Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 503 Z 1 ZPO kann die Revision begehrt werden, wenn das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 477 ZPO bezeichneten Mängel nichtig ist. Auch Nichtigkeitsgründe, die dem Urteil und dem Verfahren erster Instanz anhaften, sind im Revisionsverfahren nicht unbeachtlich oder unbekämpfbar, allerdings nur dann, wenn dieser Nichtigkeitsgrund nicht bereits vom Berufungsgericht verneint wurde (SSV-NF 1/36 mwH). Hat das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen, so ist dieser Beschluß unanfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 519 ZPO mwH).
Die Klägerin machte bereits in der Berufung geltend, das erstgerichtliche Urteil sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) nichtig. Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützt war, verworfen. Dieser Nichtigkeitsgrund kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht hat sich mit den Ausführungen der Beweisrüge der Klägerin ausführlich auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichtes keine Bedenken bestehen. Ob für die Behandlung der Beweisrüge die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise ausreichen oder ob eine Beweiswiederholung oder -ergänzung durchzuführen ist, ist eine Frage der im Revisionsverfahren unbekämpfbaren Beweiswürdigung. Die von der Klägerin im Revisionsverfahren gerügte Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen durch das Berufungsgericht bildet keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Es besteht kein Zweifel, daß im Bereich Graz (der Klägerin ist ein Ortswechsel nicht zumutbar) eine für eine Verweisung ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen für Abwäscherinnen, Geschirrabräumerinnen, Büroaufräumerinnen und Wäschereiarbeiterinnen zur Verfügung steht. Daß die Klägerin eine gegenüber dem Durchschnitt um 40 % längere Unterweisungszeit benötigt, steht der Verweisung auf diese Tätigkeiten nicht entgegen, zumal es sich um Arbeiten handelt, die nur einfachste Handgriffe erfordern, sodaß ein Unterweisungsbedarf kaum ins Gewicht fällt. Soweit die Klägerin unterstellt, daß sie nicht in der Lage sei, diese Tätigkeiten zu verrichten, lassen die Ausführungen des Rechtsmittels die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen außer Acht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.
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