkundig im Sinne des § 269 ZPO gelten, so daß es weiterer Feststellungen dazu nicht bedarf (vgl. SSV-NF 2/77, 2/109 uva, zuletzt 10 Ob S 219/91 = SSV-NF 5/96 - in Druck). Der geltend gemachte Feststellungsmangel liegt nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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